Rechtsprechung aktuell – Die Betreiberhaftung „am seidenen Faden”

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​veröffentlicht am 1. Februar 2024




Das zugrunde liegende Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24.3.2022 (Az. 4 U 12/21) befasst sich mit der Betreiberhaftung bei einem Kletterunfall und setzt sich damit auch mit der grundsätzlichen Frage zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers auseinander (vorhergehend: LG Saarbrücken, Urt. v. 11. 1.2021, Az. 8 O 135/19).



Es liegt der Entscheidung folgender verkürzt dargestellter Sachverhalt zugrunde:

Die beklagte GmbH betreibt eine Kletterhalle. Am 20.11.2016 stürzte die bei den Klägern gesetzlich Versicherte bei der Nutzung einer Innenkletterwand aus sechs Metern Höhe ab und erlitt schwere Verletzungen. 

Der Sturz ereignete sich beim sog. „Toprope-Klettern2”. Am Unfalltag hatte der Geschäftsführer der Beklagten zur Vereinfachung an mehreren Routen „Toprope-Stationen” mit Spezialknoten voreingerichtet. An der präparierten Station war bei der Fertigung des Knotens durch den Geschäftsführer ein längeres freies Seilende verblieben. Der Geschäftsführer hatte das Ende dieses überstehenden Restseilstücks mit Klebeband am tragenden Seil angeklebt. Infolgedessen war zwischen Klebeband und Knoten eine Schlaufe entstanden. Zu irgendeinem Zeitpunkt war der Karabiner aus dem tragenden Auge des Knotens entfernt und sodann in die Schlaufe gehängt worden. 

Ursächlich für den Absturz war demnach, dass der Karabiner fälschlicherweise in die Schlaufe zwischen Knoten und Abklebestelle geklippt war, sodass die nicht tragfähige Verbindung versagte, als die Versicherte sich ins Seil setzte.

Die Kläger (beides Versicherungen) begehren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen 50 Prozent ihrer entstandenen und künftig entstehenden unfallbedingten Aufwendungen für die Versicherte zu ersetzen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Diese Entscheidung birgt einen relevanten Leitsatz für die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers in sich:

„Wenn der Betreiber einer Indoorkletterhalle Toprope-Stationen einrichtet, indem er Seile mit bereits vorgefertigten Knoten und voreingehängten Karabinern einhängt, verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht, zu deren Bestimmung auch die Empfehlungen des Deutschen Alpenvereins (DAV) heranzuziehen sind, wenn er das lose Restseilstück mittels Klebeband am Hauptseil befestigt, da hierdurch die Gefahr begründet wird, dass Kletterer sich in ein „falsches Auge” einhängen und abstürzen. Der Verkehrssicherungspflichtige darf sich nicht darauf verlassen, dass die Kletterer ihrerseits die Ausgestaltung des Seils stets mit voller Aufmerksamkeit überprüfen und etwaige Gefahrenquellen erkennen.”

Der begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin beruht sowohl auf vertraglicher Rechtsgrundlage in Form eines Nutzungsvertrags, gem. § 280 Abs. 1 BGB, als auch auf deliktsrechtlicher Rechtsgrundlage, gem. § 823 Abs. 1 BGB. 

Was sind die maßgeblichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Betreibers?

Die Kläger konnten hier den Nachweis eines Pflichtverstoßes der Beklagten führen.

Nach der Rechtsprechung des BGHs ist derjenige, „der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, weil dies utopisch und im praktischen Leben nicht erreichbar wäre. Vielmehr wird eine Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.”

Welche Rolle können Regelwerke bei der Ermittlung der Verkehrssicherungspflicht spielen?

Im hiesigen Fall sind insbesondere die Empfehlungen des Deutschen Alpenvereins (DAV) heranzuziehen: Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Betreiber gerade durch die Verbindung eines Restseilstücks mit einem Klebeband am Hauptseil einen gefahrerhöhenden Zustand geschaffen hat. Die Beklagte konnte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Kletterer die spezielle Ausgestaltung des Seils die ganze Zeit mit voller Aufmerksamkeit überprüfen und Gefahrenquellen erkennen würden.

Die Empfehlung des Deutschen Alpenvereins (DAV) hat zwar keine Gesetzeskraft, jedoch einen empfehlenden Charakter.

Im Ausgangsurteil erklärte das Gericht insbesondere auch, dass die Beklagte sich auch nicht entlasten kann, indem sie darauf hinwies, dass sie gegen keinerlei DIN-Normen verstoßen habe. 

„Zwar werden Regeln der Technik grundsätzlich zur Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten herangezogen, insbesondere, da sie oft, zumal sie von Expertenkommissionen erarbeitet sind, einen brauchbaren Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt darstellen. Sie bestimmen jedoch nicht stets das Äußerste, was im Einzelfall verlangt werden kann, sondern sind ergänzungsbedürftig und entlassen den Richter nicht aus der Pflicht, das Integritätsinteresse des potenziellen Geschädigten selbst zu bewerten.”

Demnach braucht der Betreiber einer solchen Kletteranlage zwar nicht alle vorstellbaren Gefahren auszuschalten. „Wohl aber muss er regelmäßig vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind.”

Der Betreiber einer Kletterhalle ist dazu verpflichtet, Dritte vor den speziellen Gefahren zu schützen, die von der von ihm beherrschten konkreten Gestaltung der Einrichtungen in der Kletterhalle ausgehen. Wichtig ist, dass er geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr trifft und ggf. potenziell gefährliche Zustände und Praktiken im Rahmen seiner Möglichkeiten abstellt.

Das Gericht führt auch an, dass die Beklagte zur Risikominimierung der Stationen auch Warn- und Hinweisschilder anbringen hätte können, was auch zu einer Haftungsminderung geführt hätte.

Die Entscheidung beleuchtet gut die Wichtigkeit der richtigen Einordnung von (technischen) Regelwerken anhand der Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten des Betreibers und zeigt gleichzeitig auch ihre Grenzen in der Anwendung auf. Ebenso lässt sich die Grundaussage der Entscheidung gut auf ähnlich gelagerte (immobilienrechtliche) Haftungsfälle übertragen. Für das jeweilige Regelwerk sind der genaue Anwendungsbereich sowie dessen Verbindlichkeit (oder Konformitätslevel) exakt herauszuarbeiten. Eine Abstufung der verschiedenen Regelwerke durch die Bestimmung von Konformitätsleveln ist für die juristische Anwendung unabdingbar. 




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1 Saarländisches OLG Saarbrücken: Haftung des Betreibers einer Kletterhalle (SpuRt 2023, 311); LG Saarbrücken Urt. v. 11.1.2021 – 8 O 135/19, BeckRS 2021, 61455; OLG: Verkehrssicherungspflicht für Toprope-Station im Kletterpark (NJW-RR 2023, 1183).

2 Toprope kommt aus dem Englischen „top”-oben und „rope”-das Seil. Das Toprope-Klettern ist besonders für Anfänger geeignet und damit ein einfacher und sicherer Begehungsstil (Quelle: Wikipedia, www.alpin.de).



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