Was nun, HOAI?

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veröffentlicht am 04. November 2019

 

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Deutsche Oberlandesgerichte sind sich uneinig über die Folgen der EuGH-Entscheidung zu Mindestsätzen nach HOAI.

 

DIE AUSGANGSLAGE

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sieht verbindliche Mindest- und Höchstsätze für die Vergütung von Planungsleistungen vor. Werden diese unter- oder überschritten, ist die Vergütungsvereinbarung in aller Regel unwirksam. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit Urteil vom 4.7.2019 (Rs. C-377/17) entschieden, dass diese Bestimmungen nicht mit dem Europarecht, konkret der Dienstleistungsrichtlinie, vereinbar sind.


Die Deutschen Gerichte gehen mit dieser Entscheidung unterschiedlich um. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß das EuGH-Urteil unmittelbare Auswirkungen auf laufende Rechtsstreitigkeiten hat, wird alles andere als einheitlich beantwortet.

 

DIE URTEILE

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 14.8.2019 – 14 U 198/18) ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts mit der Entscheidung des EuGHs hinfällig geworden. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI seien europarechtswidrig. Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts seien die Gerichte verpflichtet, ab sofort, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Die Entscheidung des EuGHs sei auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Der EuGH lege für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union aus. Eine davon betroffene Norm gelte daher nur nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, so wie sie durch die im EuGH-Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, in allen Mitgliedstaaten. Diese für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirke sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden solle. Demnach seien Honorarvereinbarungen nicht (mehr) deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unter- oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH Entscheidung sei es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, seien daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.


Die gegenteilige Auffassung vertritt das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.8.2019 – 21 U 20/19). In zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten gelte weiter das Mindestpreisgebot der HOAI. An dieser Rechtslage habe sich durch das Urteil des EuGHs nichts geändert. Vielmehr sei das grundsätzliche Verbot der Unterschreitung des nach der HOAI ermittelten Mindesthonorars in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten weiter auf Architekten- und Ingenieurverträge anzuwenden. Dies führe zu dem Ergebnis, dass Parteivereinbarungen, die zu seiner Unterschreitung führen, vorbehaltlich eines Ausnahmefalls weiterhin unwirksam seien. Ein Hauptargument des Kammergerichts ist dabei, dass die europäische Dienstleistungsrichtlinie, anhand derer der EuGH die Mindest- und Höchstsätze gemessen hatte, keine unmittelbare Wirkung für einen privaten Rechtsstreit entfalte. Gegen eine sogenannte „horizontale Direktwirkung” einer Richtlinie spreche dabei insbesondere, dass die im Konflikt mit einer Richtlinie stehende nationale Norm aus Sicht eines dem Gesetz unterworfenen Privaten weiterhin gültiges nationales Recht sei. Sein Vertrauen in den Fortbestand sei grundsätzlich schutzwürdig. Verantwortlich für die Umsetzung einer europäischen Richtlinie sei primär der angesprochene Staat, nicht der Bürger.

 

Eine horizontale Direktwirkung von Richtlinien sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie ansonsten dazu führte, dass Rechte oder Pflichten für Einzelne begründet würden. Das wäre aber die Konsequenz, wenn aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie das Mindestpreisgebot entfiele. Dies hätte im Fall einer Mindestsatzklage nämlich unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Zahlungsanspruchs des Architekten gegen seinen Auftraggeber. Darüber hinaus führe auch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zur Unanwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze. Denn der Wille des deutschen Gesetzgebers gehe ausdrücklich und in diametralem Widerspruch zu den Zielen der Dienstleistungsrichtlinie dahin, ein Mindestpreisgebot zu schaffen. Dieses dürfe gerade nicht generell, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen außer Acht gelassen werden. Dieser gesetzgeberische Wille sei von einem Zivilgericht bei der richtlinienkonformen Auslegung zu respektieren, sodass es auch auf diesem Wege nicht zur Nichtanwendung des Mindestpreisgebots gelangen könne.


Die Entscheidung des EuGHs hat damit zu einer sehr kontroversen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur geführt. Für die Praxis bedeutet dies aktuell alles andere als Rechtssicherheit.

 

 

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Dr. Julia Müller

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