Der Insolvenzschutz in Corona-Zeiten: Was kann die Gesundheits- und Sozialwirtschaft tun?

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 23. Juni 2020 | Lesedauer: ca. 5 Minuten

 

Banner Meer

 

​Von Vertragspartnern, Umstellung Zahlungsmodalitäten

 

Die globale Ausbreitung des Coronavirus hat deutliche Spuren hinterlassen. Nicht wenige Unternehmen geraten derzeit in Schieflage. Bei einigen verschärft sich eine bestehende Schieflage. Dies geht soweit, dass die Unternehmen von der Insolvenz bedroht sind. In solchen Fällen ändern sich grundsätzliche Spielregeln in der Unternehmensführung. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und reagiert. Am 27. März 2020 wurde das COVIDInsAG verkündet, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten bzw. geraten sind. Dieses Gesetz ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Welchen Einfluss das Gesetz auf die Gesundheits- und Sozialwirtschaft hat und warum man sich nicht gänzlich in Sicherheit wiegen sollte, erläutert RA Norman Lenger, LL.M. in unserem Interview.


Herr Lenger, was ist das COVIDInsAG ?

Konkret heißt das Gesetz „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht”, abgekürzt COVIDInsAG. Heruntergebrochen ist es ein Gesetz, das in wesentlichen Bereichen der Insolvenzordnung, des Strafrechts und im Zivilrecht sowie in einigen Nebengesetzen Modifizierungen vorsieht. Die Bundesregierung hat betroffenen Unternehmern Hilfe in Gestalt eines Maßnahmen­bündels grundsätzlich mal zugesagt, mit einem bereits auf den Weg gebrachten „Milliarden-Schutzpaket” unbürokratisch und schnell zu helfen. Die Bereitstellung und die Eröffnung des Zugangs zu den Hilfsmitteln kostet jedoch Zeit. Zeit, die Unternehmen in akute Existenznot geratene lassen kann. Da für Krisenunternehmen –insbesondere wenn es in Richtung akute Insolvenzgefahr geht –bestimmte Spielregeln gelten, die zu verschiedenen Haftungsrisiken führen können, mussten die Spielregeln geändert werden. Um betroffenen Unternehmen Zeit zu verschaffen, die coronabedingte Krise zu überstehen, ist Bestandteil des Hilfspakets u. a. das von der Bundesregierung beschlossene Hilfsprogramm zur Aussetzung der Insolvenz­antragspflichten.

 

Das Gesetz soll in der aktuellen Zeit Orientierung und Sicherheit schaffen. Was regelt das Gesetz konkret in Bezug auf Krisenunternehmen?

Die wesentlichen Änderungen, die vor allem krisenbehaftete Unternehmen, Restrukturierungsberater und Insolvenzverwalter beschäftigen, betreffen die Änderungen des aktuellen Insolvenzrechts. Die Änderungen kann man unter drei wesentliche Überschriften zusammenfassen, die wir grob clustern nach verfahrens­bezogenen Privilegien, haftungsrechtlichen Privilegien, anfechtungsrechtliche Privilegien.


Verfahrensrechtlich ist es so, dass grundsätzlich auch ein Gläubiger bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei einem Vertragspartner einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen kann. Das kann bisweilen hilfreich sein, insbesondere wenn der Vertragspartner nicht ganz redlich ist und man ein geordnetes Verfahren herbeiführen möchte unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Das neue Gesetz verbietet Gläubigeranträge nicht per se, allerdings sind solche Anträge zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 nur möglich, wenn einer der Insolvenzgründe schon am 1. März 2020 vorlag. Insoweit laufen Gläubiger natürlich Gefahr, hier ihre Rechte nur erschwert durchsetzen zu können. Auf der anderen Seite können Gläubiger nun nicht mehr beliebig Insolvenzanträge stellen. Wesentlicher sind aber die haftungsrechtlichen und anfechtungsrechtlichen Privilegien. Insoweit ist insbesondere der Aspekt der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags zu erwähnen. Auch gelten z.B. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als vereinbar. Zudem sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Darüber hinaus ist die Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung eines solchen Kredites bis zum 30. September 2023 als nicht gläubigerbenachteiligend im Sinne des Anfechtungsrechts zu sehen. Das Gesetz – richtig angewendet – erleichtert somit einiges.


Sie sprachen die zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung und die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht an. Bedeutet das, dass hier strafrechtlich ein Freibrief zu sehen ist?

Keineswegs! Wie das mit schnell durchgebrachten Gesetzen so ist, muss ein verstärktes Augenmerk auf
Themen „rechts und links” des Insolvenzrechts gelegt werden. Auch wenn die Strafbarkeit wegen Insolvenz­ver­schleppung geregelt wurde, so trifft das auf die oft auftretenden Begleitdelikte wie Betrug, Untreue oder Bankrott nicht zu. Wenn ich z.B. meine Liquidität nicht „im Griff” habe und ich Bestellungen auslöse, die hinterher im schlimmsten Fall nicht bezahlt werden können, muss ich mir die Frage gefallen lassen, ob ich den Vermögensschaden beim Vertragspartner nicht mindestens billigend in Kauf genommen habe. Da eine Bestellung immer auch die konkludente Erklärung enthält, dass man zahlungsfähig und auch willig ist, ist man schnell einem Betrugsvorwurf ausgesetzt.

