Ländernachrichten Litauen – Februar 2018

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Weg frei für autonomes Fahren

Am 7. Dezember 2017 verabschiedete das litauische Parlament mit überwältigender Mehrheit ein Gesetz, das die Straßen des Landes für autonome Fahrzeuge ohne Fahrer öffnet. Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern, wie Deutschland, dürfen somit im größten Baltenstaat unter bestimmten Voraussetzungen selbstfahrende Autos ohne menschliche Kontrolle auf öffentlichen Straßen verkehren.

 

Bereits im November 2017 – noch mit rechtlichen Bedenken – wurde als erstes autonomes Fahrzeug ein fahrerloser Elektro-Shuttle in Vilnius getestet. Der litauische Wirtschaftsminister Virginijus Sinkevičius gab bekannt, dass der Hersteller des getesteten Fahrzeugs an der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Litauen interessiert sei und bereits weitere Gespräche mit einigen der größten Automobilhersteller der Welt geführt wurden. 

 

Mit dem Gesetz werden künftige Testmöglichkeiten autonomer Fahrzeuge in Litauen gewährleistet. 

 

Änderungen des Gesellschaftsgesetzes

Am 29. November 2017 traten Neuerungen des litauischen Gesellschaftsgesetzes in Kraft, welche die Regeln für den Zugang der Aktionäre zu vertraulichen Informationen der Gesellschaft änderten, die Funktionen des Aufsichtsrates der Gesellschaft erweiterten und folgende weitere Modifikationen einführten:

jeder Aktionär, der mindestens eine Aktie einer Gesellschaft besitzt, erhält Zugang zu vertraulichen Informationen des Unternehmens, wenn ihm dieser Zugang per Gesetz gewährt wird

stellt ein Aktionär der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung eine Frage, so ist diese gegenüber allen Aktionären zu beantworten

zukünftig dürfen nicht mehr nur Aktionäre, die mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft besitzen, sämtliche Informationen und Dokumente der Gesellschaft erhalten, sondern alle Aktionäre

der Vorstand der Gesellschaft muss vom Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Genehmigung einholen (zusätzlich zur bisher erforderlichen Zustimmung der Aktionäre), wenn dieser bestimmte Maßnahmen ergreifen möchte

der Geschäftsführer eines Unternehmens ist verpflichtet, die Aktionäre, den Aufsichtsrat und den Vorstand über Ereignisse zu informieren, die sich auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirken

der Aufsichtsrat hat eine neue Kompetenz – die Strategie des Unternehmens mit dem Vorstand abzustimmen und zu genehmigen (bisher in der alleinigen Zuständigkeit des Vorstands)

 

Die Änderungen dienen hauptsächlich dem Schutz von Minderheitsaktionären.

 

Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts zur Umsatzsteuer

Kürzlich hat das Oberste litauische Verwaltungsgericht eine Entscheidung erlassen, wonach Unternehmen bei der Ausstellung einer Rechnung mit 0 Prozent Umsatzsteuer an ein anderes Unternehmen lediglich prüfen muss, ob der Käufer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer hat, jedoch nicht, ob der Verkäufer tatsächlich in der Lage ist, seine Geschäfte zu führen und die in seinem Land geltende Umsatzsteuer zu entrichten.

 

Die Entscheidung legt für Geschäfte mit ausländischen juristischen Personen einen neuen Standard des Lieferantenverhaltens fest.

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Michael Manke

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