Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden

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Anfang August 2023 hat die Generalfinanzdirektion ein neues Schreiben über unentgeltliche Lieferungen durch Unternehmer erlassen. Das Schreiben betrifft vor allem gemeinnützige Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Freiberuflern, die Schlussfolgerungen sind jedoch allgemein gültig und können auf alle anderen Sachspenden angewendet werden.

Im Schreiben der Generalfinanzdirektion werden vor allem Fälle beurteilt, in denen Unternehmer Gegenstände für die eigene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (z. B. zum Weiterverkauf) erwerben und die Vorsteuer abziehen, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen, erworbene Gegenstände jedoch anschließend aus verschiedenen Gründen spenden. Im Schreiben werden hingegen die Fälle beurteilt, in denen Gegenstände für Schenkungen erworben werden, da die Unternehmer in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Schenkungen solcher Gegenstände bei Unternehmern zu keinen weiteren umsatzsteuerlichen Auswirkungen führen. Das Schreiben der Generalfinanzdirektion ersetzt das Schreiben über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden an Lebensmittelbanken aus dem Jahr 2014.

Das Entgelt kann bei Spenden nahe Null liegen.

Be der Schenkung von Gegenständen, für die ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sind die Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer zu bezahlen. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist. Zur Ermittlung des Entgeltes unterscheidet das Schreiben der Generalfinanzdirektion zwischen entgeltlich erworbenen und anders erworbenen Gegenständen.

Bei entgeltlich erworbenen Gegenständen entspricht das Entgelt dem aktuellen Buch¬wert zzgl. der nachträglichen Anschaffungskosten und abz. Abschreibungen. Als Richtwert kann der Marktpreis von Gegenständen zum Schenkungszeitpunkt herangezogen werden. Übersteigt dieses Entgelt das Entgelt, zu dem die Gegenstände erworben wurden, gelten als Entgelt die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Das Entgelt für anders erworbene Gegenstände wird nach dem Preis gleichartiger Gegenstände zum Schenkungszeitpunkt ermittelt. Werden die Gegenstände auf dem Markt nur sporadisch verkauft, entspricht das Entgelt den angefallenen Aufwendungen.

Es ist jedoch zu betonen, dass der Wert einiger Arten von Gegenständen zum Schenkungszeitpunkt nahe Null liegen oder sehr niedrig sein kann. Dies betrifft vor allem beschädigte oder verderbliche Waren. Dabei handelt es sich in der Regel um Lebensmittel, deren Verfallsdatum bald abläuft, Drogeriewaren mit beschädigter Verpackung oder Arzneimittel. Bei solchen Gegenständen müssen bei der Ermittlung des Entgeltes alle relevanten Umstände – Verkäuflichkeit oder Zustand - berücksichtigt werden. Wird von Unternehmern ein Entgelt ermittelt,  das deutlich unter dem üblichen Preis oder dem Marktpreis oder nahe bei null liegt, muss dieses Entgelt wirtschaftlich vertretbar sein. Da die Unternehmer vom Finanzamt ersucht werden können, Umstände zu erläutern, die sie zur Ermittlung eines niedrigen Entgeltes veranlasst haben, empfehlen wir Ihnen, alle erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.


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