 

Eröffnen die Regelungen nicht die Möglichkeit, die tatsächlichen Krisenursachen zu verbergen?

Ja, auch das ist ein wichtiger Aspekt! Natürlich möchte der Gesetzgeber nur Unternehmen unter den Corona-Schutzschirm nehmen, die sich auch tatsächlich in einer pandemiebedingten Krise befinden. Das trifft bei Weitem nicht auf alle Unternehmen zu und sollte realistisch geprüft werden. Denn eins ist auch klar: Entsprechende Regelungen zu den Privilegierungen gelten nur, wenn die Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Ein Irrtum darüber schützt keinen der Beteiligten. Unserer Erfahrung nach kann für eine Ersteinschätzung respektive grobe Richtung eine (ehrlich beantwortete) Kontrollfrage helfen. Fragen Sie sich: „Ist der Corona-Virus der Grund für die aktuelle Krise in meiner Einrichtung oder meinem Unternehmen oder lediglich der Anlass?”. Schauen Sie, wenn Corona der wirkliche Grund ist, dann macht es Sinn, die Chancen die der Corona-Schutzschirm birgt, zu nutzen. Wenn Corona lediglich der Anlass für die Krise ist, dann sollte erst recht professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, um Schlimmeres zu verhindern.


Was schlagen Sie Ihren Mandanten vor?

Wir haben für coronabedingte Krisen einen Notfallplan entwickelt, der den Beteiligten maximale Rechts­sicherheit in der aktuellen Krise bietet und gleichzeitig die Zukunftsfähigkeit im Fokus hat. Trotz der Privilegierungen sollte innerhalb des Zeitraums, in dem der Corona-Schutzschirm greift, dokumentiert werden, dass und warum die Krise gerade auf der Corona-Pandemie beruht. Gleichzeitig sollte dokumentiert werden, weshalb Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs dienen. Es versteht sich von selbst, dass das Unternehmen den Fortgang der Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen stets aufmerksam und, der Situation angemessen, in engem Zeitraster beobachtet und – sobald ab einem gewissen Zeitpunkt keine überwiegend begründeten Finanzierungs- oder Sanierungsaussichten mehr bestehen – die entsprechenden Konsequenzen ziehen muss.


Gibt es etwas, worauf sich speziell die Gesundheits- und Sozialwirtschaft einstellen muss?

Aus unserer Sicht ganz klar, ja! Momentan gibt es in verschiedenen Bereichen Hilfs- und Maßnahmenpakete, die sowohl für Krankenhäuser als auch Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden. So z.B. das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz, das auch wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Pflegeversicherung enthält. So regelt § 150 SGB XI z.B., dass Versorgungseinrichtungen gegenüber den Pflegekassen einen Erstattungsanspruch von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen zusteht, wenn diese nicht anderweitig finanziert werden können. Wesentlich für die Krankenhäuser ist, dass für verschobene planbare Operationen und Behandlungen ein finanzieller Ausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für jedes freigehaltene Bett gezahlt wird. Alles gut gedacht! Aber natürlich dürfen sich die Institutionen nicht in Sicherheit wiegen. Zum einen kompensieren die Ausgleichszahlungen nicht immer die entsprechenden Einbußen. So kommt ein Krankenhaus z.B. mit der Bettenpauschale von 560 Euro je freigehaltenem Bett dann nicht hin, wenn die elektiven Eingriffe überwiegend Komplexbehandlungen darstellen. Für Regel- und Grundversorger hingegen kann das – jedenfalls kurzfristig – ein interessantes Modell sein. Und natürlich werden durch die befristeten und kurzfristigen Maßnahmenpakete nicht die mittel- bis langfristigen Strukturprobleme gelöst.


Ferner gibt es bei Kindertagesstätten vermehrt Streit um bereits entrichtete oder noch zu zahlende Betreuungsentgelte, die trotz Schließzeiten aufgrund der Covid-19-Pandemie geleistet werden sollen. Die Verhandlungen von gemeinnützigen Betreibern und Gemeinden über Kostenerstattungen zur Entlastung der Eltern gestalten sich vielerorts schwierig.

 

Darüber hinaus werden die Verbraucherrechte im Rahmen des Gesetzes oft unterschätzt. Denn das COVIDInsAG beinhaltet ja noch weitere Regelungen, insbesondere im Vertragsrecht. So kann ein Verbraucher z.B. Leistungen, die zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, bis zum 30. Juni 2020 verweigern, und wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, wenn dem Verbraucher wegen Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistung ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts nicht möglich wäre. Solche Verträge sind in der Regel Betreuungsverträge oder Heimverträge. Hier ist nicht ausgeschlossen, dass die einschlägigen Einrichtungen – letztlich natürlich auch von der Politik und den Gemeinden befeuert – mit solchen Ansinnen konfrontiert werden. Hier empfiehlt es sich, genau den Einzelfall zu prüfen und zu schauen, ob die Voraussetzungen tatsächlich hinreichend dargelegt worden sind.

Kontakt

Contact Person Picture

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Partner

+49 911 9193 3713

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Liquidität trotz Corona
Deutschland Weltweit Search Menu