Die Grundsteuerreform und die Kommunen

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veröffentlicht am 1. Juli 2022, zuletzt aktualisiert am 14. Oktober 2022

 

 

 

UPDATE vom 14.10.2022:

 

Drei Monate Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung

 

Das war Rettung in höchster Not! – Gestern am 13.10.2022 haben die Finanzminister der Länder die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert.

 

Gerade für die Kommunen, welche nicht nur eine, sondern teils tausende Grundsteuererklärungen fertigen müssen, kommt die Fristverlängerung in letzter Minute. Jetzt heißt es KURZ DURCHATMEN und die richtigen Unterlagen zur Erstellung der Erklärungsflut zusammentragen. Beispielsweise birgt u.a. die Zusammenstellung der Ertragswertzahlen für Land und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder die Trennung verschiedener wirtschaftlicher Einheiten auf einem Grundstück/in einem Gebäude einige Tücken!

 

Auch nicht zu unterschätzen, bleibt der Aufwand für die Umstellung auf die verpflichtende Einführung des § 2b UStG welche auch zum 01.01.2023 und somit parallel zur Grundsteuer umzusetzen ist.

Drei Monate Fristverlängerung voller Herausforderungen!

 

 

Bundesmodell, Bundesmodell mit eigenen Steuermesszahlen, Flächenmodell, Flächenmodell mit Faktorverfahren, modifiziertes Bodenwertmodell und Wohnlagemodell – dies alles hat einen Ursprung: die Grundsteuerreform.


Was bedeutet das konkret?

Alle Grundstücksbesitzer, hier ganz besonders hervorzuheben die Kommunen, haben in dem Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.10.2022 für alle eigenen Grundstücke eine Grundsteuererklärung zur Neuberechnung der Grundsteuer nach den oben genannten Modellen abzugeben.

 

Der hierfür zu betreibende Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Beispielsweise lässt sich feststellen, dass Kommunen mit einer Größenordnung bis zu 100.000 Einwohnern im Schnitt um die 7.000 Grundstücke ihr eigen nennen dürfen. Für diese 7.000 Grundstücke sind demnach bis zum 31.10.2022 alle relevanten Daten zusammenzutragen: Dies beinhaltet in jedem Fall grundstücksbezogene Merkmale wie Flurnummer, Gemarkung und Grundstücksfläche sowie – je nach Modell – u. a. Wohn-, Nutz- oder Brutto-Grundfläche, Bodenrichtwert, Baujahr und Besonderheiten wie z. B. Denkmalschutz.

 

Wie sind die Daten zu beschaffen?

Einige, aber nicht alle Finanzverwaltungen der Länder versenden hierfür an die überwiegende Zahl der Grundstückseigentümer für jedes Grundstück ein sog. „Informationsblatt”, auf dem die beim Finanzamt bisher hinterlegten Grundstücksdaten zusammengefasst sind. Diese sind dann auf Richtigkeit zu überprüfen. Auch die Plattform „Boris” soll deutschlandweit kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, um Grundstücksflächen und Bodenrichtwerte einsehen zu können; dabei ist die konkrete Umsetzung Ländersache und auch abhängig vom konkreten Berechnungsmodell. Grundsätzlich sind hierfür aber tatsächlich die jeweiligen Grundstücksdokumente zu Rate zu ziehen. Hier zahlt sich aus, wer auf Kommunalebene als Vorreiter für die Projektumsetzung § 2b UStG und TCMS angesehen wurde. Denn wer diese Projekte in seiner Kommune schon abgeschlossen hat, kann nun entspannt seine Vertragsdatenbank nach den entsprechenden Daten filtern lassen, anstatt im Stadtarchiv Akten wälzen zu müssen. Da die Zeit bis zum 31.10.2022 knapp bemessen ist, stellt dies eine enorme Erleichterung dar.

 

Was ist noch wichtig?

Wichtig zu wissen ist noch, dass ähnlich wie bei der Überprüfung der Tatbestände des § 2b UStG auch bei der Grundsteuer eine evtl. greifende Steuerbefreiung nach den § 3 und 4 GrStG regelmäßig NICHT die Steuerbarkeit und somit nicht die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung hemmt. Einige Bundesländer wie z. B. Bayern oder Nordrhein-Westfalen haben aber bereits angekündigt, bei bestimmten vollständig steuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten von der Abgabepflicht abzusehen. In NRW ist hier dann aber eine Liste dieser befreiten Grundstücke abzugeben.

 

Wie geht es nach der Abgabe der Grundsteuererklärungen weiter?

Die Grundsteuererklärungen der Grundstückseigentümer sind ab dem 1.7.2022 bis spätestens zum 31.10.2022 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Finanzverwaltung erlässt im Anschluss voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 die entsprechenden Grundsteuerwertbescheide, Äquivalenzbetragsbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide. Hieran anschließend kalkulieren die Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 die Hebesätze neu und erlassen die neuen Grundsteuerbescheide. Politisch wurde das Ziel einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform vorgegeben. Die neue Grundsteuer wird erstmals ab dem 1.1.2025 erhoben. Wiederholt werden soll das Ganze grundsätzlich alle sieben Jahre. Die nächste Hauptfeststellung würde demnach zum 1.1.2029 vorzunehmen sein. Die Bundesländer Bayern und Niedersachsen sehen hingegen keine turnusmäßige Hauptfeststellung vor.

 

 

 

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