Es geht rund – Kündigung und Gegenkündigung im Architektenvertrag

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​veröffentlicht am 1. Februar 2024




Kündigungsfragen im Architektenvertrag beschäftigen die Gerichte immer wieder. Insbesondere bei Kündigungen aus wichtigem Grund entsteht vielfach Streit darüber, ob tatsächlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, ob dem Planer noch Honorar für die beauftragten, aber kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen zusteht, ob Schadensersatzansprüche auszugleichen sind und so weiter und so weiter.


Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 29.6.2023, Aktenzeichen 29 U 210/21) hatten es die Richter gleich mit zwei außerordentlichen Kündigungen zu tun: Erst kündigte der Auftragnehmer, anschließend der Auftraggeber – und das mehr oder minder zeitgleich. Geht das überhaupt und was sind die Folgen? Eines lässt sich zumindest schon vorab sagen: Keiner der beiden hatte mehr Lust darauf, den Vertrag fortzuführen. 



Auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts wird der Architektenvertrag weiterhin als Werkvertrag eingeordnet. Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen gelten seither die speziellen Regelungen der §§ 650p ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). So ist insbesondere auch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund einschlägig, § 648a BGB. Hiernach können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Zugegeben eine wenig greifbare Gesetzesformulierung. Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen. Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Auftragnehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. 

So weit, so gut. In der dem Oberlandesgericht Frankfurt vorgelegten Konstellation ging es in Sachen Kündigung nun jedoch ein wenig drunter und drüber. Denn zuerst kündigte der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, anschließend auch noch der Auftraggeber – naturgemäß aus einem anderen wichtigen Grund.

Zwar spielt der hiesige Sachverhalt rund um einen bereits im Jahr 2017 abgeschlossenen Architektenvertrag, wogegen das erwähnte neue Bauvertragsrecht erst seit dem 1.1.2018 gilt. Dies soll an der rechtlichen Bewertung jedoch nichts verändern. Die Aussagen der Richter sind somit auch in die „Neuzeit” übertragbar. 

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrte im Wesentlichen Restzahlung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung des mit der Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrages. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Die Beklagte ist eine Projektgesellschaft, die für das konkrete, vom Streit betroffene Bauvorhaben gegründet worden war.

Die Parteien schlossen also im Jahr 2017 einen Architektenvertrag für Gebäude auf Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2013) ab. Die Klägerin erbrachte sodann Architektenleistungen. Bei dem (Wohn-)Bauvorhaben wurde ein Bestandsgebäude saniert und aufgestockt sowie ein Neubau errichtet.

Die Beklagte zahlte die von der Klägerin gestellten Abschlagsrechnungen nur teilweise. Nach mehrfachen erfolglosen Mahnungen kündigte die Klägerin den Vertrag im März 2020 aus wichtigem Grund wegen Nichtzahlung der Abschlagsrechnungen. Mehr oder weniger zeitgleich kündigte auch die Beklagte den Vertrag außerordentlich. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin habe ihre Arbei-ten unberechtigt eingestellt. Abschlagszahlungen seien vertraglich nicht vereinbart gewesen, jedenfalls seien die Voraussetzungen von § 632 a BGB nicht erfüllt.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen, weshalb sich die Klägerin in die „zweite Runde” vor dem Oberlandesgericht begab. Mit weitgehendem Erfolg!

Die rechtliche Bewertung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Klägerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - nicht berechtigt, den Architektenvertrag außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung durch die Klägerin hätte rechtfertigen könnten, lag im März 2020 nicht vor; dies obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf mehrere Abschlagsrechnungen der Klägerin keine Zahlung mehr geleistet hatte, ohne hierfür eine Begründung vorzutragen. Zwar kann die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen mit oder ohne vorherige Abmahnung ein sofortiges Loslösen vom Architektenvertrag durch den Architekten rechtfertigen. Allerdings war die Beklagte mangels Fälligkeit nicht verpflichtet, auf die Abschlagszahlungen der Klägerin Zahlung zu leisten. Die von der Klägerin vorgelegten Abschlagsrechnungen erfüllten nicht die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Anforderungen, unter denen monatliche Abschlagszahlungen fällig wurden. Angesichts der fehlenden Fälligkeit des unerfüllt gebliebenen Verlangens auf Abschlagszahlung für die Klägerin als Auftragnehmerin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht unzumutbar. Dies wäre aber Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrages durch die Klägerin gewesen.

Im Gegenzug war die Gegenkündigung der Beklagten als außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der Beklagten lagen auf ihrer Seite die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 1 BGB vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bis zur Fertigstellung des Werks nicht zuzumuten. Einer gesonderten Abmahnung bedurfte es nicht. Die Klägerin hatte - im Ergebnis vertragswidrig - ihrerseits erkennen lassen, ihre Vertragspflichten nicht mehr erfüllen zu wollen. Die Beklagte hingegen wollte und musste naturgemäß die Wohnungen fertig errichten, um diese zeitnah den Käufern übertragen zu können. Zwar ist von den Parteien vor Gericht nicht vorgetragen worden, dass überhaupt über den Grund der Nicht-Zahlung der Abschlagszahlungen in der Sache gesprochen wurde. Indes hätte im März 2020 eine Aufforderung zur Vertragstreue aber auch keinen Sinn mehr ergeben. Die Klägerin hatte mit ihrer außerordentlichen Kündigung bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, am Vertrag unter keinen Umständen festhalten zu wollen.

Trotz der von ihr unberechtigt ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stehen der Klägerin schlussendlich die von ihr geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüche jedenfalls zum Teil zu. Denn sie hatte hinreichend zu den von ihr erbrachten Leistungen vorgetragen und diese insbesondere überzeugend von den unstreitig nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt.

Der Ausblick

Beim Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund ist somit weiterhin Vorsicht geboten. Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt, kann die Erklärung einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung dazu geeignet sein, dem Vertragspartner seinerseits einen wichtigen Grund zur Kündigung zu „verschaffen”. Dieses Risiko sollte nicht unbeachtet bleiben. Nicht zuletzt wegen der sich möglicherweise anschließenden Schadensersatzansprüche.




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