Dach, Fenster und MEHR als eigener Vermögensgegenstand – Die Anwendung des Komponentensatzes in NRW

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​veröffentlicht am 1. April 2021

 

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Der ein oder andere von Ihnen mag sich noch an die Kurzgeschichte vom Kämmerer „Hemdsärmel” und Prüfer „Genau” erinnern. Als die Geschichte dieser beiden veröffentlicht wurde, waren einige offene Fragen des Komponentenansatzes noch nicht geklärt. Der Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NRW) vom 28.6.2019 sollte hierbei jedoch Abhilfe schaffen.


Der Kämmerer Hemdsärmel war damals sehr angetan vom Komponentenansatz und wollte für alle Gebäude, unter anderem auch für die Altbestände, gemäß § 36 Abs. 2 KomHVO NRW auf den Komponentenansatz umstellen. Nach einigen Diskussionen einigten sich Kämmerer und Prüfer darauf, den Komponentenansatz auf den Altbestand anzuwenden. Diese Lösung fand der Prüfer nicht schön, sie war aber aus seiner Sicht letztendlich nicht zu beanstanden. Die Geschichte endete mit einem Blick in die Zukunft, die sich 4 Jahre später abspielte, bei der der überörtliche Prüfer Gründlich” einen Verstoß gegen die Bewertungsstetigkeit aufgrund der Anwendung des Komponentenansatzes auf den Altbestand feststellte.

 

Für die Klärung dieser Frage mussten wir jedoch gar nicht so weit in die Zukunft reisen. Analog zu unserer Empfehlung aus dem Newsletter vom April 2019 hat das MHKBG NRW mit seinem Erlass eindeutig festgelegt, dass bei Bestandsanlagen, die am 31.12.2018 bereits aktiviert waren, der Komponentenansatz nur aufgrund der Durchführung von Maßnahmen an wertmäßig bedeutsamen Teilen des Vermögengegenstands erfolgen darf.


Eine wertmäßige Bedeutsamkeit liegt vor, wenn es sich um Gebäudebestandteile handelt, die mindestens 5 Prozent des Neubauwertes (bei Bestandsanlagen ist der Neubauwert einer äquivalenten Anlage zu ermitteln) ausmachen. In § 36 Abs. 2 KomHVO werden das Dach und die Fenster explizit als derartige Gebäudebestandteile erwähnt. Neben diesen beiden Komponenten gibt es jedoch auch noch andere Vermögensgegenstände in und an Gebäuden, die die Voraussetzung der 5-Prozent–Regelung sowie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. So werden im Erlass die Heizungsanlage, technische Installationen und die Fassade als mögliche Komponenten genannt. Für eine eindeutige Bestimmung einer Komponente ist jedoch weiterhin eine Einzelbetrachtung erforderlich.


Der Kämmerer Hemdsärmel war, wie bereits erwähnt, damals so angetan von dieser neuen Möglichkeit, dass er die Regelung gleich für alle Gebäude der Stadt umsetzen wollte. Diesbezüglich stand bei uns damals die Frage im Raum, wie es sich denn mit dem Komponentenansatz verhält, wenn man einmal mit diesem begonnen hat. Besteht nun eine Verpflichtung, diesen für alle vergleichbaren Vermögensgegenstände anzuwenden?


Auf diese Frage antwortet das MHKBG NRW mit einem ganz klaren NEIN.

 

Bezüglich der Anwendung des Komponentenansatzes besteht ein Wahlrecht für jeden einzelnen Vermögensgegenstand. Dies bedeutet beispielsweise, dass man bei der Errichtung von 2 Kindergärten den einen mit dem Komponentenansatz bewerten kann, während man den anderen weiterhin als Gesamtvermögensgegenstand betrachtet.


Neben dem Anliegen des Kämmerers Hemdsärmel, den Komponentenansatz auf die Gebäude anzuwenden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diesen auch bei Straßen, Wegen und Plätzen mit bituminöser Bauweise mit Unterbau zugrunde zu legen. Anders als bei den Gebäuden wird hier jedoch nur zwischen 2 Komponenten unterschieden. Eine dieser Komponenten stellt die Deckschicht (ohne Binderschicht) dar, während die anderen darunterliegenden Schichten gemeinsam die andere Komponente bilden. Der Komponentenansatz in diesem Zusammenhang findet bei Altbeständen also nur Anwendung, wenn die Deckschicht erneuert wird. Sollte in diesem Kontext eine darunterliegende Schicht (z. B. die Binderschicht) ebenfalls erneuert werden, während die übrigen darunterliegenden Schichten unberührt bleiben, sind die Kosten für die untere Schicht grundsätzlich als Instandhaltungsaufwendungen anzusehen, während die neue Deckschicht aktiviert werden kann.

 

Bei der Anwendung des Komponentenansatzes auf Altbestände ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass die erneuerte Komponente nicht einfach nur aktiviert wird, sondern dass auch die ausgetauschten Elemente des ursprünglichen Anlageguts in Abgang gebracht werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass beim Austausch der Fenster eines Gebäudes oder der Deckschicht einer Straße die entfernten Elemente anteilig als Abgang zu erfassen sind. Andernfalls würde die Kommune ihre Vermögenslage besser darstellen als sie ist und somit nicht nach dem Wirklichkeitsprinzip gem. § 91 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO handeln. Bezüglich der Nutzungsdauer der einzelnen Komponenten wurde Anlage 16 „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensstände” der VV Muster zur KomHVO NRW und GO NRW vom MHKBG bereits überarbeitet. Aus dieser geht hervor, welche Nutzungsdauern für die Gebäudekomponenten Dach und Fenster sowie für die Straßenkomponenten Deckschicht und Unterbau vorgesehen sind. Für die weiteren Gebäudekomponenten sollen Erfahrungswerte aus der Vergangenheit oder Branchenvergleichswerte herangezogen werden.

 

Grafik Straßenschichten

 

Mit der Einführung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes bietet das MHKBG den Kommunen die Möglichkeit, Maßnahmen, die früher den Haushalt eines Jahres als Instandhaltungsmaßnahme belastet haben, zu aktivieren und den Aufwand somit auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen. Dies trifft vor allem auf die Altbestände der Kommunen zu, die vermehrt einen erhöhten Sanierungsbedarf aufweisen. Bei  Neuherstellungen bleibt hingegen zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Komponentenansatzes zunächst – durch die kürzere Nutzungsdauer der Komponenten – zu einer Erhöhung der  Abschreibungsaufwendungen gegenüber der bisherigen Verfahrensweise führt. Der Effekt der Haushaltsentlastung tritt hier erst mit der Erneuerung der Komponenten ein.


Mithilfe des Erlasses des MHKBG NRW konnten einige Fragen des Kämmerers „Hemdsärmel“ geklärt werden. Sollten bezüglich dieses Themas noch offene Fragen im Raum stehen oder Sie Unterstützung bei der Umsetzung des Komponentenansatzes benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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