Abwehr querulatorischer Ansprüche / Leistungsverweigerung in der Wasserver- und -entsorgung

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veröffentlicht am 1. April 2020

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Es scheint eine flächendeckende Konstante zu sein, dass nachgerade jeder Wasserversorger und Abwasserbeseitiger seinen „Antipoden” hat, der immer wieder die Legitimität und Rechtmäßigkeit von Abrechnungen in Zweifel zieht, die Öffentlichkeit verunsichert und damit nicht unerheblichen Rechtfertigungsaufwand beim ver- bzw. entsorgenden Unternehmen auslöst. Der Durchsetzung der Interessen des Unternehmens ist dann regelmäßig mit erläuternder Öffentlichkeitsarbeit, sauberer Aufbereitung der Kalkulation sowie robuster und mit der Materie auch fachlich vertrauter Prozessvertretung gedient.

 

ÖFFENTLICH- UND PRIVATRECHTLICHE WASSERVER- UND -ENTSORGUNG

Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind kommunale Pflichtaufgaben, auch ihre Wahrnehmung liegt – von Ausnahmen abgesehen – fest in kommunaler Hand. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert durch rechtlich unselbstständige (Regie-/Eigenbetriebe) oder selbstständige (Anstalten öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaften) Unternehmen der Kommunen, häufig auch in interkommunaler Zusammenarbeit (Zweckverbände, gemeinsame Anstalten öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaften). Gleichviel wie die Aufgabenwahrnehmung organisiert ist, eines ist ihr stets gemeinsam – die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten müssen – soll das Unternehmen nicht dauernd am „Tropf” der Kommune(n) hängen – gedeckt werden. Von beim Anschluss des Kunden fällig werdenden Einmal-Entgelten (Beiträge/Baukostenzuschüsse) abgesehen, dienen dazu bei öffentlich-rechtlich organisierter Aufgabenwahrnehmung die „laufenden”, nach den Vorgaben des jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetzes (KAG) ermittelten und in den ortsrechtlichen Satzungen festgelegten Gebühren, bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen die „laufenden”, mangels durchgängiger privatrechtlicher Vorgaben soweit als erforderlich den Grundsätzen des öffentlichen Finanzgebarens entsprechend kalkulierten Preise.

 

GEGNER TRETEN REGELMÄSSIG BEI ENTGELTANPASSUNGEN AUF DEN PLAN

Von der Ausnahme der Sondervertragskunden abgesehen, ist es im Massengeschäft der Wasserver- und -entsorgung schlicht nicht möglich, die Entgelte mit den einzelnen Endkunden auszuhandeln. Den Kommunen bzw. ihren Unternehmen kommt damit notwendig das Recht zu, die Höhe der Entgelte einseitig festzulegen, im Bereich der Gebühren eben durch ortsrechtliche Satzung, im Bereich der Preise durch das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus § 4 AVBWasserV.

 

Zwar kann jede einzelne Entgeltabrechnung eines ver- bzw. -entsorgenden Unternehmens angegriffen werden. Die Erfahrung zeigt aber doch, dass sich die Legitimität und Rechtmäßigkeit von Abrechnungen bestreitenden Kunden gerade im Zuge angekündigter oder vollzogener Entgeltanpassungen bemerkbar macht. Dann wird behauptet, die Bürger würden „abgezockt”, die Rechtmäßigkeit der Kalkulation insgesamt oder einzelner Kalkulationspositionen, etwa die Höhe der Abschreibungen oder der angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals, wird bestritten, bis hin zu irrationalen Vorträgen, wonach das Unternehmen zur Abrechnung nicht zuständig oder berechtigt wäre oder gar nicht existiere. Solche Auseinandersetzungen mögen zunächst als nur begrenzt erscheinen, weil es typischerweise gerade ein Kunde ist, der so gegen Abrechnungen vorgeht (nach unserer Erfahrung stets ein „Experte”, der (vermeintlich) alles besser weiß und dies auch alle wissen lässt). Gleichwohl kann den Unternehmen nicht geraten werden, auf solche Konflikte nur passiv oder abwartend reagieren zu wollen. Denn nicht selten gelingt es solchen Kunden, so viel öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, dass Dominoeffekte und „Flächenbrände” drohen.

 

ERFOLGVERSPRECHENDE GEGENMASSNAHMEN

Zur Vermeidung, jedenfalls Eindämmung solcher Konflikte sollten die ver- bzw. entsorgenden Unternehmen deshalb nicht den Aufwand scheuen, bei geplanten Entgeltanpassungen schon frühzeitig die Öffentlichkeit über deren Notwendigkeit zu informieren. In Betracht kommt dazu insbesondere, in den Amtsblättern der Kommunen, den eigenen Netzauftritten der Unternehmen oder auch im Rahmen von Bürgerinformationsveranstaltungen erforderlich gewordene Neu- und Ersatzinvestitionen und sonstige Kostensteigerungen, wie etwa gestiegene Fremdbezugskosten, auszuführen, aus deren Summe die Fortsetzung des bisherigen Entgeltgefüges unhaltbar geworden ist.

 

Kann ein die Legitimität und Rechtmäßigkeit der Abrechnung bestreitender Kunde auch durch Öffentlichkeitsarbeit und im Zweifel mit einem Angebot für ein erläuterndes Gespräch nicht „eingefangen” werden, so ist auch vor prozessualer Auseinandersetzung nicht zurückzuschrecken. Im Gegenteil, gerade wenn es um privatrechtliche Preise, also zivilrechtliche Streitigkeiten geht, bietet sich besonders an, den eigenen Entgeltanspruch des Unternehmens mit Mahnung und Klage schon frühzeitig, d. h. wenn der Streitwert noch unter 600 Euro liegt, zu verfolgen. Die Gerichte bestimmen dann regelmäßig das amtsgerichtliche Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO), ein Verfahren, das nach unserer Erfahrung nicht zum Nachteil der Unternehmen gereicht, weil es, so keine Partei Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, nur schriftlich – also auch ohne „Bühne” für die „aufrechten (Ab-) Wasserrebellen” – geführt wird und i. d. R. auch keine Berufung zugelassen wird (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).


Kommt es zum Prozess – gleich ob verwaltungs- oder zivilgerichtlich –, liegt die Beweislast für die Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der Entgelte stets beim Unternehmen. Zeichnen sich Auseinandersetzungen ab, ist den Unternehmen deshalb zu raten, die Kalkulation beizeiten so aufbereitet zu haben, dass die Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der Entgelte dargelegt werden kann. Angesichts von Umfang und Komplexität einer Kalkulation sollte deshalb jedenfalls eine Kalkulationszusammenfassung vorliegen, die die einzelnen Kalkulationspositionen – Betriebskosten, Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Abzugskapital etc. – benennt und ihre Höhe angibt, sodass die Höhe der Gebühr bzw. des Preises auch rechnerisch einfach nachvollzogen werden kann.


So auf- und vorbereitet kann an sich schon fachlich nicht mehr viel schiefgehen. Tritt dann noch eine engagierte anwaltliche Prozessvertretung hinzu, die den mit der Materie auch nicht immer vertrauten Gerichten die Zusammenhänge zu den Gebühren- oder Preishöhen auch abseits bzw. neben den erforderlichen juristischen Argumenten schlüssig darlegen kann, braucht sich das Unternehmen um die Abwehr der gegnerischen Ansprüche/Leistungsverweigerung bzw. die Durchsetzung der eigenen Ansprüche nicht mehr viele Sorgen zu machen.

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