Finanzierung des Auslandsgeschäfts – Steuerliche Fallstricke vermeiden

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​Bei grenzüberschreitenden Finanzierungen geht es v.a. darum, keine Kardinalfehler zu begehen. Der „worst case” ist die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungsaufwand bzw. die doppelte steuerliche Erfassung von Zinsertrag in mehr als einem Staat. Durch eine sorgfältige Planung kann das  vermieden werden. 
 
Ob die Erschließung neuer Märkte für den Export, die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte im Ausland oder der Erwerb einer Auslandsgesellschaft – erforderlich ist immer auch eine auf das Projekt abgestimmte Finanzierung. In Unternehmensgruppen haben Finanzierungen stets auch eine steuerliche Komponente. Selbst wenn es nicht primär um die Erzielung von Steuervorteilen geht, so ist doch darauf zu achten, dass kein steuerlicher Nachteil entsteht. Dies kann gerade grenzüberschreitend schnell passieren.
 
Eine Reihe von Entscheidungen ist dabei zu treffen: Soll die Finanzierung auf Unternehmens- oder Gesellschafterebene erfolgen? Soll sie zentral oder dezentral aufgehängt werden? Soll die Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital erfolgen oder sind Mischformen denkbar? Handelt es sich um eine Neuaufsetzung oder Ausweitung einer operativen Finanzierung (etwa des Auslandsgeschäfts über eine neue Betriebsstätte) oder soll ein Anteilserwerb finanziert werden?
 

Steuerliche Herausforderungen

8 Fallstricke lauern bei der Finanzierung des Auslandsgeschäfts:
  • Qualifikationskonflikte: Sie entstehen, wenn das Ausland eine Finanzierung abweichend vom Inland beurteilt (Bsp.: Deutschland sieht eine Kapitalhingabe als Eigen-, das Ausland jedoch als Fremdkapital an). Doppelbesteuerungen können die Folge sein.
  • Niedrigsteuerländer: Wenn Kapital dezentral in Niedrigsteuerländern (effektive Steuerlast unter 25 Prozent) aufgenommen und durch gruppeninterne Weitergabe ein Ertrag erwirtschaftet wird, unterliegt dieser Ertrag auch im Inland der Besteuerung.
  • Hinzurechnungen: Wenn eine inländische Gesellschaft einen Kredit aufnimmt, kommt es zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese vermieden oder durch eine ausländische Finanzierung die deutsche Gewerbesteuer ganz eingespart werden.
  • Sonderbetriebsausgaben: Die Systematik von Sonderbetriebsausgaben bei Personengesellschaften ist im Ausland weitgehend unbekannt. Dies kann zu Doppelbesteuerungen führen.
  • Konzerninterne Weitergabe von Darlehen: Nach Verrechnungspreisgrundsätzen muss in diesem Fall in vielen Ländern ein Gewinnaufschlag erfolgen – neuerdings sogar im Verhältnis zu Betriebsstätten.
  • Anteilskäufe: Beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen ist die Finanzierung steuerlich nur dann effektiv, wenn eine Verrechnung von Fremdkapitalzinsen mit laufendem Ertrag aus dem Target möglich ist. Dies kann häufig nur durch die Bildung steuerlicher Organschaften realisiert werden, und manchmal verbietet das ausländische Recht eine solche Verrechnung.
  • Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Nicht nur Deutschland, sondern auch viele andere Staaten kennen Abzugsbeschränkungen für den Fall der Darlehensvergabe durch Gesellschafter.
  • Zinszahlungen ins Ausland: Hier ist der Empfänger der Zahlung genau zu benennen. Bei Gesellschaften sind sogar die dahinterstehenden Gesellschafter zu benennen. 
     

Vorausschauend denken

Die steuerliche Seite einer Finanzierung kann sehr komplex werden, v.a. wenn mehrere Länder betroffen sind. Oberstes Ziel sollte es sein, dass durch eine Finanzierung jedenfalls kein steuerlicher Nachteil entsteht. Hierfür sollte der steuerliche Berater frühzeitig eingebunden werden.
 

Kontakt

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

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Profil

Bitte beachten Sie:

  • Die Finanzierung sollte dort aufgehängt werden, wo sie steuerlich am effektivsten ist.
  • Die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand sollte wenigstens in einem Staat gegeben sein.
  • Durchdenken Sie die konzerninterne Weitergabe von Darlehen sorgfältig.
  • Informieren Sie Ihren steuerlichen Berater rechtzeitig und umfassend.
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