Das neue Wettbewerbsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten

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von Derya Bandak, Rödl & Partner Nürnberg
 
Bis zum heutigen Zeitpunkt existierten keine spezialgesetzlichen Bestimmungen, die insbesondere Regularien für den Fall vorsahen, dass das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Zwar enthielt das Bundesgesetz Nr. 18 aus dem Jahr 1993 (Handelsgesetzbuch) einen Abschnitt zum unlauteren Wettbewerb, jedoch bezogen sich diese Bestimmungen lediglich auf Themenkomplexe wie beispielsweise die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, das Abwerben von Mitarbeitern eines konkurrierenden Unternehmens oder die Verbreitung falscher Tatsachen über die Beschaffenheit eines Produkts eines Mitbewerbers, verbunden mit dem Ziel der eigenen Kundenakquise.
 
Das neue Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hingegen legt seinen Fokus auf die Aufrechterhaltung eines wettbewerbsfähigen Marktes und zugleich auf die Gewährung wirtschaftlicher Freiheiten für Unternehmen, allerdings stets unter dem Vorbehalt lauterer Geschäftspraktiken. Aus dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes sind zunächst folgende Unternehmen ausgenommen: Bundes- und Kommunalbehörden, Staatsbetriebe, kleine und mittelständische Unternehmen (genaue Festlegung erfolgt durch den Ministerrat), Finanzsektor, Arzneimittelsektor, Versorgungs-, Entsorgungs-, und Transportunternehmen. Das zuständige Kabinett hat hierbei die Befugnis, die Liste der betroffenen Unternehmen und Unternehmensbereiche jederzeit zu erweitern oder zu begrenzen. Das Gesetz untersagt sogenannte wettbewerbseinschränkende Absprachen zwischen Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Preisgestaltung im Rahmen des Ein- und Verkaufs von Handelsgütern, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Angebotseinreichung im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen. Ebenso untersagt sind Absprachen, welche eine territoriale Begrenzung der Aktivitäten eines Unternehmens auf dem Markt bezwecken. Marktbeherrschenden Unternehmen ist es in Zukunft verboten, ihre Monopolstellung weiter durch gezielte Preisabsprachen, Preisunterschreitungen oder insbesondere durch Unterversorgung/Überflutung des Marktes mit eigenen Produkten und Dienstleistungen auszubauen. Es besteht für Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen, indem sie nachweisen müssen, dass eine Befreiung ihre wirtschaftliche Entwicklung aufbessert und ihre Wettbewerbsfähigkeit optimiert.
 
Das Gesetz sieht weiterhin die Einrichtung einer Kommission vor, welche die Einhaltung der Regularien durch die jeweiligen Unternehmen überwacht und einen entsprechenden jährlichen Bericht hierzu verfasst. Die Kompetenzen und der Verantwortungsbereich dieser Kommission sollen noch im Laufe des Jahres im Rahmen einer Resolution festgelegt werden. Auch das Wirtschaftsministerium wird eine aktive Rolle bei der Ausführung und Überwachung der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen übernehmen.
 
Die betroffenen Unternehmen müssen spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihr operatives Geschäft den neuen Regularien entsprechend angepasst haben. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder in erheblicher Höhe, vergleichbar mit den Regelungen im Rahmen des Verbraucherschutzgesetzes (beispielsweise sind bei einem Verstoß gegen die Bestimmung zu wettbewerbseinschränkenden Absprachen Strafzahlungen bis zu 5.000.000 arabischen Dirham denkbar). Zudem steht dem Unternehmen, welches durch die unlautere Vorgehensweise beeinträchtigt wurde, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten und somit die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu. Im Extremfall kann das zuständige Gericht die zeitweise Schließung des Unternehmens, welches die rechtsverletzende Handlung vorgenommen hat, bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten, gegebenenfalls sogar bis zur Beendigung des jeweiligen zivilgerichtlichen Verfahrens, anordnen.

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