Insolvenzrechtsreform – Neue Wege zur Restschuldbefreiung

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von Rainer Schaaf
 
Am 17.05.2013 wurde das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundestag verabschiedet. Hierdurch soll insolventen natürlichen Personen schneller ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden.
 
Im Verfahren zur Restschuldbefreiung erhält der Schuldner zukünftig die Möglichkeit zur Verkürzung des Verfahrens. Eine Verkürzung von sechs auf drei Jahre ist möglich, wenn es ihm gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine Verkürzung der Wohlverhaltenszeit auf zumindest fünf Jahre ist möglich, wenn er zwar nicht die Quote von 35 % der Gläubigerforderungen, aber zumindest die Verfahrenskosten begleichen kann. Diese Chance zur Verkürzung ist nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt, sondern steht allen natürlichen Personen offen. Damit soll Schuldnern ein Anreiz zu überobligatorischem Engagement gesetzt werden, das durch die Ermöglichung eines schnelleren Neustarts honoriert werden soll.
 
Ferner wird auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzplanverfahren eingeführt. Der Schuldner und seine Gläubiger können künftig selbst einen Insolvenzplan aushandeln, in dem die individuellen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen der Schuldner eine Entschuldung erreichen kann. Dies soll auch für solche Verbraucherinsolvenzen gelten, die bereits vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.
 
Im Gegenzug werden auch die Gläubigerrechte gestärkt. Beispielsweise werden die Möglichkeiten für Gläubiger, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, erweitert.
 
Eine weitere Neuerung betrifft den Schutz von insolventen Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Diese mussten bislang befürchten, dass der Insolvenzverwalter zur Verwertung ihres Geschäftsguthabens ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigt und sie dadurch ihre Genossenschaftswohnung verlieren. Nach der neuen Regelung soll eine Kündigung der Mitgliedschaft hingegen nur dann möglich sein, wenn das Geschäftsguthaben des Schuldners an der Genossenschaft höher ist als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder falls es mehr als EUR 2.000,00 beträgt. Es soll dadurch möglich werden, genossenschaftliches Geschäftsguthaben in angemessenen Grenzen insolvenzfest anzulegen.
 
zuletzt aktualisiert am 11.06.2013

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