Der Rückzug des Seniorgesellschafters: Fortbestehende Kontrollmöglichkeiten

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​zuletzt aktualisiert am 15. November 2017

 

Irgendwann ist es in jedem erfolgreichen Familienunternehmen soweit: Es steht ein Generationswechsel an. Leider kommt es immer wieder vor, dass ein solcher Wechsel durch einen Schicksalsschlag erzwungen wird und keiner der Beteiligten auf den schnellen Umbruch vorbereitet ist. Auch das Unternehmen selbst ist i.d.R. nicht darauf eingestellt. Um dem vorzubeugen, sollte ein Generationswechsel kein Ereignis, sondern vielmehr ein Prozess sein. Er bedarf der individuellen Planung und der passgenauen rechtlichen Umsetzung.
 

 

 

Risiken und deren Vorbeugung

Häufig ist ein Familienunternehmen über die Jahre gewachsen, hat expandiert und sich am (inter)nationalen Markt etabliert. Doch das Unternehmen wurde über die Jahre hinweg stets vom Seniorgesell­schafter, häufig dem Gründer, geführt. In der Praxis kommt es oft vor, dass der Seniorgesellschafter sich bis ins hohe Alter oder im schlimmsten Fall bis zu seinem Versterben nicht aus der aktiven Leitung zurückziehen möchte. Das birgt erhebliche Risiken. Kommt es zu keiner rechtzeitigen, kontrollierten Übergabe an die nächste Generation, gehen Know-how, Erfahrung und Soft Skills verloren. Den Risiken sollte rechtzeitig vorgebeugt werden, um die Weitergabe gerade dieser wichtigen Säulen der Unternehmensführung sicher­zustellen. Ein positiver Nebeneffekt ist die Schaffung von Vertrauen in die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens, sowohl bei der Belegschaft als auch auf dem Markt.

 

Generationswechsel als Prozess

Ein Generationswechsel ist auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Grundsätzlich ist zwischen 2 unterschiedlichen Sphären zu unter­scheiden:
  • die Stellung des Seniors als Gesellschafter und damit als (teilweise) wirtschaftlichem Eigner sowie
  • die Stellung als Geschäftsführer und damit leitende Hand.

     

Beide Stellungen sind beim Generationswechsel zu berücksichtigen. Gegenstand dieses Beitrages ist primär der Rückzug des Senior­gesellschafters aus der aktiven Geschäftsführung. Die (schenkweise) Übertragung von Anteilen, häufig unter Zurückbehaltung von Nieß­brauchsrechten, ist unter steuerrechtlichen Aspekten, v.a. mit Blick auf begrenzte Steuerfreibeträge ebenfalls ein wichtiges Thema und wird im Artikel „Einfluss des Unternehmers trotz Übergabe: Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten” behandelt.

    

Der Rückzug des Seniorgesellschafters aus der aktiven Geschäfts­führung soll i.d.R. vollzogen werden, ohne dabei auf sämtliche Entscheidungs- und/oder Mitspracherechte zu verzichten. Auch für das Unternehmen ist es stets von Vorteil, wenn die Expertise des Seniorgesellschafters erhalten bleibt. Zur Umsetzung dieser Ziele bietet sich die Implementierung eines zusätzlichen Gremiums an, in das sich der Seniorgesellschafter zurückziehen kann und dennoch maßgeblich Einfluss ausübt, indem er die dem Gremium übertragenen Aufgaben und Rechte wahrnimmt.

 

Ein zusätzliches Gremium als Vehikel des Generationswechsels

Je nachdem, in welcher Gesellschaftsform das Familienunternehmen besteht, gibt es unterschiedliche Gremien, die gebildet werden können:

   

Handelt es sich um eine Personengesellschaft, also z.B. eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG, kann durch die Gesellschafter jederzeit ein weiteres Gremium durch Satzungsänderung implementiert werden. Das kann mit Gesellschaftern und externen Dritten besetzt werden und wird teils als Beirat, teils als Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat bezeichnet. Um einen Gesellschafterausschuss handelt es sich allerdings nur, wenn (wie der Name schon vermuten lässt) ausschließlich Gesellschafter Mitglieder sind.
 

