Unzureichende Kapitalausstattung oder Unterkapitalisierung – Unterschied mit Folgen

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​Schnell gelesen:

  • Die Begriffe unzureichende Kapitalausstattung und Unterkapitalisierung müssen strikt unterschieden werden.
  • Während die unzureichende Kapitalausstattung dem Gesellschaftsrecht unterliegt und haftungsrechtliche Relevanz hat, entstammt der Begriff der Unterkapitalisierung dem Körperschaftsteuerrecht und hat große Bedeutung in der Steueroptimierung.
  • Estland, Lettland und Litauen haben sehr unterschiedliche Regelungen in Bezug auf unzureichende Kapitalausstattung und Unterkapitalisierung – das estnische Recht kennt den Begriff der Unterkapitalisierung nicht, im lettischen Recht existiert keine unzureichende Kapitalausstattung.

​Im Zuge unserer Beratungspraxis stoßen wir immer wieder auf zwei Themen, die nur auf den ersten Blick Ähnlichkeiten aufweisen und daher fälschlicherweise immer wieder vermischt werden. Die Rede ist von der unzureichenden Kapitalausstattung (im Deutschen teilweise ebenfalls als Unterkapitalisierung bezeichnet) auf der einen und der Unterkapitalisierung („Thin Capitalisation“) auf der anderen Seite.

Während der Begriff Unterkapitalisierung das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten beschreibt und körperschaftsteuerliche Relevanz hat, bezeichnet der Begriff unzureichende Kapitalausstattung das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Stammkapital und wird vom Gesellschaftsrecht geregelt.

In den baltischen Staaten bestehen teils völlig unterschiedliche Regelungen bezüglich dieser beiden Themen.

 

Unzureichende Kapitalausstattung

Unzureichende Kapitalausstattung bezeichnet die Tatsache, dass einem bestimmten Vermögensumfang bzw. einem bestimmten Umsatz nicht das Kapital gegenübersteht, das für einen Geschäftsumfang dieser Höhe notwendig wäre. Unzureichende Kapitalausstattung kann bereits bei Gründung einer Gesellschaft vorliegen, durch eine Finanzierung entstehen, die mit der Ausweitung des Geschäfts nicht Schritt hält, oder auch durch fortgesetzte Verluste.

Die gesetzlich erlaubte Mindestgröße des Stammkapitals in der Satzung beträgt in Estland 2.500 Euro. So darf das Eigenkapital (Nettovermögen) einer Gesellschaft, deren satzungsmäßiges Stammkapital 2.500–5.000 Euro beträgt, zum Bilanzstichtag nicht unter 2.500 Euro liegen.

Die Geschäftsführung muss eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn das Nettovermögen der Gesellschaft (der Gesamtbetrag der Aktiva abzüglich des Gesamtbetrags der auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten) weniger als die Hälfte des Stammkapitals oder weniger als 2.500 Euro (Mindestgröße des Stammkapitals) oder weniger als eine andere gesetzlich festgelegte Mindestgröße des Stammkapitals beträgt.

Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestbetrags des Nettovermögens gilt auch für Gesellschaften, die ohne Einlage gegründet wurden. Der am Bilanzstichtag entstehende Betrag des Nettovermögens hängt im Wesentlichen vom Bilanzierungsansatz des eingezahlten Stammkapitals (oder hier des nicht eingezahlten Kapitals) ab (ob es als Forderung gegen den Gesellschafter ausgewiesen wird oder nicht) sowie davon, wie gewinnbringend die Tätigkeit nach der Gründung gewesen ist.

Das lettische Recht kennt kein erforderliches Verhältnis zwischen Eigenkapital und Stammkapital. Liegt der Wert des Eigenkapitals jedoch unter dem Wert des Stammkapitals, ist es dem Unternehmen nicht gestattet, seinen Gewinn als Dividende auszuschütten.

Gemäß den Vorgaben des litauischen Gesetzes über Aktiengesellschaften muss das Eigenkapital einer Gesellschaft zu jeder Zeit mindestens 50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft betragen. Falls das erforderliche Mindestverhältnis zwischen Eigen- und Stammkapital von 1:2 nicht mehr besteht, muss der Geschäftsführer oder Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung eine Gesellschafterversammlung zur Erhöhung des Eigenkapitals einberufen.


