Fit für die Neuen – Rechtliche Umstrukturierung im Kontext der Unternehmensnachfolge

PrintMailRate-it
von Tanja Creed und Elke Volland
 
Im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge gehören die vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen auf den Prüfstand. Eine Umstrukturierung kann die optimale Umsetzung des Nachfolgekonzeptes oftmals erleichtern.
 
In erfolgreichen Familienunternehmen ist es ein häufig zu beobachtendes Phänomen: Das Unternehmen expandiert, aber die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die Organisationsstrukturen werden nicht in dem gleichen Maß modernisiert. Solange der Senior am Steuer ist und den Überblick hat, müssen alte Gesellschaftsverträge und gewachsene Strukturen nicht von Nachteil sein. Aber spätestens wenn es um die Einbindung der Unternehmensnachfolger in den Gesellschafterkreis und die Unternehmensführung geht, ist eine Revision der Unternehmensstruktur angebracht. Es gilt, Nachteile bei der Unternehmensnachfolge zu vermeiden und Gestaltungspotenziale zu nutzen, um das Unternehmen sinnvoll für die Zukunft aufzustellen und die Zielvorstellungen sowohl der Senioren als auch der Junioren im Rahmen des Nachfolgeprojektes sinnvoll umzusetzen.
 
Dies sind die zivilrechtlichen Brennpunkte von Umstrukturierungsprojekten in Zusammenhang mit einer Nachfolgeregelung:
 

Die richtige Rechtsform

  • Soll ein Einzelunternehmen auf mehrere Nachfolger übergehen, sollte bereits im Vorfeld der Nachfolge die zukünftige Gesellschaftsform geklärt und umgesetzt werden.
  • Ebenso ist bei einer Rechtsform mit persönlicher Haftung (GbR, OHG oder beim Komplementär einer KG oder KGaA) zu klären, ob dieses unternehmerische Risiko vom Nachfolger weiter getragen werden wird oder vorab der Wechsel in eine haftungsbegrenzte Rechtsform (insbesondere GmbH oder GmbH & Co. KG) notwendig ist.
  • Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich bzgl. der erbrechtlichen Behandlung. Während die Vererblichkeit der Anteile an Kapitalgesellschaften nicht ausgeschlossen werden kann, kann bei Personengesellschaften aufgrund der zivilrechtlichen Sonderrechtsnachfolge durch abgestimmte gesellschaftsvertragliche und testamentarische Regelungen erreicht werden, dass die Gesellschaftsanteile gezielt nur auf einen von mehreren Erben übergehen. Umgekehrt kann die besondere erbrechtliche Situation der Personengesellschaft auch zu gravierenden Problemen führen: Wird beispielsweise durch die Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaftsanteile der steuerliche Zusammenhang zwischen Mitunternehmeranteil und Sonderbetriebsvermögen, das in die Erbengemeinschaft aller Erben fällt, gelöst, kann dies sowohl die erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigung (§ 13 a, b ErbStG) als auch die Steuerneutralität des Anteilsübergangs (§ 6 Abs. 3 EStG) gefährden.
  • Bewährte Gestaltungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge können in verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich umgesetzt werden. Sollen etwa Stimmrechte abweichend von der Kapitalbeteiligung verteilt werden, eignen sich hierfür Personengesellschaften eher, während solche Gestaltungen bei Kapitalgesellschaften auf Grenzen stoßen. Dagegen eignet sich die Umwandlung einer KG in eine kleine AG besonders gut dafür, die Unternehmensführung durch einen einzelnen Nachfolger unabhängig von der Einflussnahme der nicht unternehmerisch engagierten Mitgesellschafter auf das Tagesgeschäft zu gestalten.
 

Der richtige Gesellschaftsvertrag

Pflicht im Vorfeld der Unternehmensnachfolge ist eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Umgestaltung des Gesellschaftsvertrages: Befinden sich dessen Regelungen mit den Intentionen und den Anordnungen des Seniors nicht im Gleichklang, kann die Nachfolge fehlschlagen. Zu denken ist zu allererst an die sogenannten Nachfolgeklauseln:
  • ­Auflösungsklausel, die zur Auflösung der Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters führt;
  • Fortsetzungsklausel, die das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft unter den Verbleibenden bewirkt;
  • Einfache Nachfolgeklausel, wonach die Erben in die Rechtsstellung des Gesellschafters eintreten;­
  • Qualifizierte Nachfolgeklausel, die die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil auf Erben begrenzt, die besondere Anforderungen erfüllen, und daher nur für einzelne Erben eröffnet;
  • ­Eintrittsklausel, die dem Erben das optionale Recht auf Eintritt in die Gesellschaft gewährt;­
  • Ausschließungs- oder Übernahmeklausel, die den Mitgesellschaftern das Recht gibt, Erben aus der Gesellschaft auszuschließen oder deren Anteile zu übernehmen.
 
