Umsatzsteuer bei vorzeitiger Beendigung von Sale-and-lease-back

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​Vor kurzem wurde durch den Koordinierungsausschuss der Tschechischen Steuerberaterkammer und die Generalfinanzdirektion die Umsatzsteuer beim Sale-and-lease-back besprochen. Der Koordinierungsausschuss hat festgestellt, dass bei diesem Finanzierungsmodell unter bestimmten Voraussetzungen keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung – Finanzierung - ausgeführt wird. Offen sind jedoch umsatzsteuerliche Auswirkungen, wenn die Leasingraten von Leasingnehmern nicht mehr ordnungs- und termingemäß geleistet werden. Aus diesem Grunde wurde das Thema vom Koordinierungsausschuss besprochen. Die Ergebnisse dieser Besprechung möchten wir Ihnen in folgenden Absätzen darstellen.  


Im Grunde genommen stellt der Leasinggegenstand für den rechtlichen Eigentümer – die Leasinggesellschaft – ein Sicherungsinstrument dar, durch das das Risiko, dass der Leasingnehmer seinen Leasingverpflichtungen weder ordnungs- noch termingemäß nachkommt, abgedeckt ist. In einem solchen Fall erfolgt eine Einziehung des Leasinggegenstands durch die Leasinggesellschaft, die versucht, den Leasinggegenstand zu verkaufen und aus dem Veräußerungsertrag ihre Ansprüche gegenüber dem Leasingnehmer zu befriedigen. 

Bereits in früheren Sitzungen des Koordinierungsausschusses wurde bestätigt, dass die Einziehung eines als Sicherungsinstrument dienenden Leasinggegenstands nach dem Umsatzsteuergesetz als Lieferung gilt, bei der der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Leasinggeber verkauft. Darüber hinaus hat die Generalfinanzdirektion bereits ein Schreiben erlassen, nach dem vor allem auf eine Sicherungsübereignung das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. 

Die Entziehung eines Leasinggegenstandes durch einen Leasinggeber wegen Nichtbezahlung von Leasingraten gilt als Lieferung, die der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterliegt.

Die o.g. Argumente haben den Koordinierungsausschuss und die Generalfinanzdirektion überzeugt, dass das Reverse-Charge-Verfahren auch auf Finanzierungsleasingverträge anzuwenden ist, bei denen ein vergleichbares Geschäft vorliegt. Wird ein Leasingvertrag wegen Nichtbezahlung von Leasingraten vorzeitig beendet und wird der Leasinggegenstand verkauft, ist der Leasinggeber verpflichtet, die Umsatzsteuer zu bezahlen.

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