Rechtliche Fallstricke in sozialen Netzwerken und wie Sie nicht stolpern

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​veröffentlicht am 3. Januar 2022

 Bild Social Media

 

 

Krisenbewältigung, Pandemieorganisation, Wahlkampf und viele weitere Möglichkeiten – immer mehr Kommunen sind in den sozialen Netzwerken vertreten. Im Gegensatz zu einer rein privaten Nutzung des Profils unterliegen Kommunen aber allerlei gesetzlichen Bindungen sowie einer rechtsstaatlich begründeten Vorbildfunktion. Kommunale Social Media-Beauftragte sollten daher wissen, wo die Risiken liegen und über welche rechtlichen Fallstricke man besser nicht stolpern sollte.


Damit Kommunen besser einschätzen können, mit welchen Rechtsgebieten sie beim Betrieb einer Social Media-Präsenz in Berührung kommen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel die relevantesten Punkte, die Sie bei der Nutzung beachten sollten, auf.

 

Rechtsstaatsprinzip

Zunächst findet auch das Rechtsstaatsprinzip in den sozialen Netzwerken Anwendung. Denn dieses ist Grundlage und Maßstab für das Handeln öffentlicher Stellen. Sie sind daher dafür verantwortlich, dass Sie auch in den sozialen Netzwerken rechtmäßig handeln, auch soweit es um die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Dies gilt unabhängig davon, wie gebräuchlich die Nutzung sozialer Netzwerke ist, ob diese Chancen eröffnen oder ob diese ggf. auch von anderen Stellen oder Personen genutzt werden.

 

Datenschutz

  • Kommunen müssen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung von sozialen Netzwerken vorweisen können. In der Regel werden soziale Netzwerke für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt. Sie handeln dabei in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO.
  • In dem Umfang, in dem die Kommune als Betreiber eines Social Media-Accounts verantwortliche Stelle ist, ist sie verpflichtet, die Nutzer datenschutzrechtlich zu informieren. In einer Datenschutzerklärung müssen Sie deshalb alle Datenverarbeitungsvorgänge, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, aufführen.
  • Hinzu kommt, dass Sie eine vertragliche Vereinbarung benötigen, soweit die Kommune mit dem Plattformbetreiber für die Datenverarbeitung gemeinsam verantwortlich ist. Eine solche gemeinsame Verantwortlichkeit hat der EuGH mit seinem Urteil vom 5.6.2018  bereits für Facebook entschieden, da erst durch Auftritt in sozialen Netzwerken entsprechende Nutzerdaten entstehen, die vom Plattformbetreiber verarbeitet werden können (sog. Facebook-Insights). Die Rechtsprechung zur „gemeinsamen Verantwortlichkeit“ ist aber auch auf andere soziale Netzwerke übertragbar, bei denen Insights (Analysen) genutzt werden, um Nutzerdaten zu sammeln und zu verarbeiten.
  • Außerdem gelten besondere Anforderungen an die Datenübermittlung, wenn der Plattformbetreiber seinen Sitz in einem Drittland (EU-Ausland) hat.
  • Zuletzt darf auch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nicht vernachlässigt werden. Dort sollte ein Eintrag zu jedem betriebenen Social-Media-Kanal enthalten sein.

 

Recht der Telemedien

  • Öffentliche Stellen, die einen Social Media-Account einrichten, gelten als Anbieter von Telemedien nach dem Telemediengesetz (TMG). Sie müssen den Nutzern deshalb bestimmte Angaben über ihre Identität bereitstellen, sog. Impressumspflicht. Soweit auch journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte angeboten werden, kommt noch die Impressumspflicht nach § 18 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) hinzu. Die Einbindung in den Social Media-Account muss in einer Weise geschehen, die das Impressum insbesondere „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“ macht, d. h. das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein (sog. 2-Klick-Lösung).
  • Außerdem ist eine kontinuierliche redaktionelle Betreuung des eigenen Profils erforderlich, um die Pflichten nach dem TMG zu erfüllen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit rechtswidrigen Kommentaren Dritter.

 

Datensicherheit

Die Social Media-Accounts der Kommune müssen vor unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt werden. Hierfür müssen die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen dem Stand der Technik genügen. Außerdem muss der Selbstschutz der Bürgerinnen und Bürger respektiert werden (z. B. Do-Not-Track-Einstellung).

 

Urheberrecht

Texte, Fotos und Videos sind meistens urheberrechtlich geschützt. Sie sollten daher sicherstellen, dass Sie die Nutzungsrechte an den Inhalten, die Sie auf Ihrem Social Media-Profil teilen, besitzen. Dies hat insbesondere bei Fremdinhalten besondere Relevanz. Deren Verwendung ist in der Regel nur mit vorheriger Zustimmung des Urhebers oder sonstigen Rechteinhabers zulässig.

 

Recht am eigenen Bild

Fotos von anderen Personen dürfen nicht ohne deren vorherige Zustimmung bei Facebook und Co veröffentlicht werden. Stellen Sie daher sicher, dass Sie eine ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligungserklärung der Fotografierten einholen, bevor Sie Fotos in den sozialen Netzwerken hochladen.

 

Virtuelles Hausrecht

Aufgrund der mit Inbetriebnahme des Accounts begründeten öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft kann die Kommune dort auch ihr „virtuelles Hausrecht“ ausüben. Eine öffentliche Stelle, die über die Freischaltung einer Kommentarfunktion ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer Social Media-Plattform schafft, ist bei deren Verwaltung an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Sie dürfen einzelne Nutzer daher nicht willkürlich hiervon ausschließen. Ihre sich aus dem virtuellen Hausrecht ergebenden Rechte sowie die damit korrespondierenden Verhaltenspflichten der Nutzer können Sie in einer sog. Netiquette regeln.

 

Rechtsfragen nicht abschließend geklärt

Erschwerend kommt hinzu, dass die rechtliche Bewertung durch die Gerichte und Aufsichtsbehörden noch nicht abschließend geklärt ist. Die dynamische Entwicklung im digitalen Bereich wird deshalb auch in Zukunft für weiteren Anpassungsbedarf sorgen.

 

Daher empfiehlt es sich unter Datenschutz- und Compliance-Gesichtspunkten mithilfe einer Social Media- Richtlinie die rechtlich saubere Basis für die Nutzung sozialer Netzwerke zu legen. Die Richtlinie sollte u. a. Ziele, Auswahl und Nutzung der Plattformen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen definieren. Außerdem sollten Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner geregelt werden. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der spezifischen IST-Situation und eine entsprechende Entscheidung, wie eine Kommune mit den Social-Media Aktivitäten zukünftig umgehen will.

 

Unsere Experten für IT- und Datenschutzrecht begleiten Sie gerne auf dem Weg zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen auf Ihrer Social Media-Präsenz.

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Sabine Schmitt

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