Folgen einer unzureichenden Kapitalausstattung

In Estland kann eine unzureichende Kapitalausstattung folgende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
  • Insolvenz – Falls das Verhältnis „Hälfte des Stammkapitals“ oder 2.500 Euro (Mindestgröße des Stammkapitals) nicht wiederhergestellt worden ist, müssen die Gesellschafter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen.
  • Haftung des Geschäftsführers – Ein Geschäftsführer hat bei der Ausübung seiner Aufgaben die gebührende Sorgfaltspflicht zu wahren. Fügt er der Gesellschaft durch Verletzung seiner Pflichten Schaden zu, haftet er für den verursachten Schaden. Bei Nachweis, dass er seine Pflichten mit gebührender Sorgfalt erfüllt hat, ist der Geschäftsführer von der Haftung befreit. Der Estnische Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass das Senken des Nettovermögens unter die Hälfte des Stammkapitals oder unter 2.500 Euro (Mindestgröße des Stammkapitals) und die anschließende verspätete Einreichung des Antrags auf Insolvenzeröffnung als schwerwiegende Fehler in der Geschäftsführung angesehen werden können.
  • Liegt eine unzureichende Kapitalausstattung vor, dürfen keine Auszahlungen gegenüber Gesellschaftern erfolgen.

 

In Lettland folgt aus einer unzureichenden Kapitalausstattung lediglich die Konsequenz, dass die Gesellschaft ihren Gewinn nicht an die Gesellschafter ausschütten kann – eine Haftung des Vorstands oder ein Insolvenzverfahren können hierdurch nicht ausgelöst werden.

Eine unzureichende Kapitalausstattung muss in Litauen spätestens 6 Monate, nachdem der Vorstand hiervon Kenntnis erlangt hat, bereinigt werden. Falls die unzureichende Kapitalausstattung nicht bereinigt wird, ergeben sich folgende Risiken:
  • Das litauische Handelsregister könnte Sanktionen gegen die Gesellschaft verhängen, in Form von Bußgeldern gegen den Geschäftsführer oder im Extremfall eine Liquidation einleiten.
  • Die zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse und die sich hieraus ergebende unzureichende Kapitalausstattung könnten Gläubiger veranlassen, Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn die unzureichende Kapitalausstattung für sich allein genommen kein Insolvenzgrund ist.
  • Im Falle einer Gläubigerklage könnte die gesetzliche Haftungsbeschränkung durchbrochen werden und der Geschäftsführer und/oder der Vorstand der Gesellschaft bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Gläubigern gegenüber persönlich haften.

 

Möglichkeiten zur Behebung einer unzureichenden Kapitalausstattung

Falls das Nettovermögen einer estnischen Gesellschaft weniger als die Hälfte des Stammkapitals oder weniger als 2.500 Euro (Mindestgröße des Stammkapitals) oder weniger als eine andere gesetzlich festgelegte Mindestgröße beträgt, haben die Gesellschafter Folgendes zu beschließen:
  • Die Herabsetzung oder die Erhöhung des Stammkapitals unter der Bedingung, dass die Höhe des Nettovermögens dadurch mindestens die Hälfte des Stammkapitals und mindestens 2.500 Euro (Mindestgröße des Stammkapitals) oder eine andere gesetzlich festgelegte Mindestgröße beträgt.
  • Das Ergreifen sonstiger Maßnahmen, die dazu führen, dass das Nettovermögen der Gesellschaft mindestens die Hälfte des Stammkapitals und mindestens 2.500 Euro (Mindestgröße des Stammkapitals) oder eine andere gesetzlich festgelegte Mindestgröße beträgt.
  • Die Auflösung, Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Gesellschaft oder die Insolvenzanmeldung.

 

Am häufigsten nutzen Gesellschafter in der Praxis die Möglichkeit der Herabsetzung oder der Erhöhung des Stammkapitals. In den meisten Fällen ist dies effektiv und hängt vom Stammkapital ab (kostengünstigste Möglichkeit). Auflösung, Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung einer Gesellschaft sind dagegen häufig zu zeitaufwendig. Welche die beste Möglichkeit ist, hängt von der Gesellschaft (Struktur und wirtschaftliche Tätigkeit) sowie der Höhe des Stammkapitals ab.

