Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei Astbruch – Maßstab bei gesunden, aber typischerweise anfälligeren Bäumen?

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Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden, gehört zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Dies gilt auch bei hierfür anfälligeren Baumarten wie Pappeln. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde ist nicht verpflichtet, für einen natürlichen Astbruch anfällige Bäume von Parkplätzen zu entfernen oder Warnschilder aufzustellen.

Die Gerichte befassen sich immer wieder mit der Frage, wer haftet, wenn es bei einem Astbruch zu Schäden kommt.

 
In einem aktuellen Fall hatte nun auch der Bundegerichtshof (BGH, Urteil vom 06. März 2014) sich damit zu befassen. Er hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger hatte seinen PKW auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Wegen eines herabfallenden Astes einer etwa 50-60 Jahre alten und  gesunden Pappel auf seinen PKW hat er die verkehrssicherungspflichtige Stadt  auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Höchstrichterlich ungeklärt war in solchen Fällen, ob bei Bäumen, bei denen ein erhöhtes Risiko eines natürlichen Astbruchs besteht (z. B. Pappeln, Weiden, Kastanien) der Verkehrssicherungspflichtige unabhängig von einer konkreten Gefährdungssituation besondere Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Das Landgericht hat dies verneint und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtete sich die Revision der beklagten Stadt.
 
Die Klage hatte Erfolg. Der BGH hat den Anspruch auf Schadensersatz verneint. Nach seiner Auffassung hat die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Bei „Gefahrenbäumen” im Bereich von Parkplätzen bestehe nämlich  keine Verpflichtung, die Bäume zu entfernen und auch keine Verpflichtung, niederschwelligere Maßnahmen, wie z. B. Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder Aufstellen von Warnschildern durchzuführen. Der Verkehr müsse gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Eine absolute Sicherheit gebe es nicht. Die Gefahrenlage (öffentlicher Parkplatz) sei kein geeignetes Differenzierungskriterium zur Ableitung erhöhter Sorgfaltsanforderungen. 
 
Der Senat schließt sich mit überzeugenden Argumenten der bisher überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung an (OLG Hamm, VersR 1997, 1148; OLG Koblenz, NZV 1998, 378; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 925) und schafft nun Rechtsklarheit. Nach der Entscheidung gehört der natürliche Astbruch bei hierfür anfälligeren Bäumen zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies jedenfalls bei öffentlichen Parkplätzen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch Bäume in angemessenen und regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren (BGH, III ZR 217/63). Er muss allerdings Bäume oder Teile von ihnen nur dann entfernen, wenn der Verkehr konkret gefährdet ist.
 

Praxishinweis:

Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) hat Richtlinien zu Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen erstellt, die sog. FLL-Baumkontrollrichtlinie vom Oktober 2010. Die FLL-Baumuntersuchungsrichtlinie vom Dezember 2013 enthält Grundsätze und Anforderungen, die an eingehende Untersuchungen zu stellen sind und zeigt auf welche Untersuchungsverfahren es gibt. Die Richtlinien können bei der Beurteilung der Anforderungen der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden, binden jedoch die Gerichte nicht, da es sich um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen handelt.
 
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen der Verkehrssicherungspflichten, wie bspw. zur vertraglichen rechtssicheren Vermeidung von Haftungsrisiken oder der rechtskonformen Delegation von Verkehrssicherungspflichten. Sprechen Sie uns an!

 

Weitere Publikationen

Haftung und Verantwortung bei Baumschäden aus Fokus Immobilien November 2013

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