BaFin Veröffentlichung: Anwendung des Kapitalanlagegesetzbuchs auf Genossenschaften

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Am 9. März dieses Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens” – ursprünglich vom 14. Juni 2013; Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006 – zuletzt geändert. Das Dokument ist in zwei Teile untergliedert. In einem ersten Teil nimmt die BaFin grundsätzlich zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB definierten Begriff des „Investmentvermögens” Stellung. Als zweiter Teil schließt sich ein – fortlaufend zu aktualisierender - Fragenkatalog an, in dem die Behörde häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich des KAGB beantwortet.
 

Keine Anwendung des KAGB auf Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) 

So wird mittlerweile in dem Auslegungsschreiben die in der Praxis bedeutsame Frage beantwortet, ob Genossenschaften im Sinne des GenG ein Investmentvermögen darstellen und mithin dem KAGB unterfallen. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist dies nicht der Fall.
 
 

Förderzweck vs. fondstypische Gewinnerzielungsabsicht

Genossenschaften im Sinne des GenG sind als Gesellschaften vor allem durch eine besondere Zwecksetzung gekennzeichnet. So können Genossenschaften nicht beliebige Zwecke verfolgen, sondern ihr Zweck muss darauf gerichtet sein, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Nach Auffassung der BaFin schließt diese zwingende genossenschaftsgesetzlich festgelegte Ausrichtung auf einen solchen Förderzweck, eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus.  
 

Keine festgelegte Anlagestrategie im Sinne eines „Investmentvermögens”

Bei wertender Gesamtschau verfolgt daher gemäß der jetzigen Verlautbarung der Behörde eine Genossenschaft im Sinne des GenG regelmäßig gerade keine festgelegte Anlagestrategie. Aufgrund des Fehlens dieses Tatbestandsmerkmals liegt mithin kein Investmentvermögen vor. Bei dieser Wertung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach dem GenG, insbesondere das Verfolgen des genossenschaftlichen Förderzwecks, regelmäßig durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände überprüft wird.
 

Satzungsregelungen zu Unternehmensbeteiligungen unschädlich

Klarstellend wird im Auslegungsschreiben noch darauf hingewiesen, dass – typische - Regelungen in genossenschaftlichen Satzungen, wonach sich die Genossenschaft an anderen Unternehmen beteiligen kann, unschädlich sind. Es findet hier keine den Anwendungsbereich des KAGB eröffnende Investmenttätigkeit statt, da derartige Satzungsregelungen nur in dem vom GenG gesteckten Rahmen im Hinblick auf den Förderzweck Anwendung finden können.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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