Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen

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von Derya Bandak, Rödl & Partner Nürnberg
 
Zum 1. Mai 2013 tritt das neue deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Zu diesem Zweck tauschten in der brasilianischen Hauptstadt am 6. März 2013 der deutsche Botschafter Wilfried Grolig und der brasilianische Minister für Soziale Sicherheit, Garibaldi Alves Filho, die Ratifikationsurkunden für das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen aus. Das neue deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen ist nach den gleichen Prinzipien ausgestaltet, welche auch innerhalb der Europäischen Union Geltung erlangen. Durch das neue Gesetz werden in Zukunft deutsche Arbeitnehmer in Brasilien und auch brasilianische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, umfangreicher geschützt. Insbesondere im Bereich der Rentenversicherung werden Lücken im Versicherungsverlauf durch die Zusammenrechnung der jeweiligen Versicherungszeiten vermieden. Das Abkommen enthält folglich Regelungen zur Vermeidung von Doppelversicherungen bei zeitlich begrenzten Beschäftigungen in Deutschland oder in Brasilien. So sind die von deutschen Unternehmen nach Brasilien entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Brasilien für die ersten 24 Monate der Entsendung befreit. Die deutschen gesetzlichen Regelungen über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten für diese Arbeitnehmer jedoch uneingeschränkt weiter. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall für Entsendungen aus Brasilien. 
 
Insgesamt löst somit das Abkommen das Problem, dass Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in Brasilien eingesetzt werden, nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gezwungen waren, in das brasilianische Rentensystem zu wechseln.
 
Weiterhin sieht das neue Abkommen die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) owohl für deutsche als auch brasilianische Renten als grundsätzliche Voraussetzung für einen Rentenanspruch kann durch eine Zusammenrechnung der jeweils in Deutschland und Brasilien zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Als Verbindungsstellen für die Durchführung des Abkommens wurden die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern benannt. Diese Stellen sind immer dann, wenn sowohl deutsche als auch brasilianische Versicherungszeiten vorliegen, der Berechtigte als brasilianischer Staatsangehöriger in einem Drittstaat wohnt oder der Berechtigte in Brasilien wohnt. 

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