Haftungsrisiken im gemeinnützigen Verein

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 17. Juni 2019

 

​Die Haftungsrisiken in gemeinnützigen Vereinen sind umfassend und werden nur allzu schnell unterschätzt. Jeder eingetragene Verein haftet für alle Handlungen im Verhältnis gegenüber Dritten, die seine Organe in Ausübung ihrer Vereinsgeschäfte tätigen (Repräsentantenhaftung). Der eingetragene Verein als rechtsfähige juristische Person handelt durch den Vorstand oder durch andere aufgrund Vereinssatzung berufene Vertreter. Der Verein haftet für alle rechtsgeschäftlichen und deliktischen Verbindlichkeiten. Die Haftung gegenüber Dritten umfasst stets das Vereinsvermögen.

 

Außenhaftung des Vereins

Insofern der Vorstand, als Organ des Vereins, in Ausführung seines Amtes Dritten gegenüber handelt, ist eine persönliche Haftung des Vorstands gegenüber Dritten ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten.

 

Für bestimmte wichtige Aufgabengebiete (z. B. Verkehrssicherungspflichten), deren Überwachung und Leitung ein besonderes Maß an Verantwortung erfordert, hat der Verein die Verpflichtung, entweder ein Organ einzusetzen oder einen sonstigen Repräsentanten zu bestellen. Der Verein haftet bei Verletzung von Organisationspflichten durch Unterlassen.

 

Hintergrund dieser Regelung ist, dass auch dasjenige schädigende Verhalten erfasst werden soll, das dadurch verursacht wurde, dass es der Verein versäumt hat, eine wichtige Aufgabe einem Organ oder einem sonstigen Repräsentanten zu übertragen.

 

Der Verein haftet ebenso für Handlungen von Personen, die nicht Repräsentanten sind, aber mit dem Wissen und Wollen des Vereins tätig werden. Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) werden mit dem Wissen und Wollen des Vereins bei der Erfüllung einer dem Verein obliegenden Pflicht selbstständig tätig. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) dagegen werden mit dem Wissen und Wollen des Vereins weisungsgebunden in dessen Interesse tätig (z. B. Arbeitnehmer).

 

Innenhaftung des Vorstands

Im Innenverhältnis hält sich der Verein bei seinem Vorstand schadlos. Den Vorstand trifft eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verein.


Voraussetzung ist, dass der Vorstand bei einer Handlung in Ausführung einer Tätigkeit als Vorstand, die die Haftung des Vereins im Außenverhältnis begründet hat, schuldhaft seine Pflichten verletzt hat.

 

Hinsichtlich der Verschuldensmaßstäbe wird zwischen vorsätzlicher, fahrlässiger oder grob fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten unterschieden.

 

Als Pflichtenmaßstab hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands an den Tag zu legen. Man spricht hier von einer Ermessensausübung des Vorstands, die einen gedanklichen Zweischritt verlangt: angemessene Information und Abwägung.

 

Außenhaftung des Vorstands

Die Organhaftung des Vereins schließt nicht aus, dass die den Verein repräsentierenden Personen persönlich zur Haftung herangezogen werden.


Hierfür sind besondere Haftungstatbestände notwendig:

  • unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB)
  • Verletzung steuerrechtlicher Pflichten (§§ 69, 34 AO)
  • unterlassene Stellung eines Insolvenzantrages (§ 42 Absatz 2 BGB)
  • Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (§ 266a StGB in Verbindung mit § 823 Absatz 2 BGB– vorsätzliche Nichtabführung der Beiträge)
  • Haftung der Liquidatoren (§ 53 BGB)
  • Haftung in Umwandlungsfällen (§ 25 UmwG)

 

Weiterhin zu beachten ist die sog. Durchgriffshaftung, wenn die rechtliche Verschiedenheit zwischen dem Verein als juristische Person und den handelnden Personen einen Rechtsmissbrauch bedeuten würde. Dies trifft besonders auf die Haftung wegen Verletzung steuerrechtlicher Pflichten zu (§§ 69, 34 AO). Zu unterscheiden sind hier die vorsätzliche und die grob fahrlässige Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung bei derartigen Verletzungen in der Regel von grober Fahrlässigkeit ausgeht.

 

Auch den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstand treffen steuerrechtlich die gleichen Pflichten und Haftungsrisiken wie den vergüteten Vorstand. Das Verschulden entfällt auch nicht wegen mangelnder Kenntnisse und Erfahrungen.

 

Die Haftung umfasst den beim Fiskus eingetretenen Vermögensschaden. Das ist der Betrag, der infolge der Verletzung der steuerlichen Pflichten nicht entrichtet worden ist.

 

Das Finanzamt hat einen Ermessensspielraum der Haftungsinanspruchnahme bei mehreren Haftenden (§ 191 AO). Dies ist z. B. bei unterschiedlichem Grad des Verschuldens bei mehreren in Betracht kommenden Vorstandsmitgliedern der Fall. Hier ist ggf. relevant, ob ein Vorstand ehrenamtlich oder vergütet tätig wird.

 

Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Für den ehrenamtlich tätigen Vorstand ist die Haftung gegenüber dem Verein im Innenverhältnis auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt (§ 31a Absatz 1 BGB). Im Außenverhältnis kann der Vorstand vom Verein die Befreiung von gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten verlangen. Es gibt keine Haftungsmilderung gegenüber Dritten (§ 31a Absatz 2 BGB).

 

Typische Haftungsfälle

Verlust der Gemeinnützigkeit durch:

  • Tatsächliche Geschäftsführung entspricht nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften oder der Satzung
  • Anderweitige Verwendung gemeinnützigkeitsrechtlich gebundener Mittel (Mittelfehlverwendung)
  • Deckung von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb / in der Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem Ideellen Bereich
  • Begünstigungen an Mitglieder / Stifter / Gesellschafter
  • Zahlung einer Vorstandsvergütung trotz fehlender Regelung in der Vereinssatzung (führt auch zu zivilrechtlicher Haftung)
  • Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (insbesondere Fehlen einer Sphäreneinteilung)

 

Gefahr einer Spendenhaftung (§ 10b Absatz 4 EStG):

  • Sowohl Aussteller als auch Veranlasser haften
  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig
  • Haftungshöhe (30 Prozent des zugewendeten Betrages bei ESt/KSt, 15 Prozent bei GewSt)
  • Inhaftnahme (Haftungsbescheid § 191 AO), nur zulässig, wenn auf Spenderseite Steuerschaden eingetreten ist

Kontakt

Contact Person Picture

Ronny Oechsner

Steuerberater

Associate Partner

+49 221 949909 439

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu