Entwurf des Einkommen- und Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes

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Der Gesetzesentwurf ist für Steuerpflichtige durchaus positiv. Die Änderungen betreffen vor allem folgende Bereiche: erweiterte Durchführung von außerplanmäßigen steuerrechtlichen Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter (AfaA), Erhöhung der Lieferschwelle für die umsatzsteuerliche Erfassung und Erhöhung der Einkünfte, auf die der Werbungskosten-Pauschbetrag  anzuwenden ist


Nach dem Regierungsprogramm hat das Finanzministerium ein Gesetzesentwurf erstellt, durch den das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und die damit zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften geändert werden sollten. Da der Gesetzesentwurf auf den parlamentarischen Weg gebracht wurde, ist es durchaus möglich, dass seine Fassung noch geändert wird. 

In den folgenden Absätzen möchten wir Ihnen wesentliche Änderungen detailliert vorstellen. Die Änderungsgesetze sollten am 01. Januar 2023 in Kraft treten. 

Außerplanmäßige steuerrechtliche Abschreibungen auch in den Jahren 2022 und 2023 

Es sind außerplanmäßige steuerrechtliche Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter der ersten oder der zweiten Abschreibungsgruppe zulässig, die im Zeitraum vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 aktiviert wurden. Wird der Regierungsentwurf verabschiedet, können auch die vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 aktivierten beweglichen Wirtschaftsgüter bei Erfüllung von bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen steuerrechtlich außerplanmäßig abgeschrieben werden. 

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass außerplanmäßige Abschreibungen ausschließlich vom ersten Eigentümer durchzuführen sind. Da sie monatlich vorzunehmen sind, ist ihre Aussetzung unzulässig. Werden auf Modernisierungen von beweglichen Wirtschaftsgütern außerplanmäßige Abschreibungen durchgeführt, erhöhen sich nicht die Anschaffungskosten von modernisierten beweglichen Wirtschaftsgütern, sondern die modernisierten Wirtschaftsgüter sind als selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter außerplanmäßig abzuschreiben. 

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

Nach dem Änderungsgesetz sollte die Lieferschwelle für die umsatzsteuerliche Erfassung (als Unternehmer) von Mio. 1 CZK auf Mio. 2 CZK erhöht werden. Grundsätze, nach denen der Umsatz ermittelt wird, bleiben unverändert. 

Darüber hinaus sollte die Geldbuße für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen durch natürliche Personen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen als Alleingesellschafter natürliche Personen beteiligt sind, auf die Hälfte ermäßigt werden. Des Weiteren sollte die Frist für die Reaktion auf Vorlage- und Auskunftsersuchen bezüglich der Kontrollmeldungen von aktuellen fünf Tagen auf 17 Tage verlängert werden. Diese Fristverlängerung betrifft nur elektronisch übermittelte Vorlage- und Auskunftsersuchen. In anderen Fällen gilt für die Abgabe von Berichtigungsmeldungen die ursprüngliche Frist von fünf Tagen.  

Erhöhung der Einkünfte, auf die der Werbungskosten-Pauschbetrag anzuwenden ist, ab 01. Januar 2023

Nach Erhöhung der Lieferschwelle für die umsatzsteuerliche Erfassung sollen nach dem Gesetzesentwurf auch Einkünfte erhöht werden, auf die der Werbungskosten-Pauschbetrag anzuwenden ist. Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll neu für folgende drei Einkunftsgruppen unterschiedlich sein:  


​Einkünfte*
​Höhe der Einkünfte* , falls sie mindestens zu 75% aus Einkünften bestehen, auf die der Werbungskosten-Pauschbetrag von 60% oder 80% anzuwenden ist ​Höhe der Einkünfte*, falls sie mindestens zu 75% aus Einkünften bestehen, auf die der Werbungskosten-Pauschbetrag von 80% anzuwenden ist
​Monatliche Vorauszahlung für die Einkünfte, auf die der Werbungskosten-Pauschbetrag anzuwenden ist , ab 2023
​1.Einkunftsgruppe
​Mio. 1 CZK
​Mio. 1,5 CZK
​Mio. 2 CZK
​CZK 6.500 **
​2.Einkunftsgruppe
​Mio. 1,5 CZK
​Mio. 2 CZK
​CZK 16.000
​3.Einkunftsgruppe
​Mio. 2 CZK
​CZK 26.000
 
*  Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit  
** Da die Mindesthöhe der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge vom durchschnittlichen Bruttolohn in Tschechien abhängig ist, wurde der Betrag schätzungsweise ermittelt

Die Voraussetzungen für den Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages bleiben unverändert, d.h. es dürfen keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt werden (ausgenommen von abgeltungssteuerpflichtigen Einkünften), der Steuerpflichtige darf nicht als Unternehmer gelten, darf an keiner OHG als Gesellschafter oder an keiner KG als Komplementär beteiligt sein und die von ihm erzielten sonstigen Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen höchstens TCZK 25 betragen. 

Nach Übergangsbestimmungen kann der Werbungskosten-Pauschbetrag für das Jahr 2023 auch von Steuerpflichtigen abgezogen werden, die eine Aufhebung des Umsatzsteuerschuldverhältnisses beantragt haben, sofern über den Antrag bis zum 31. Dezember 2022 nicht entschieden wird. Erging bis zum 31. Dezember keine Entscheidung, war es bislang unzulässig, den Werbungskosten-Pauschbetrag im Folgejahr zu beanspruchen. Nunmehr kann der Werbungskosten-Pauschbetrag im Jahre 2023 abgezogen werden, wenn über den Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerschuldverhältnisses bis zum 16. Januar 2023 entschieden wird. 

Der Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages ist auf einem amtlichen Vordruck innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums, bzw. bis zur Aufnahme der selbständigen Arbeit zu melden. Auch Änderungen der bestehenden Einkunftsgruppe und des Werbungskosten-Pauschbetrags sind dem Finanzamt bis zum zehnten Tag des Veranlagungszeitraums / des folgenden Veranlagungszeitraums zu melden.

Kontakt

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​Jan Holeček

Auditor (Tschechische Rep.), Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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