Die Besteuerung von deutschen Mitarbeitern in der Entwicklungszusammenarbeit in Südafrika

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Von Dominik Skalet
 
Die Besteuerung von Mitarbeitern in der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ist seit dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 (13 K 1178/10 E) wieder auf die Tagesordnung des Bundesministeriums der Finanzen gerückt. In dem Urteil geht es um das Besteuerungsrecht Deutschlands (als sog. Kassenstaat) auf die Arbeitsentgelte, die an (meistens deutsche) Entwicklungshelfer auf der ganzen Welt für unterschiedliche EZ-Projekte gezahlt werden, wobei die Finanzierung direkt oder indirekt durch den deutschen Staat erfolgt.
Die EZ-Mitarbeiter wurden aufgrund der bislang ungeklärten Sachlage nur selten zu einer Besteuerung in Deutschland (oder sogar dem Ausland) veranlagt, sodass viele Entwicklungshelfer in der Vergangenheit steuerfreie (sog. weiße) Einkünfte bezogen haben. Dies sollte sich nun ab dem 1. Januar 2014 ändern, indem Deutschland sein Besteuerungsrecht häufiger und gezielter durchsetzt. Das Besteuerungsrecht richtet sich aber wiederum nach den Bestimmungen in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Einsatzland.
Im Folgenden soll kurz und vereinfacht die Situation eines deutschen EZ-Mitarbeiters dargestellt werden, der für ein Projekt in Südafrika tätig wird. 
Für entsandte Fachkräfte, die zeitlich befristet aus deutschen Mitteln bezahlt werden und gleichzeitig keine südafrikanischen Staatsbürger sind, wird das Arbeitsentgelt nach dem momentan gültigen DBA aus dem Jahr 1973 als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit qualifiziert und das Besteuerungsrecht liegt grundsätzlich in Südafrika (Arbeitsortprinzip). Das Abkommen über Technische Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Südafrika regelt anschließend die Steuerbefreiung des Einkommens in Südafrika. Nach dem Abkommen verzichtet Südafrika auf die Besteuerung der Vergütungen für Leistungen der entsandten Fachkraft (die gleichzeitig kein südafrikanischer Staatsbürger ist) aus deutschen Mitteln, wobei Deutschland Südafrika darüber unterrichtet, welche Träger, Organisationen oder Stellen mit der Durchführung der Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt werden.
Sobald das neue DBA (aus dem Jahr 2008) in Kraft tritt, wird das Besteuerungsrecht auf das Einkommen für entsandte Fachkräfte allerdings nach Deutschland verlegt (Kassenstaatsprinzip). Hintergrund ist die Einführung einer sog. Entwicklungshilfeklausel, die die Besteuerung der Vergütungen  auf den Kassenstaat (= Deutschland) überträgt. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn...
  • das EZ-Projekt nicht ausschließlich aus deutschen Mitteln finanziert wird (d.h. für Kombi- bzw. Drittfinanzierungen). Im Ergebnis erfolgt dann eine Besteuerung als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Südafrika.
  • es sich nicht um eine entsandte Fachkraft handelt. Im Ergebnis erfolgt dann eine Besteuerung als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Südafrika.
  • die entsandte Fachkraft ein südafrikanischer Staatsbürger ist oder bereits vor Tätigkeitsaufnahme in Südafrika ansässig war (sog. „Ortskräfte”). Im Ergebnis erfolgt dann eine Besteuerung als Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst in Südafrika.
Für alle anderen Mitarbeiter gilt (sowohl unter dem alten als auch neuen DBA) weiterhin das Arbeitsortprinzip, d.h. das Besteuerungsrecht liegt grundsätzlich in Südafrika und das Abkommen über Technische Zusammenarbeit gewährt für diesen Personenkreis keine Steuerbefreiung in Südafrika.
Wir empfehlen deshalb allen Mitarbeitern im EZ-Bereich sich bereits vor Tätigkeitsaufnahme profesionellen Rat einzuholen, denn vielmals hängt eine genaue Beurteilung auch von anderen Merkmalen ab (wie z.B. dem steuerlichen Wohnsitz). Ferner sollten die Mitarbeiter bei Nachfragen der beteiligten Finanzbehörden jederzeit eine Dokumentation (Nachweis der Steuerzahlung bzw. -befreiung) nachweisen können.
zuletzt aktualisiert am 29.10.2014
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