Homeoffice und seine steuerlichen Auswirkungen

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In der Gesetzessammlung wurde ein neues Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch veröffentlicht, in dem u.a. die Erstattung von Kosten geregelt ist, die den Arbeitnehmern beim Homeoffice entstehen. Ist der Arbeitnehmer von zuhause aus tätig, können ihm die angefallenen Kosten in tatsächlich angefallener Höhe oder mit einer Pauschale für jede angefangene Stunde erstattet werden. Die Neuregelung ist am 01. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer

Homeoffice-Pauschale
Die vom Arbeitgeber zu gewährende Homeoffice-Pauschale muss durch den Arbeitsvertrag oder eine interne Richtlinie (eine Betriebsverordnung) geregelt werden. Die Homeoffice-Pauschale wird durch das Ministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Für das Jahr 2023 soll diese Pauschale CZK 4,60 pro Stunde betragen.

Durch die Pauschale sind vor allem Wasser-, Gas-, Stromkosten oder Abfallgebühren abgedeckt. Die pauschal zu erstattenden Kosten wurden nach Angaben des Tschechischen Statistischen Amt ermittelt.
Da der Arbeitgeber zur Gewährung der Homeoffice-Pauschale gesetzlich verpflichtet ist, ist diese Pauschale bei Arbeitnehmern bis zu dem nach der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zulässigen Pauschbetrag steuer- sowie sozial- und krankenversicherungsfrei.

An Arbeitnehmer können auch höhere Kosten erstattet werden. Die Differenz zwischen der Pauschale, die durch den Arbeitgeber gewährt wird, und der Homeoffice-Pauschale, die den Arbeitnehmern nach der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales gewährt werden kann, ist jedoch steuer- und beitragspflichtig.

Angefallene Kosten
Die Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern weiterhin auch angefallene Kosten erstatten. Diese Kostenerstattung ist bei Arbeitnehmern steuer- und sozial- sowie krankenversicherungsfrei.

Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitgeber

Kosten, die den Arbeitnehmern für Arbeitsleistungen im Homeoffice erstattet werden, sind bei Arbeitgebern allgemein abziehbar, wenn die Homeoffice-Pauschale durch eine interne Richtlinie oder einen Arbeitsvertrag geregelt ist.

Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern darüber hinaus weiterhin Kosten erstatten, die den Arbeitnehmern durch die Abnutzung privater, bei Arbeitsleistungen eingesetzten Arbeitsmittel entstehen. Dieser Kostenersatz ist nach wie vor abziehbar, die Ermittlung der zu erstattenden Kosten ist jedoch hinreichend nachzuweisen.



Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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