Wird ein auserkorener Nachfolger als Alleinerbe eingesetzt, entspricht dieser aber nicht den Anforderungen einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag, tritt der Nachfolge-„GAU” ein. So führt das „Übersehen” einer veralteten Nachfolgeklausel, die nur „leibliche, eheliche” Abkömmlinge qualifiziert, dazu, dass der einzige Sohn und Erbe eines Gesellschafters, der mit seiner Lebenspartnerin bewusst auf den Trauschein verzichtet hat, selbst dann nicht automatisch in dessen Rechtsstellung eintritt, wenn die Mitgesellschafter keine Einwände hätten. Eine Umstrukturierung der Nachfolgeklausel im Vorfeld hätte dies vermieden.
 
Aber auch andere Regelungen wie etwa solche zur Anteilsübertragung (können durch Zustimmungsbefugnisse der Mitgesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Lebzeiten an den ausgewählten Nachfolger oder durch die Erben an einen Vermächtnisnehmer erschweren), zu den Gesellschafterkonten und den Gesellschafterrechten (z.B. Aufhebung von Stimmrechtsverboten und Veränderung der Mehrheiten bei der Abberufung oder Neubestellung des Seniors als Geschäftsführer oder der Veränderung seines Geschäftsführer-Dienstvertrages) sind im Hinblick auf die Wirkungen bei einer Unternehmensnachfolge zu analysieren. Die Notwendigkeit einer Umstrukturierung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ist nicht selten die Folge, wird aber in der Regel nur durch Verhandlungen und mit Zustimmung der Mitgesellschafter umzusetzen sein.
 

Vorteile einer Holding

Einzeln gehaltene Unternehmensbeteiligungen bieten in der Nachfolgeplanung den Vorteil, dass, wenn gewünscht, mehreren Nachfolgern jeweils ein getrenntes Unternehmen zugewiesen werden kann. Jedoch besteht zwischen den einzelnen Unternehmen in der Regel ein starker Verbund, der auch im Zuge der Nachfolge erhalten bleiben soll, um den wirtschaftlichen Erfolg der gesamten Unternehmensgruppe nicht zu beeinträchtigen.
 
Daher kommt es häufig im Vorfeld einer Nachfolgeregelung zur Gründung einer Holdinggesellschaft, in die alle für die Unternehmensgruppe relevanten Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenstände eingebracht werden. Die Holding ermöglicht die Bündelung und koordinierte Führung der unternehmerischen Aktivitäten. Dies erscheint im Zuge der Nachfolge besonders wichtig, wenn der Gesellschafterkreis sich stark vergrößert und/oder nicht alle Nachfolger gleichmäßig auch in die Unternehmensführung eingebunden sind.
 
Die Reorganisation des unternehmerischen Vermögens in eine Holdingstruktur kann aber auch anderen Zwecken im Zusammenhang mit einem Nachfolgeprojekt dienen. Die Nachfolger werden von dem direkten Zugriff auf einzelne Vermögenswerte ausgeschlossen. Bei nicht-unternehmerisch engagierten Nachfolgern kann ein übergeordnetes Fremdmanagement eingeführt und ein zentrales Aufsichts- und Beratungsgremium geschaffen werden. Schließlich kann die Zusammenfassung in einer Holding eingesetzt werden, um trotz Übertragung des Großteils der Vermögenswerte auf die Nachfolger dem Senior erweiterte Mitbestimmungsrechte zu erhalten, z.B. durch abweichende Stimmrechte, einem Sonderrecht auf Geschäftsführung oder Vorsitz im Beirat.
 
Eine solche Umstrukturierung kann sich sogar im Privatvermögen durch Gründung einer Familienholding anbieten, auf die Immobilien und Kapitalanlagen zur gemeinsamen Verwaltung übertragen werden. Die Familienmitglieder erhalten danach bereits Vermögen übertragen und können auch von Gewinnausschüttungen profitieren, die Verwaltung kann jedoch in der Hand der Senioren erhalten bleiben.
 

Fazit

Die Vielzahl der „Baustellen” zeigt: Ein Nachfolgeprojekt stellt immer auch die Unternehmensstruktur auf die Probe. Bevor Anteile übertragen werden können oder ein Testament sinnvoll und passgenau gestaltet werden kann, muss oftmals die Unternehmensstruktur angepasst werden, um das Unternehmen rechtlich und organisatorisch fit für die Nachfolge zu machen. Rechtliche und steuerliche Überlegungen müssen hier gleichsam einfließen, um die bestmögliche Nachfolge-Struktur zu schaffen. Ein solches Projekt hat immer auch einen gewissen Zeitbedarf für Konzeptionierung und Umsetzung. Rechtzeitiges Handeln ist also ebenso wichtig wie die Einbeziehung von sowohl im Zivil- als auch Steuerrecht versierten Beratern.
  
zuletzt aktualisiert am 08.04.2015
 
 
Deutschland Weltweit Search Menu