Sanktionen gemäß PpUG-Sanktions-Vereinbarungen können zu Rückstellungsverpflichtung im Jahresabschluss führen

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veröffentlicht am 10. Dezember 2019

 

 

Wie wir bereits in unseren Ausgaben Dezember 2018 sowie Juni 2019 berichtet haben, müssen sich die Krankenhäuser seit dem 1.1.2019 an die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) halten. Bei einer Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen in den vordefinierten pflegesensitiven Bereichen drohen den Krankenhäusern gemäß der PpUG-Sanktions-Vereinbarung Sanktionen. Diese können zu einer entsprechenden Rückstellungsverpflichtung im Jahresabschluss führen.

 

Die Gewährleistung einer verbesserten Versorgung der Patienten durch entsprechende Pflegepersonalausstattungen soll durch zwei Maßnahmen geschaffen werden: Zum einen durch die seit 1.1.2019 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den Bereichen Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie (ausgenommen sind die pädiatrische Abteilung der Unfallchirurgie und der Kardiologie), zum anderen durch den sogenannten „Ganzhausansatz” ab dem Jahr 2020 (Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus). Ermittelt wird im Ganzhausansatz das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zum individuellen Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Dieser „Pflegepersonalquotient” gibt, gemessen am Pflegeaufwand, Aufschluss über das einzusetzende Personal.


Bei der Gestaltung der PpUGV handelt es sich um einen stetigen Prozess. Für das Geschäftsjahr 2020 sollten die Vertragsparteien auf Bundesebene, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) unter Beteiligung der Privaten Krankenversicherung (PKV) erstmalig für die Bereiche Neurologie, Stroke Units, die Neurologische Frührehabilitation sowie die Herzchirurgie Pflegepersonaluntergrenzen festlegen. Eine Einigung erfolgte bis zum 31.8.2019 nicht, sodass das Bundesgesundheitsministerium die Untergrenzen mit Wirkung zum 1.1.2020 selbst festgesetzt hat. Weiterhin sind die Vertragsparteien angehalten, jeweils zum 1.1. eines Jahres, weitere pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus zu identifizieren und entsprechende Pflegepersonaluntergrenzen zu ermitteln.


Diese Entwicklung dient der Verbesserung der Abbildung des allgemeinen Pflegebedarfes und der Ermittlung des ab 2020 geplanten Pflegebudgets.

 

PPUG-NACHWEIS-VEREINBARUNG NACH § 137I ABS. 4 SGB V

Die DKG und der GKV-SV haben als erste Konkretisierung der PpUGV die PpUG-Nachweis-Vereinbarung veröffentlicht. Diese regelt die Ausgestaltung der Meldungs- und Nachweispflichten zur Einhaltung der PpUG der Krankenhäuser. Die Meldung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gGmbH (InEK) hat quartalsweise zu erfolgen. Hierzu wurde das InEK-Datenportal mit einer zu befüllenden Tabelle eingerichtet.


Die Meldung hat monatliche Durchschnittswerte der Personalausstattung (unterteilt in Personalgruppen,
Stationen, Standorte und Schichten), die Patientenbelegung sowie die Anzahl der Schichten der nicht eingehaltenen Personaluntergrenze zu beinhalten.


Ebenfalls bestimmt die PpUG-Nachweis-Vereinbarung, dass die gemeldeten Werte jährlich bis zum 30.6. des Folgejahres – erstmalig zum 30.6.2020 – durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden müssen.


Die Bestätigung beinhaltet die Richtigkeit folgender Angaben:

  • die monatlichen Durchschnittswerte der Pflegepersonalausstattung und der Patientenbelegung für alle Kalendermonate des jeweiligen Jahres nach § 3 PpUGV,
  • die Angabe der Kalendermonate, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen gemäß den Vorgaben in § 3
    PpUGV nicht eingehalten wurden
  • sowie das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen.

 

Wurden die Personaluntergrenzen in einzelnen Monaten des Kalenderjahres nicht eingehalten, regelt die PpUG-Sanktions-Vereinbarung die Höhe der Sanktionen in Form des sogenannten Vergütungsabschlags oder einer Reduzierung der Fallzahl.

 

PPUG-SANKTIONS-VEREINBARUNG

Die PpUG-Sanktions-Vereinbarung wurde am 25.3.2019 festgesetzt. Diese bestimmt insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Sanktionen. Neben der Unterschreitung der PpUG kann es zusätzlich bei dem Verstoß gegen die vorgeschriebenen Mitteilungspflichten zu Vergütungsabschlägen kommen, wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht liegt im Falle der nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerechten Erfüllung der Mitteilungen gemäß der PpUG-Nachweis-Vereinbarung vor. Durch den Wirtschaftsprüfer festgestellte fehlerhafte Quartalsmeldungen gelten als nicht vollständige Quartalsmeldungen. Beispielsweise fällt bei nicht, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Übermittlung einer Quartalsmeldung ein pauschaler Vergütungsabschlag in Höhe von 20.000 Euro an. Im Falle einer aktiven Anzeige der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Übermittlung der Quartalsmeldung innerhalb der Frist durch das Krankenhaus, wird eine zweiwöchige Nachfrist gewährt.


Anstelle von Vergütungsabschlägen können, im Fall einer Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenze, die Vertragsparteien als Sanktion auch eine Verringerung der Fallzahl vereinbaren. Dies ist mindestens in der Höhe vorzunehmen, die erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen PpUG zukünftig zu vermeiden.


SANKTIONEN UND RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG

Hat das Krankenhaus gegen die vorgeschriebenen Mitteilungspflichten verstoßen oder hat der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Prüfung der Richtigkeit der Jahresmeldung Anzeichen für Vergütungsabschläge festgestellt, kann sich in Folge dessen eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben. In diesem Fall ist entsprechend dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 HGB) eine Rückstellung zu bilden. Die Rückstellung ist gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.


FAZIT

Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung und somit ein Ausschließen einer Rückzahlungsverpflichtung stellt, neben dem Fachkräftemangel, eine neue weitere Herausforderung für Krankenhäuser dar. Die dem InEK gemeldeten Daten sind jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer bis zum 30.6. des Folgejahres zu bestätigen. Besonderes Augenmerk bedarf es hier hinsichtlich der möglichen Rückzahlungsverpflichtung bei Jahresabschlüssen, die vor dem 30.6. erstellt und festgestellt werden. In diesen Fällen ist die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer entsprechend frühzeitig zu planen, um ggf. eine notwendige Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB in dem zu prüfenden Jahresabschluss zu berücksichtigen.

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