Sanktionen bei Nicht-Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen

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​von Magdalena Pieger

veröffentlicht am 16. Juni 2019

 

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) ist zum 1. Januar 2019 ohne die Konkretisierung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern in Kraft gesetzt worden. Am 25. März 2019 hat die Bundesschiedsstelle daher die Vereinbarung gemäß § 137i Abs. 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen festgesetzt. Die Sanktionsvereinbarung bestimmt insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Sanktionen.

 

Sanktionen fallen demnach dann an, sobald ein Krankenhaus die in § 6 der PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in einem pflegesensitiven Bereich im monatlichen Durchschnitt unterschreitet. Die Sanktionen sind jeweils von den örtlichen Vertragsparteien zu vereinbaren und können in Form von Vergütungsabschlägen oder in einer Verringerung der Fallzahl (Budgetverringerung) ausgestaltet werden. Weiter fallen Sanktionen an, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt.

 

Der Nachweis über die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresmeldung unter Angabe der monatlichen Durchschnittswerte der Personalausstattung und der Patientenbelegung. Der Vergütungsabschlag bzw. die Budgetverringerung wird daraufhin auf Grundlage der bestätigten Jahresmeldung je Monat ermittelt.

 

Ermittlung der Höhe des Vergütungsabschlag bei Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen

Die Höhe des Vergütungsabschlages ergibt sich maßgeblich aus dem Ausmaß der Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt. Das Ausmaß der Unterschreitung stellt dabei die Differenz aus dem vorgegebenen Verhältnis des Pflegepersonals zur Patientenbelegung zum tatsächlichen Verhältnis des Pflegepersonals zur Patientenbelegung dar.

 

Der monatsbezogene Vergütungsabschlag errechnet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Sanktionsvereinbarung im Jahr 2019 wie folgt:

1,35 x (Ausmaß der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze x durchschnittliche Patientenbelegung x Vollkräftefaktor x durchschnittliche monatliche Personalkosten einer Pflegekraft)

Der Vollkräftefaktor ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 PpUGV und beträgt für die Tagschicht 2,6; der für die Nachtschicht liegt bei 1,3. Demnach werden Vergütungsabschläge differenziert für die Tag- und Nachtschicht berechnet. Die durchschnittlichen monatlichen Personalkosten einer Pflegekraft sind dem jeweils aktuell vorliegenden Kostennachweis der Krankenhäuser des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen. Ab dem Jahr 2020 ist aufgrund der Einführung des Pflegebudgets anstelle des Faktor 1,35 der Faktor 0,35 zur Berechnung anzuwenden.

 

Verringerung der Fallzahl

Anstelle der Vergütungsabschläge können die Vertragsparteien auch eine Fallreduzierung für die betroffenen Stationen vereinbaren. Die Verringerung der Fallzahl ist dabei mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, in dem eine Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenzen künftig vermieden wird.

 

Verringert ein Krankenhaus die Fallzahl im Vereinbarungszeitrum nicht wie verhandelt, so haben die Krankenhäuser entsprechend des Anteils der nicht erfolgten Reduzierung der Fallzahl Vergütungsabschläge nachzuzahlen.

 

Vergütungsabschläge bei nicht, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Erfüllung von Mitteilungspflichten 

Für die nicht, nicht vollständige oder nicht fristgemäße Erfüllung von Mitteilungspflichten sind ebenfalls Vergütungsabschläge zu vereinbaren. Die Mitteilungspflicht sowie die Sanktionen bei Missachtung dieser bezieht sich dabei sowohl auf die Quartalsmeldungen als auch auf die Jahresmeldung.

 

Bei Verletzung der Mitteilungspflichten bei einer Quartalsmeldung ist ein pauschaler Vergütungsabschlag in Höhe von 20.000 Euro zu vereinbaren. Zeigt ein Krankenhaus die Verletzung der Mitteilungspflichten jedoch aktiv vor Fristablauf gegenüber dem InEK an, wird dem Krankenhaus eine Nachmeldefrist von 2 Wochen gewährt.

 

Werden die Mitteilungspflichten in der Jahresmeldung verletzt, gilt eine Nachmeldefrist von 4 Wochen, innerhalb derer Sanktionen vermieden werden können. Wird die Mitteilungspflicht sodann nicht erfüllt, wird ein pauschaler Nichterfüllungsgrad der Pflegepersonaluntergrenzen zur Ermittlung der Vergütungsabschläge angenommen. Für das Jahr 2019 wird ein Nichterfüllungsgrad von 20 Prozent angenommen. Im Jahr 2020 erhöht sich der pauschale Nichterfüllungsgrad auf 33 Prozent und ab dem Jahr 2022 auf 66 Prozent.

 

Ausnahmetatbestände und Inkrafttreten

Die genannten Sanktionen fallen nicht an, wenn die in der PpUGV genannten Ausnahmetatbestände eintreten (§ 8 PpUGV). Darüber hinaus ergänzt die Sanktionsvereinbarung die bestehenden Ausnahmetatbestände. So fallen nach § 6 Abs. 2 der Sanktionsvereinbarung keine Sanktionen an, wenn Personaluntergrenzen aufgrund eines hohen Patientenzuwachses unterschritten werden, die durch die Schließung von Abteilungen von Nachbarkrankenhäusern verursacht wurden. Außerdem soll im Jahr 2019 geprüft werden, ob die Aufnahme von lebensbedrohlichen Notfällen bei fehlender Kapazität als weiterer Aufnahmetatbestand aufzunehmen ist.

 

Für die Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen werden gem. § 8 Abs. 1 PpUGV bis zum 31. März 2019 keine Sanktionen erhoben. Unzulässige Personalverlagerungen werden im Jahr 2019 zunächst ebenfalls nicht sanktioniert. Jedoch wird noch im Jahr 2019 eine Ergänzung zur Sanktionsvereinbarung hinsichtlich der Sanktionierung von unzulässigen Personalverlagerungen durch die Bundesschiedsstelle überprüft.

 

Kontakt

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

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