Konzerninsolvenzen – Ausblick auf die 3. Stufe der Insolvenzrechtsreform

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von Rainer Schaaf
 
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat Anfang des Jahres den Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen” für die geplante dritte Stufe der Insolvenzrechtsreform veröffentlicht. Die Reform wurde seitens der Wirtschaftsverbände grundsätzlich begrüßt, es wurden aber auch einige Kritikpunkte geäußert, die Anlass für weitere Diskussionen bieten dürften.
 
Eine gesetzliche Regelung zu Konzerninsolvenzen gibt es noch nicht. Das Insolvenzrecht ist bisher auf einzelne Unternehmen zugeschnitten, obwohl faktisch eine Vielzahl der Unternehmen in Konzerne eingebunden ist. Es besteht daher der Bedarf nach einer Koordination der Einzelverfahren, um so die Sanierungschancen zu verbessern und den im Konzernverbund liegenden Mehrwert zu realisieren. In der Praxis wurde diesem Anliegen bislang dadurch Rechnung getragen, dass u.a. derselbe Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.
 

Zentrale Inhalte des Diskussionsentwurfes

Im Diskussionsentwurf des BMJ werden einige der bisherigen Mittel zur Handhabung von Konzerninsolvenzen erstmals gesetzlich verankert und darüber hinaus weitere Instrumentarien zur Koordination der Insolvenzverfahren eingeführt.
 
Ein Novum ist die Einführung eines Gruppen-Gerichtsstandes. Bisher ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk das jeweilige Unternehmen seinen Sitz hat. Zentrale Themen des Entwurfes sind außerdem die einheitliche Verwalterbestellung bei mehreren konzernverbundenen Schuldnern und diverse Kooperationspflichten für die Insolvenzverwalter und -gerichte. Eingeführt werden soll außerdem ein sogenannter Koordinationsverwalter, der das Gesamtgeschehen gezielt koordinieren soll.
 

Reaktion der  Praxis

Einige Monate nach der Veröffentlichung des Entwurfes zeichnet sich in den Stellungnahmen der Verbände ab, dass zwar der durch die geplante Reform gesteckte Rahmen durchgehend befürwortet wird, im Detail aber noch einige Fragen offen sind.
 
Positiv aufgenommen wurde, dass das Gesetz keine Konsolidierung der Vermögensmassen der Einzelunternehmen vorsehen soll. Die Konsolidierungslösung war aus Gläubigerschutzgesichtspunkten schon vorher heftig diskutiert und kritisiert worden.
 
Bemängelt wurde dagegen, dass der Entwurf in einigen Punkten zu weich sei, so dass es möglicherweise an Rechtssicherheit und Praktikabilität fehlen könnte. Auch müssten die Kompetenzen der Beteiligten noch präzisiert werden.
 
Von Seiten des Deutschen Anwaltvereins (Stellungnahme Nr. 9/2013) und der Bundesrechtsanwaltskammer (Stellungnahme Nr. 4/2013) wurde deutlich gemacht, dass die vorgesehenen Regelungen nicht hinreichend mit den neuen Regelungen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) abgestimmt seien. So passe beispielsweise das Konzept der Eigenverwaltung nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer nicht zum Konzept des Koordinationsverfahrens, da das Einsetzen des sich eigenverwaltenden Schuldners zum Koordinationsverwalter mangels Erfahrung der Geschäftsleitung im konzerninsolvenzrechtlichen Bereich problematisch sein könne. Das Koordinationsverfahren sei eher für Fälle geeignet, in denen ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter die Führung des schuldnerischen Unternehmens und ggf. als Koordinationsverwalter die Koordination der Konzerninsolvenz übernimmt.
 

Ausblick

Die bisher veröffentlichten Stellungnahmen und Literaturmeinungen enthalten Alternativvorschläge sowie Hinweise auf Unstimmigkeiten. Es muss abgewartet werden, inwieweit diese Vorschläge in den Gesetzgebungsprozess einfließen werden. Parallel existieren Bestrebungen auf Ebene der EU, die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) zu reformieren. Einen entsprechenden Vorschlag hat die Europäische Kommission im Dezember 2012 veröffentlicht.
​zuletzt aktualisiert am 2. August 2013

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