Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen

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Gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) am 1.10.2020 geändert und am 9.12.2020 in Kraft getreten

 

veröffentlicht am 16. März 2021, Autoren: Tim Schilling, Jan Schilling

 

Pfeife

 

Ziel der Regelung ist es, einheitliche Voraussetzungen für die entsprechende Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für Krankenhäuser, die basisversorgungsrelevante Leistungen nicht ausreichend durch die Fallpauschalen finanzieren können, zu schaffen. Die Beantragung von Sicherstellungszuschlägen ist auf basisversorgungsrelevante und in den jeweiligen Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser fokussiert. Darüber hinaus muss für die entsprechenden Krankenhäuser auch eine Notwendigkeit für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung bewertet und analysiert werden.


Voraussetzungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen

Zur Gewährung eines entsprechenden Sicherstellungszuschlag muss das jeweilige Krankenhaus  Voraussetzungen erfüllen bzw. es müssen gewisse Kriterien gegeben sein.

 

Das Krankenhaus muss für die ausreichende Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung essenziell sein. Zur Überprüfung dieser Kriterien wird die Erreichbarkeit anhand von PKW-Fahrzeitminuten bewertet, sodass bei einer Schließung des Krankenhauses die Bevölkerung weiterhin versorgt ist. Relevant ist hierbei eine Erreichbarkeit des nächsten Krankenhauses innerhalb von 30 Minuten.

  • Die Einwohnerdichte des Versorgungsgebietes muss unter 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegen.
  • Vorhaltung der Fachabteilung Allgemeine Innere Medizin und eine chirurgische Disziplin, Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Berücksichtigung von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach §136c Absatz 1 Satz 1 SGB V 
  • Ein bilanzielles Defizit darf nicht auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen sein.
  • Durch die Schließung des Krankenhausstandortes müssten mindestens 5.000 Einwohner mehr als 30 Minuten PKW-Fahrtzeit aufwenden, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen.

 

Neuerung des G-BA-Beschlusses vom 1.10.2020:
Aufnahme der Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin in die Kategorie der sicherstellungsrelevanten Fachabteilungen:

  • Diese muss die Anforderung an das Modul „Basisnotfallversorgung Kinder” erfüllen.
  • Durch die Krankenhausschließung müssten mindestens 800 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mehr als 40 PKW-Fahrtzeitminuten für eine Strecke zum nächsten geeigneten Krankenhaus aufwenden.
  • Die Bevölkerungsdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses muss unter 22 Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren je Quadratkilometer liegen.

 

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG

Das GPVG verfolgt neben vielen anderen relevanten Punkten das Ziel einer Verbesserung der Finanzierung bedarfsnotwendiger Krankenhäuser und knüpft ebenfalls an die Sicherstellungszuschläge an. Ergänzend dazu werden die Erhöhungen der zusätzlichen Finanzierungen gestaffelt, sodass je bedarfsnotwendiger Fachabteilung ein zusätzlicher Sicherstellungszuschlag gewährt wird. Diese Differenzierung soll eine Finanzierungsgerechtigkeit sicherstellen.


Darüber hinaus ist die Liste gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG zum 31.12.2020 um die Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit einer entsprechenden Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin erweitert worden, sodass diese von einer entsprechenden Finanzierung partizipieren können.

 

Rechenrahmen


Beispiel für eine Berechnung des Sicherstellungszuschlags:

 

400.000 Euro Pauschalzuschlag für 2 Fachabteilungen (Allgemeine Innere Medizin und eine chirurgische Disziplin)

 

+ 200.000 Euro für jede weitere der sicherstellungsrelevanten Fachabteilungen, die die Anforderung des G-BA für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags umfänglich erfüllen

 

Somit ergibt sich für ein Krankenhaus mit den sicherstellungsrelevanten Fachabteilungen Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe und Kinder- und Jugendmedizin eine jährlicher Zuschlag von bis zu 800.000 Euro. Die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags wird jährlich durch die entsprechenden Landesministerien geprüft.


Die Kriterien sind entsprechend nach Grundversorgung und Geburtshilfe zu unterscheiden und sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

 

Tabelle der Kriterien

 

 

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