Abschaffung des Schwellenwertes bei der Umsatzsteuer

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von Beatrix Tröger
 
Bislang mussten sich ansässige und nicht ansässige Unternehmen nur dann für Zwecke der Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich registrieren lassen, wenn ihr Umsatz in den vergangenen 12 Monaten den Schwellenwert von 77.000 britischen Pfund überschritten hatte oder davon  auszugehen war, dass dieser Betrag innerhalb der nächsten 30 Tage überschritten wird. Dabei bestand die Registrierungspflicht für alle natürlichen oder juristischen Personen, jede Personengesellschaft, jede Vereinigung, jeden Club und jeden Wohltätigkeitsverband. Seit dem 1. Dezember 2012 wurde dieser Schwellenwert für steuerpflichtige Unternehmen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind (NETP = nonestablished taxable persons) abgeschafft. Ausgangspunkt hierfür war eine Entscheidung des EuGH (Schmelz C97/09), die feststellte, dass nur Unternehmen, die im Mitgliedstaat ansässig sind, auch von dem ländereigenen Umsatzsteuerschwellenwert Gebrauch machen können. Die Abschaffung des Schwellenwertes hat insbesondere kleine Unternehmen, die länderübergreifend tätig sind, schwer getroffen.
 
Die Gesetzesänderung hatte nämlich zur Konsequenz, dass eine Umsatzsteuerregistrierung bereits bei der ersten Bereitstellung / Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen beim Finanzamt (HMRC) erfolgen musste und dies unabhängig vom Wert der Leistung.
 
Nicht ansässige Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen erbracht hatten, mussten sich folglich mit Wirkung zum 1. Dezember 2012, spätestens jedoch nach Ablauf von weiteren 30 Tagen und somit zum 30. Dezember 2012 registrieren lassen. 
 
Unternehmen, die nur im Versandhandel tätig sind, sind von der Änderung allerdings nicht betroffen.

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