 

In Lettland kann das Eigenkapital entweder durch Deckung der aufgelaufenen Verluste aus dem Gewinn der laufenden Finanzperiode oder durch Erhöhung des Stammkapitals mit oder ohne Agio erhöht werden. Die Deckung von Verlusten erfordert die Bildung einer Rückstellung, die nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, sondern dem Zweck dient, das Eigenkapital auf oder über den Betrag des Stammkapitals zu erhöhen. Eine Erhöhung des Stammkapitals wiederum erfordert eine Infusion zusätzlicher Mittel bis der Betrag des Stammkapitals erreicht wird.

 

In Litauen bestehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten, das Eigenkapital einer Gesellschaft anzupassen:
  • Verlustausgleich (mit oder ohne Verrechnung/Forderungsverzicht) – Diese Option bietet sich jedoch nur an, wenn ein Alleingesellschafter besteht oder sämtliche Gesellschafter zu gleichen Teilen an dem Verlustausgleich mitwirken, da im Falle einer asymmetrischen Nachschussleistung eines Gesellschafters dieser gegenüber den Gesellschaftern, die sich an dem Verlustausgleich nicht oder in geringerem Umfang beteiligen, keinen Kapitalbeteiligungszuwachs erwirbt.
  • Erhöhung des Eigenkapitals mittels Ausgabe neuer Aktien ohne oder mit Agio/ohne oder mit Verrechnung mit bestehenden Forderungen des Gesellschafters (sog. Debt-to-Equity Swap).
  • Herabsetzung des Stammkapitals, sofern dieses nicht bereits dem Mindestkapital entspricht.

 

Auch Kombinationen dieser Maßnahmen sind möglich.

 

Zwar kann das Eigenkapital bspw. über eine Stammkapitalerhöhung so angehoben werden, dass das erforderliche Eigenkapital-Stammkapital-Verhältnis von 1:2 erreicht wird, jedoch ist hierfür erheblich mehr Kapital erforderlich als bei einem Verlustausgleich.

 

Darüber hinaus hat eine Stammkapitalerhöhung den negativen Nebeneffekt, dass hierdurch die Anforderungen an die Höhe des Eigenkapitals weiter ansteigen. Das kann zu Problemen führen und gegebenenfalls eine zeitnahe Stammkapitalherabsetzung erforderlich machen.

 

Wird jedoch die Ausgabe neuer Anteile zu einem geringen Nennwert mit einem hohen Aufgeld (Agio) verbunden, wird dieses Aufgeld als Kapitalrücklage der Gesellschaft in der Bilanz dargestellt und erhöht mithin das Eigenkapital.

 

Dieses Vorgehen erfordert eine Änderung der Gesellschaftssatzung einschließlich notarieller Beurkundung.

 

Empfehlungen:

  • Unzureichende Kapitalausstattungen geschehen häufig unbemerkt und das Risiko wird meist unterschätzt.
  • Je nach nationalem Recht können die Regelungen in Estland, Lettland und Litauen drastisch voneinander abweichen.
  • Im schlimmsten Fall können Insolvenzen und Haftungsdurchgriffe drohen.
  • Unternehmen sollten daher stets Augenmerk auf ihr Eigenkapital-Stammkapital-Verhältnis legen.
  • Regelmäßige interne Audits können dabei helfen, kritische Situationen bereits im Vorfeld aufzudecken – Rödl & Partner steht Ihnen hierfür mit seinen Service-Lines Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung gerne zur Seite.

 

Unterkapitalisierung

In Estland werden keine Regelungen zur Unterkapitalisierung angewandt.

 

Das lettische Gesetz sieht vor, dass Zinszahlungen nicht für Körperschaftsteuerzwecke abzugsfähig sind, soweit der durchschnittliche Betrag der Verbindlichkeiten innerhalb der Besteuerungsperiode das mit 4 multiplizierte Eigenkapital des Steuerpflichtigen übersteigt. Für die Berechnung des Verhältnisses wird das Eigenkapital zu Beginn des im Jahresabschluss ausgewiesenen Besteuerungszeitraums hergenommen (mit Ausnahme von langfristigen Neubewertungsrücklagen und sonstigen Rückstellungen, die nicht aus der Gewinnausschüttung resultierten).

