Elektronische Signaturen – rechtlich zulässig im Nahen Osten?

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Seit ihrer Einführung vor über einem Jahrzehnt sind elektronische Signaturen ein Teil des täglichen Lebens. Das Aufkommendes digitalen Zeitalters und das jüngste explosive Wachstum mobiler Technologien hat zudem deutlich das Potenzial für die Nutzung der elektronischen Signatur in der Geschäftswelt gesteigert. 
 
Selbst traditionelle Unternehmen haben mittlerweile erkannt, dass die Einführung der elektronischen Signatur die Abwicklung des Tagesgeschäftes erheblich erleichtert. Die Vorteile liegen auf der Hand: beschleunigte Arbeitsvorgänge, höhere Flexibilität und geringere Transaktionskosten, nur um einige zu nennen.
 
Unter einer elektronischen Signatur versteht man mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann.
 
In der Regel handelt es sich bei den elektronischen Informationen um elektronische Dokumente. Die elektronische Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Für bestimmte Bereiche stellen die nationalen Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen an elektronische Signaturen. Auch erhalten nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente den gleichen Beweiswert wie (Papier-)Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 371a Abs. 1 ZPO).
 
Während die elektronische Signatur insbesondere in den USA und Europa weit verbreitet ist, ist sie im Nahen Osten weniger bekannt. Die Gesetze oder auch Gesetzesentwürfe in den Ländern des Nahen Ostens, die sich mit elektronischen Transaktionen befassen, befinden sich derzeit in unterschiedlichen Phasen. Somit sollte man sich vor Einführung der elektronischen Signatur im eigenen Unternehmen über die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen im betreffenden Land einen Überblick verschaffen.
 
Grundsätzlich sind im Zusammenhang mit der Nutzung von elektronischen Signaturen folgende Fragestellungen von ausschlaggebender Bedeutung: Ist  diese gesetzlich anerkannt? Welche Kriterien muss eine elektronische Signatur erfüllen, um Wirksamkeit zu entfalten? Wird diese im Falle eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen zwei Parteien als Beweismittel zugelassen?
 
Es ist unerlässlich, bei der Verwendung von elektronischen Signaturen sicherzustellen, dass diese – nach Anbringung unter einem Dokument – nicht mehr geändert oder entfernt werden können. Lediglich eine elektronische Signatur, die diesen Anforderungen Genüge tut, kann einer richterlichen Prüfung auf Wirksamkeit im Rahmen eines Prozesses standhalten.
 
Grundsätzlich werden elektronische Signaturen in den meisten Staaten des Golfkooperationsrates (Saudi Arabien, Katar, Kuweit, Bahrain, Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate) nach der derzeitigen Gesetzeslage anerkannt, sofern sie bestimmten Anforderungen genügen. Dennoch wird sich erst zukünftig herauskristallisieren, ob tatsächlich die zuständigen Gerichte im Rahmen eines streitigen Verfahrens die elektronische Signatur anerkennen und ihr somit rechtsverbindliche Wirkung zusprechen.

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