Referentenentwurf zur Änderung der Anlageverordnung

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtigt eine Änderung der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV), um diese Verordnung an das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) anzupassen. Die Anlageverordnung konkretisiert § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der Vorgaben darüber enthält, wie das „gebundene Vermögen” von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds investiert sein muss. Für die Anlage dieses Vermögens gelten besondere Anforderungen, weil es dazu dient, die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu sichern.
 
Gemäß Referentenentwurf des BMF vom 23. Mai 2014 soll künftig die AnlV in dreifacher Hinsicht die Anlage des gebundenen Vermögens in geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF) ermöglichen: So soll künftig ein spezieller Tatbestand Investitionen in Private-Equity-Fonds in Form von geschlossenen Publikums-AIF und Spezial-AIF erlauben. Ein weiterer Tatbestand schafft die Voraussetzungen für die Anlage in geschlossene Publikums-AIF, die in Immobilien investieren. Schließlich regelt ein Auffangtatbestand Anlagen in solche Investmentvermögen, die nicht von den vorgenannten Tatbeständen erfasst sind. Zu diesem letztgenannten Tatbestand heißt es in der Begründung des Referentenentwurfs, dass „unter anderem Investmentvermögen, die zu 100 Prozent in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, im gebundenen Vermögen ermöglicht“ werden. Dies erleichtere insbesondere eine Investition im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente. Hinsichtlich der geschlossenen Investmentvermögen können eigentlich nur Spezial-AIF gemeint sein, wenn man davon ausgeht, dass Investitionen in unverbriefte Darlehensforderungen keinen zulässigen Vermögensgegenstand von Publikums-AIF im Sinne von § 261 Absatz 1 KAGB darstellen.
 
Alle drei Tatbestände setzen voraus, dass der jeweilige geschlossene AIF von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine förmliche Erlaubnis verfügt, eine bloße Registrierung genügt nicht. Jeder Tatbestand unterliegt anderen, in der AnlV im Einzelnen geregelten quantitativen Beschränkungen. Um die Fungibilität der jeweiligen Anlage zu gewährleisten, muss darüber hinaus deren freie Übertragbarkeit gewährleistet sein. Nähere Bestimmungen hierzu werden wie bisher durch BaFin-Rundschreiben erlassen.
 
Im Hinblick auf den zunehmenden Stellenwert institutioneller Anleger für den Vertrieb geschlossener AIF ist die Bedeutung der Verordnungsänderungen, die grundsätzlich sehr zu begrüßen sind, nicht zu unterschätzen. Hier zeigt sich, dass die Regulierung notwendig war, um diese wichtige Anlegerzielgruppe für geschlossene Sachwertinvestments zu gewinnen. Allerdings sind noch einige Detailfragen zu den geplanten neuen Vorschriften zu klären. Wir werden Sie hierüber weiterhin auf dem Laufenden halten.

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Meike Farhan

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