Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen

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veröffentlicht am 02. Mai 2019

 

Glut​Die Prüfnotwendigkeit für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, wie Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen etc. gemäß Prüfverordnungen der Länder ist von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig, die in den einzelnen Bundesländern zudem auch noch teilweise höchst unterschiedlich geregelt sind. Wird die Sachverständigenprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei eintretenden Schadensfällen drohen auch weitere Rechtsfolgen, wie Schadensersatzforderungen oder strafrechtliche Vorwürfe. Dies gilt es für Anlagenbetreiber zu beachten und zu vermeiden.

 

Bereits seit einigen Jahren besteht die Pflicht, sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (z. B. Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung) in Sonderbauten durch einen Prüfsachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hin überprüfen zu lassen. Die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung sowie der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung, ergibt sich in den meisten Bundesländern aus der jeweiligen landesspezifischen Prüfverordnung (bspw. MPrüfVO, SPrüfV, BetrVO, TPrüfVO). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass nicht in jedem Bundesland die Prüfpflicht und der Umfang der Prüfung in gleichem Ausmaß verankert und die Voraussetzungen unterschiedlich festgelegt sind.

 

Anwendbarkeit der PrüfVO

Eine Prüfpflicht liegt vor allem dann vor, wenn die Anlagen und Einrichtungen aufgrund einer Sonderbauverordnung bauaufsichtlich gefordert sind. Sollte die Anlage bauaufsichtlich nicht gefordert sein, kann durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. einen Prüfsachverständigen für Brandschutz die Anlage oder auch die Prüfung im Einzelfall angeordnet werden.

 

Zunächst ist zu klären, wann die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen in den Anwendungsbereich der Prüfverordnung fallen. Hier besteht die erste Herausforderung in der Unterscheidung der Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes, da die Eröffnung des Anwendungsbereichs höchst unterschiedlich ausgestaltet ist. Der Anwendungsbereich kann dann eröffnet sein, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Objekt handelt, das einer Sonderbauverordnung zugeordnet werden kann. Dies können bspw. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Krankenhäuser und Garagen sein, sofern die Voraussetzungen der einzelnen Sonderbauverordnung erfüllt sind.

 

Die technische Prüfverordnung kann aber auch dann zu berücksichtigen sein, wenn es sich um einen sonstigen Sonderbau gemäß Bauordnung der Länder handelt. Liegt ein sonstiger Sonderbau vor, so ergibt sich die Prüfpflicht nicht unmittelbar aus dem Gesetz, wie es bei Objekten gemäß Sonderbauverordnungen der Fall ist. Auf Grundlage der Landesbauordnungen können sicherheitsrelevante Anlagen und Einrichtungen in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung behördlich oder in der Bescheinigung des Brandschutznachweises eines Prüfsachverständigen für Brandschutz gefordert werden. Bei der letzten Variante werden die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandschutzkonzept bspw. als Kompensationsmaßnahme für Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gefordert. Wird das Brandschutzkonzept im Genehmigungsverfahren genehmigt, wird die Anlage Gegenstand des bauaufsichtlich genehmigten und bescheinigten Brandschutznachweises. In diesen Fällen ist bezüglich der Prüfnotwendigkeit stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.

 

Durchführung der Prüfung

Die Prüfungen müssen grundsätzlich von Prüfsachverständigen durchgeführt werden, allerdings gibt es auch hier verschiedene Ausnahmen in einzelnen Bundesländern. So unterliegen einige sicherheitstechnische Anlagen hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung in einzelnen Bundesländern nicht zwingend einer Sachverständigenprüfung, sondern können auch von einer „sachkundigen” Person geprüft werden. Die Prüfung muss in der Regel innerhalb einer Frist von drei Jahren vorgenommen werden. In Einzelfällen bestehen aber auch hier Ausnahmen, bei denen eine kürzere Frist (jährliche Prüfungen) oder ein verlängerter Prüfturnus (sechs Jahre) vorgegeben sind. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Die Bescheinigungen und Bestätigungen über die Prüfung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Muster-Prüfverordnung

Die Muster-Prüfverordnung soll die Anwendungssystematik verdeutlichen. Die Muster-Prüfverordnung gilt für Verkaufs-, Versammlungs- und Beherbergungsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Hochhäuser, Garagen sowie allgemeinbildende und berufsbildende Schulen. Anders als bspw. in Bayern, Brandenburg oder Hessen werden in den Anwendungsbereich keine sonstigen Sonderbauten gemäß BauO einbezogen.

Im nachfolgenden Beispiel ist eine Prüfpflicht für technische Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten dann umzusetzen, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert wird oder soweit bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Handelt es sich bei dem Objekt um eine Verkaufsstätte nach (Muster-)Verkaufsstättenverordnung (MVKVO), so sind folgende Anlagen zwingend erforderlich: Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgungsanlage. Unter bestimmten Voraussetzungen gemäß MVKVO sind ebenfalls Sprinkleranlagen, Wandhydranten, Lüftungsanlagen und Rauchabzugsanlagen in die Verkaufsstätte einzubauen. Für diese ausdrücklich geforderten Anlagen besteht entsprechend der nachfolgenden Tabelle eine unmittelbare Prüfpflicht. In allen anderen Fällen muss diese bauordnungsrechtlich angeordnet werden.

 

​Technische Anlagen

​Prüfungsintervall

​Brandmelde- und Alarmierungsanlagen​3 Jahre durch Prüfsachverständige
​Sicherheitsbeleuchtung​Keine Prüfung erforderlich
​Sicherheitsstromversorgungen​3 Jahre durch Prüfsachverständige
​Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht-selbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
​​3 Jahre durch Prüfsachverständige
​Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
​3 Jahre durch Prüfsachverständige
​Rauchabzugsanlagen3 Jahre durch Prüfsachverständige ​

Prüfungsintervalle Sachverständigenprüfungen für technische Anlagen gemäß Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO)

 

Prüfpflicht im Gebäudebestand

 

 

 

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