Marken im Konzern – Profit Split zwischen verbundenen Gesellschaften

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Lokale Gesellschaften üben in Konzernen nicht mehr nur reine Routinetätigkeiten aus, sondern tragen unmittelbar zur Wertschaffung bei. Der wirtschaftliche Erfolg hängt daher nicht selten vom Einsatz immaterieller Wirtschaftsgüter (Unternehmens­kennzeichen, Firma, Marke etc.) ab.
 

  

Insbesondere bei der Nutzung oder Entwicklung von Markenwerten stellt sich die Frage, wie die daraus resultierenden Erträge zwischen Unternehmen abgegrenzt werden können.

 

Namensnutzung im Konzern

Sind Tochtergesellschaften eines Unternehmens im Ausland operativ tätig, so geschieht das i.d.R. unter dem Markennamen der Konzernobergesellschaft. Die bloße Nutzung des Firmennamens ist dann nicht als entgeltfähig anzusehen, wenn gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz auch ein fremder Dritter hierfür keine adäquate Vergütung entrichten würde. Das kann dann der Fall sein, wenn sich aufgrund der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben. Vertreibt das verbundene Unternehmen bspw. ausschließlich Waren der eigenen Unternehmensgruppe, kommt dabei verwendeten immateriellen Wirtschaftsgütern keine eigenständige Bedeutung zu. Die Vergütung für die Verwendung des immateriellen Werts ist dann im Einkaufspreis der Vertriebsgesellschaft enthalten und abgegolten.
 

Anders stellt sich das bei der Überlassung von Markenrechten zur eigenwirtschaftlichen Nutzung dar: Erzielt das Tochterunternehmen einen eigenen Wertschöpfungsbeitrag, indem es Produkte selbst produziert oder Dienst­leistungen eigenständig erbringt, ist die Marke auf ihre Werthaltigkeit zu untersuchen und eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.
 

Gemeinschaftliche Entwicklungstätigkeit: Gewinnaufteilung

Leisten Tochtergesellschaften im Ausland einen Beitrag zur Weiterentwicklung bestehender oder Entwicklung neuer immaterieller Werte, ist nicht mehr von einer Routinetätigkeit auszugehen und die Abgrenzung der durch den Einsatz der immateriellen Werte resultierenden Erträge in der Praxis oft schwierig. Grund hierfür ist, dass nach den neuen OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 nicht mehr nur das rechtliche Eigentum aus­schlag­gebend für die Zuordnung von Erträgen ist, sondern die tatsächliche Funktionsausübung zur Werterzeugung und -erhaltung. Demnach muss Unternehmen eine ihren geleisteten Beiträgen entsprechende, adäquate Vergütung zugesprochen werden, wenn sie bei der Entwicklung, der Verbesserung, der Wartung, dem Schutz und der Verwertung immaterieller Werte wichtige Funktionen übernehmen und relevante Risiken tragen (sog. „DEMPE-Funktionen”).
 

Das gilt ebenfalls bei der (Weiter-)Entwicklung von Marken. Insbesondere bei Vertriebsgesellschaften mit umfangreicher Marketingverantwortung in funktioneller Sicht und Kostenverantwortung für nennenswerte Marken wird die sog. „Gewinnaufteilungsmethode” (Profit Split-Methode) unseres Erachtens erheblich an Bedeutung gewinnen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Methodik ist jedoch, dass keine der geschäfts­vorfallbezogenen Standardmethoden (Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- oder Wieder­verkaufs­preis­methode) hinreichend verlässlich anwendbar ist, Unternehmen sich wirtschaftlich bedeutende Risiken teilen und bei der Leistungsbeziehung wertvolle immaterielle Wirtschaftsgüter beisteuern (bspw. Know-how). In dem Zusammen­hang ist die Art der Gewinnermittlung ex ante festzulegen. Das kann entweder anhand tatsächlicher oder antizipierter Gewinne erfolgen. Eine Aufteilung nach Ist-Gewinnen berücksichtigt unternehmerische Unsicherheiten stärker, da Gewinne nach Risikorealisierung aufgeteilt werden, erfordert jedoch auch ein höheres Maß an Integration.  
 

Fazit

Die aktuelle Diskussion auf Ebene der OECD im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Profit Split zeigt die hohe Praxisrelevanz der Thematik. Insbesondere bei der Schaffung von Markenwerten im Unternehmen ist eine geeignete Allokationsmethodik zu definieren und umzusetzen. Unternehmen sollten daher bereits frühzeitig ihre bestehenden Strukturen auf derartige Konstellationen prüfen. 

 Bitte beachten Sie:

  • Gleichen Sie die derzeitige Funktions- und Risikoverteilung bei immateriellen Wirtschaftsgütern mit der Vergütungsstruktur ab.
  • Identifizieren Sie die wirtschaftlich bedeutenden Risiken innerhalb der Leistungsbeziehung.
  • Berücksichtigen Sie, wer die Risken tatsächlich kontrollieren kann und wer in der Lage ist, sie bei Eintritt finanziell zu tragen.
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