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​Sonderegelungen bei der Anwendung der Umsatzsteuer auf Metallerzeugnisse

Am 1. Januar 2017 sind Sonderregelungen über die Anwendung der Umsatzsteuer auf Metallprodukte in Kraft getreten (inländisches Reverse-Charge-System). Bei Lieferung von Metallerzeugnissen eines Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen musste bisher der Warenkäufer den Veräußerungspreis ohne Umsatzsteuer an den Veräußerer zahlen.


Laut den neuen Regelungen muss nun anstelle des Lieferanten der Käufer der Ware die in der Transaktionsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten und abführen.
Diese Sonderregelungen gelten für die Lieferung von Metallerzeugnissen mit den KN-Codes 7208-7220 (außer Schweißdrähte und Schweißstäbe), 7222, 7225, 7226, 7228 (außer Schweißstäbe), 73011000, 730300-7306, 73081000, 73082000, 73121061, 73121069, 731420 und 73143900, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285, 30.10.2015, S. 1-926).


Da das inländische Reverse-Charge-Verfahren nur auf Transaktionen zwischen zwei estnischen Steuerpflichtigen anwendbar ist, muss der Veräußerer sicherstellen, dass die Käufer-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist und dass das Reverse-Charge-System tatsächlich angewandt werden kann. Auf Rechnungen, die für diese Form von Transaktion ausgestellt werden, muss der Hinweis „Reverse Charge“ angeführt sein.


Handelt es sich bei dem Käufer jedoch um eine Privatperson, eine nicht steuerpflichtige Person oder wurde die Rechnung von einem Einzelhandelsgeschäft ausgestellt und enthält die Rechnung weder den Namen des Käufers noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gelten die üblichen Umsatzsteuer-Regeln.

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Alice Salumets

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