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Neue Regelung zur Entsendung von Arbeitnehmern in Kraft getreten

Am 9. Juni 2016 traten Änderungen des Arbeitsgesetzes zur Arbeitnehmerentsendung in Kraft.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Lettland entsenden, müssen der lettischen Arbeitsagentur umfangreichere Informationen (über Arbeitgeber, Arbeitsbeginn, Art der Arbeit etc.) als bisher zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung ist weiterhin ausschließlich in lettischer Sprache möglich.

Die Änderungen enthalten zudem striktere Vorgaben zur Einhaltung der Mindestlohnregelungen. Überdies gelten Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland nun als besondere Form der Dienstreise. Deshalb muss der Arbeitgeber die Vorschriften hinsichtlich der Erstattung von Dienstreisekosten beachten.

Das bei der jeweiligen Entsendung zu zahlende Tagegeld wird in den zu zahlenden Mindestlohnbetrag mit einberechnet. 

 

Gesetz über die offizielle E-Mail-Adresse verabschiedet

Am 1. Juli 2016 wurde das Gesetz über die offizielle E-Mail-Adresse verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Zweck des Gesetzes ist es, eine sichere, wirksame elektronische Kommunikation zwischen Staatsbehörden und Privatrechtssubjekten zu gewährleisten.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes ist die Benutzung der amtlichen E-Mail-Adresse gegenüber Staatsbehörden für im Unternehmensregister eingetragene Rechtssubjekte verpflichtend. Für diese Rechtssubjekte werden automatisch eine offizielle E-Mail-Adresse und ein dazugehöriges E-Mail-Konto eingerichtet. Die offizielle E-Mail-Adresse kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht eingetragenen Person beantragt werden.

 

Änderungen der Sozialbeiträge für Niedriglohnempfänger und Kleinstunternehmen

Zum 1. Januar 2017 werden Änderungen des Gesetzes „Über die staatliche Sozialversicherung“ in Kraft treten, die niedrigere Freigrenzen als bisher bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorsehen.

Nach einer einjährigen Übergangsphase muss der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2018 Sozialbeiträge auch für diejenigen Arbeitnehmer abführen, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohnniveau erhalten. Derzeit müssen für diese Niedriglöhne lediglich 75 Prozent der gesetzlichen Regelsätze abgeführt werden.

Ab dem 1. Januar 2017 enthalten Steuern für Kleinstunternehmen zudem keine Sozialabgaben mehr. Arbeitnehmer, die bei einem Kleinstunternehmen angestellt sind, werden damit anderen Arbeitnehmern gleichgestellt.

 

Nachweis über abgeführte Steuern in anderen Ländern

Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, müssen der jährlichen Steuererklärung Dokumente beifügen, welche die Höhe und Art der Einkünfte sowie die im Ausland abgeführte Steuer nachweisen. Bisher waren solche Nachweise in der Regel nicht erforderlich. Bei Nichtvorlage dieser Dokumente hat das Finanzamt das Recht, die in einem anderen Staat abgeführte Steuer nicht anzuerkennen, wodurch es zu einer doppelten Besteuerung des Steuerpflichtigen kommen kann.

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​Kristīne Zvejniece

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