 

Gemäß den Vorgaben des litauischen Körperschaftsteuergesetzes liegt eine Unterkapitalisierung grundsätzlich nur vor, wenn ein verbundenes Unternehmen ein Konzerndarlehen gewährt (sog. kontrollierte Verbindlichkeit) und dieses Darlehen das Eigenkapital der Schuldnergesellschaft mindestens im Verhältnis 1:4 übersteigt.

 

Folgen einer Unterkapitalisierung

Zinszahlungen auf Darlehen, als Folge derer in Lettland das Eigenkapital-Verbindlichkeiten-Verhältnis von 1:4 überstiegen wird, sind steuerlich nicht abzugsfähig und müssen dem steuerpflichtigen Einkommensbetrag in der Steuererklärung hinzugefügt werden. Wird das Verhältnis zum Beginn des Besteuerungszeitraums nicht ausgeglichen und erhöht sich während des Besteuerungszeitraums die Höhe der Verbindlichkeiten, für die Zinsen berechnet werden, besteht die Gefahr, dass eine bestimmte Menge an Zinsaufwand am Ende des Besteuerungszeitraums nicht zu Körperschaftsteuerzwecken abzugsfähig wäre. Im Falle eines negativen Eigenkapitals zu Beginn des Besteuerungszeitraums sind Zinsen ebenfalls nicht vollständig steuerlich abzugsfähig.

 

In Litauen sind Zinsen auf einen kontrollierten Darlehensbetrag, der das Eigenkapital vierfach übersteigt, nicht für Körperschaftsteuerzwecke abzugsfähig.

 

Verfügt eine Gesellschaft über ein Stammkapital von 250.000 Euro, wäre jeder Darlehensbetrag, der 1.000.000 Euro übersteigt, als kontrollierte Verbindlichkeit für Körperschaftsteuerzwecke anzusehen. Zinsen, die sich auf einen solchen Überschreitungsbetrag beziehen, könnten nicht als zulässige Abzüge für Körperschaftsteuerzwecke geltend gemacht werden. Nicht zulässige Abzüge werden in Litauen mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent besteuert. 

 

Möglichkeiten zur Behebungeiner Unterkapitalisierung

Die Unterkapitalisierung kann in Lettland entweder durch die Erhöhung des Stammkapitals oder durch Erfassung des Gewinns während des Besteuerungszeitraums beseitigt werden. Für den Besteuerungszeitraum, in dem der Überschuss im 4:1-Verbindlichkeiten-Eigenkapital-Verhältnis aufgetreten ist und in dem dementsprechend die Zinsaufwendungen gebucht wurden, kann die Unterkapitalisierung nicht mehr nachträglich beseitigt werden, da das zur Berechnung genutzte Eigenkapital zu Beginn des Besteuerungszeitraums herangezogen wird.

 

Eine Unterkapitalisierung kann in Litauen folgendermaßen bereinigt werden:
  • Das Stammkapital der Gesellschaft wird entsprechend angepasst.
  • Eine Bestätigung eines Finanzinstituts wird eingeholt, dass dieses ein Darlehen unter gleichen Bedingungen (sprich Marktbedingungen) gewähren würde.

 

Empfehlungen:

  • Eine Unterkapitalisierung sollte, sofern möglich, aus Besteuerungsgründen strikt vermieden werden.
  • Erwirtschaftet eine Gesellschaft in Lettland oder Litauen Verluste, würden diese um nicht abzugsfähige Aufwendungen und steuerpflichtigen Gewinn vermindert werden.
  • Um die Körperschaftsteuerverpflichtungen einer Gesellschaft zu optimieren, empfehlen wir dringend, spätestens in Vorbereitung auf den Wechsel des Geschäftsjahres das Verbindlichkeiten-Eigenkapital-Verhältnis zu überprüfen.
  • Rödl & Partner ist erfahrender Begleiter in allen Finanz- und Steuerfragen.Sollten Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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