Unentgeltliche Nutzung von Ferienimmobilien in Südafrika – steuerliche Auswirkungen in Deutschland

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Von Dominik Skalet
 
Der BFH hat in einem Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuer(nach)forderungen führen kann. Im Folgenden soll kurz und vereinfacht dargestellt werden, ob dieses Urteil grundsätzlich auch auf den Fall Südafrika übertragen werden kann.
 
Ähnlich wie in Spanien ist es auch in Südafrika üblich, beim Erwerb einer südafrikanischen Ferienimmobilie eine südafrikanische Kapitalgesellschaft (Proprietary Limited) zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie einzutragen. Dies wird hauptsächlich aus Haftungsgründen (Haftungsbeschränkung) aber auch aus steuerlichen und privaten Gründen (Ersparnis der Wertzuwachs- / Erbschaftsteuer bzw. Anonymität) getan. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch erhebliche steuerliche Auswirkungen in Deutschland nach sich ziehen, weil für die Nutzung der Ferienimmobilie meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter in Deutschland auslöst. Die Gesellschaft verzichtet nämlich i. d. R. aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf die Erhebung einer marktüblichen Miete. Haben die Gesellschafter einen steuerlichen Wohnsitz (bzw. gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland, darf der Vorteil (Mietverzicht) laut Art.19 des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Südafrika ausschließlich in Deutschland (und zwar dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen – wohl mit 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die Bemessungsgrundlage kann dann, wie durch den BFH in obigem Urteil festgelegt, an den Wert der Immobilie, den Gesellschafteranteil und die Dauer der Nutzung geknüpft werden. Da Südafrika den Vorteil nicht als „verdeckte” Dividende behandelt, ist die Besteuerung nach Art. 19 DBA vorzunehmen, mit der Folge, dass Südafrika kein Besteuerungsrecht hat – sondern nur Deutschland – und auch keine (südafrikanischen) Steuern (in Deutschland) angerechnet werden müssen.
 
Ferner haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck folgende Sachverhalte mitzuteilen:
  1. Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
  2. Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
  3. Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Deutsche Gesellschafter, die sich in einer solchen Konstellation wiederfinden, sollten sich deshalb unbedingt steuerlichen Rat – sowohl in Deutschland als auch in Südafrika – einholen, um deutliche Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden.

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