Arbeitsmedizinische Untersuchungen in der Tschechischen Republik: Was sich ändert (und was nicht)

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In letzter Zeit wird viel über Änderungen im Bereich der arbeitsmedizinischen Untersuchungen diskutiert. Da dieses Thema sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Belang ist, möchten wir in den folgenden Absätzen zusammenfassen, welche Änderungen in diesem Bereich gelten und was sich (derweil) noch nicht ändert.

Das Gesetz über spezifische medizinische Leistungen der Tschechischen Republik und seine Durchführungsverordnung umfasst fünf Arten an arbeitsmedizinischen Untersuchungen:

  • Einstellungsuntersuchungen
  • periodische Untersuchungen
  • außerordentliche Untersuchungen
  • Austrittsuntersuchungen
  • Nachuntersuchungen

Keine Änderungen bei Einstellungsuntersuchungen


Obwohl die tschechische Regierung im vergangenen Herbst Änderungen geplant hatte, bleiben Einstellungsuntersuchungen unverändert bestehen. Es besteht weiterhin die Pflicht, eine Einstellungsuntersuchung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu absolvieren. Arbeitnehmer, mit denen ein Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung abgeschlossen werden soll, werden weiterhin nur dann einer Einstellungsuntersuchung unterzogen, wenn es sich nicht um Tätigkeiten der Kategorie I oder II ohne Risiken handelt. In Zukunft werden wahrscheinlich die Situationen reduziert werden, bei denen sich ein Arbeitnehmer einer Einstellungsuntersuchung unterziehen muss. In diesem Fall müsste jedoch das Gesetz über spezifische medizinische Leistungen geändert werden, bislang wurde jedoch noch kein entsprechendes Änderungsgesetz vorgelegt.

Einstellungsuntersuchungen bleiben unverändert bestehen. Neues zu periodischen arbeitsmedizinischen Untersuchungen.


Einschränkung periodischer Untersuchungen


Die wichtigste Änderung ist sicherlich die Einschränkung regelmäßiger, periodischer arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Seit dem 1. Januar 2023 besteht in diesem Zusammenhang keine entsprechende Pflicht für Arbeitnehmer mehr, die Tätigkeiten der Kategorien I und II ohne berufsbedingtes Risiko ausüben. Bei Arbeitnehmern, die sich einer regelmäßigen Untersuchung nicht mehr unterziehen müssen, wird diese Untersuchung durchgeführt, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer dies wünschen.


Änderungen bei Nichtberufsfahrern


Als berufliches Risiko (gesundheitliches Risiko) gilt nicht mehr das Führen von Kraftfahrzeugen durch sog. Nichtberufsfahrer, d.h. das Führen eines Fahrzeuges während bei der Arbeit - ohne dies als Beruf auszuüben. Dies hat zwei wesentliche Auswirkungen auf Nichtberufsfahrer, deren Tätigkeit unter die Kategorien I und II fällt (die Änderung gilt nicht für Berufskraftfahrer), bei denen kein anderes berufliches Risiko besteht:

  • die Einstellungsuntersuchung kann beim Hausarzt durchgeführt werden. Bisher musste diese Einstellungsuntersuchung ausschließlich durch den Betriebsarzt des Arbeitgebers vorgenommen werden, da Einstellungsuntersuchungen von Berufsgruppen, die ein Berufsrisiko trugen, nicht von Hausärzten durchgeführt werden konnten.
  • es besteht keine Pflicht mehr, sich einer regelmäßigen, periodischen Untersuchung zu unterziehen.

Im Bereich der arbeitsmedizinischen Leistungen gelten seit 1. Januar 2023 weitere Änderungen. Ihr Interesse vorausgesetzt, sind wir gerne bereit, weitere und detaillierte Informationen zu geben.


Kontakt

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Mgr. Václav Vlk

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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