Eine neue Rechtsprechung zu Managementleistungen

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Nach sehr kurzer Zeit hat das Oberste Verwaltungsgericht erneut über den Abzug der Management Fee entschieden. Das Oberste Verwaltungsgericht hat auch bei dieser Entscheidung die Auffassung des Finanzamtes vertreten und die Argumentation der geprüften Gesellschaft abgewiesen, indem es die Management Fee in voller Höhe als nicht abziehbaren Aufwand beurteilt hat.

Diese Entscheidung enthält zwei interessante Schlussfolgerungen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat das Argument der Gesellschaft bezüglich des berechtigten Vertrauens auf eine einheitliche Beurteilung der Management Fee durch die Finanzverwaltung abgewiesen. Das Finanzamt hat ähnliche Managementleistungen bereits vor mehreren Jahren beurteilt, damals jedoch nur die Rechnungen für diese Leistungen geprüft und die Management Fee als abziehbaren Aufwand qualifiziert. 
Da sich die Prüfung konzerninterner Dienstleistungen durch Finanzbehörden im Laufe der Jahre erheblich änderte, ersuchte das Finanzamt bei der neulichen Prüfung um wesentlich mehrere Unterlagen für geprüfte Managementleistungen.

Das Finanzamt beurteilte diese Unterlagen als wenig transparent und das Entgelt für geprüfte Managementleistungen als nicht abziehbaren Aufwand. Das Oberste Verwaltungsgericht rechtfertigte die aktuelle Entscheidung des Finanzamtes durch den unterschiedlichen Umfang von geprüften Unterlagen. An dieser Stelle ist zu betonen, dass abweichende Entscheidungen von Finanzbehörden in letzter Zeit leider sehr oft sind.

Die zweite Entscheidung betrifft die Aufwendungen, die bei Leistungen eines ausländischen Geschäftsführers der Gesellschaft angefallen sind und in der vom Konzernanbieter berechneten Management Fee einbezogen waren. Nach Ansicht des Finanzamtes und des Obersten Verwaltungsgerichtes wurden keine Managementleistungen erbracht, sondern dem Geschäftsführer der Gesellschaft (nach einem entgeltlichen Geschäftsführervertrag) sollten Geschäftsführerbezüge gewährt werden. Aus diesem Grund wurden die Aufwendungen für die vom Geschäftsführer erbrachten Leistungen als nicht abziehbar beurteilt.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen, die Vergütung von ausländischen Geschäftsführern sorgfältig zu prüfen. Es sollten nicht nur der Abzug von Aufwendungen bei der Gesellschaft, sondern auch die Einkommensteuer und die Beitragspflicht bei den Geschäftsführern geprüft werden.


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Ing. Petr Tomeš

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