Ist das Familienunternehmen eine Kapitalgesellschaft, gibt es für die Gesellschafter ebenso die Möglichkeit, zusätzliche Organe durch eine entsprechende Satzungsregelung zu implementieren. So kann für eine GmbH neben einem Aufsichtsrat auch ein Beirat oder ein Gesellschafterausschuss gebildet werden. Der fakultative Aufsichts­rat ist in bestimmten Fällen gesetzlich sogar vorgesehen. Auf ihn finden größtenteils die Regelungen zum Aufsichtsrat einer Aktien­gesellschaft entsprechend Anwendung. Beirat oder Gesellschafter­ausschuss sind dagegen vollumfänglich in der Satzung zu implemen­tieren. Beim Gesellschafterausschuss handelt es sich i.d.R. um eine „kleine Gesellschafterversammlung” mit entsprechend weitreichenden Befugnissen. Bei einer Aktiengesellschaft gibt es schließlich auch die Möglichkeit, zusätzliche Gremien in Form eines Beirates oder eines Aktionärsausschusses einzusetzen. Sie sind hinsichtlich ihrer Funktion und Gestaltung mit den entsprechenden Gremien bei der GmbH vergleichbar.

    

Die zusätzlichen Gremien sind sehr flexibel und können auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden. Maßgeblich sind dabei die Besetzung und die Kompetenzen des zu bildenden Gremiums.

 

Personelle Zusammensetzung des Gremiums

Bei der Implementierung des Gremiums im Gesellschaftsvertrag bestehen wenige gesetzliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Die Anzahl der Mitglieder kann frei gewählt werden, wobei sich eine ungerade Anzahl vor dem Hintergrund der Entscheidungsfindung anbietet. Die Mitglieder können nicht nur aus dem Gesellschafter­kreis, sondern auch extern rekrutiert werden. Vom Wahlmodus über Vorschlags- und Bestimmungsrechte ist vieles individuell regelbar. Auch kann das Gremium nur aus dem sich zurückziehenden Senior bestehen.

 

Kompetenzen des Gremiums

Abhängig von der Zusammensetzung und den statutarischen Regelungen der Satzung können dem Gremium diverse Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden, – so z.B. die Beratung oder Kontrolle der Geschäftsführung oder Zustimmungsvorbehalte bzgl. einzelner Maßnahmen der Geschäftsführung. Auch kann dem Gremium die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder die Ent­schei­dung über die Gewinnverteilung übertragen werden. Dem Beirat kommt, wie dem Aufsichtsrat, meist eine überwachende oder beratende Funktion zu, wobei beiden, mit Einschränkungen, auch Kompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen werden können. Nicht übertragen werden kann jedoch die Geschäftsführung an sich, da sie den persönlich haftenden Gesellschaftern bzw. den Geschäftsführern/Vorständen vorbehalten ist. Insgesamt ist von einer starken, fast geschäftsführenden Position, bis zu einer schwachen, nur im Ausnahmefall mitspracheberechtigten Position, alles möglich.

 

Fazit

Wie sich zeigt, bieten sich dem Seniorgesellschafter diverse Möglichkeiten, nach seinem Ausstieg aus der aktiven Geschäfts­führung Kontroll-, Überwachungs- oder Entscheidungsrechte vorzubehalten. Die Wahl des zu implementierenden Gremiums sowie der Mitglieder und der zu übertragenden Befugnisse hängt von den gewünschten Rechten ab und ist in jedem Fall spezifisch zu unter­suchen und umzusetzen. Die Möglichkeiten sind vielfältig und bieten einen weitreichenden Spielraum für die Umsetzung individueller Zielvorgaben.

  

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Bitte beachten Sie:

  • Der Rückzug des Seniorgesellschafters muss wohl überlegt sein und sollte rechtzeitig geplant werden.
  • Die beim Seniorgesellschafter verbleibenden Rechte und Aufgaben sollten vorab klar definiert werden, um so ein
    geeignetes Konzept für die Umsetzung zu entwickeln und anschließend zu
    implementieren.
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