BaFin ändert Verwaltungspraxis zur Vergabe, Restrukturierung und Verlängerung von Darlehen durch Investmentvermögen

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Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Änderung ihrer Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen sowie zur sogenannten „Restrukturierung” und Prolongation von Darlehen für Rechnung des Investmentvermögens bekannt gegeben. Vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Produktregelungen sollen die Vergabe, die Restrukturierung und die Verlängerung von Darlehen zukünftig zulässig sein. Hiervon unberührt bleibt die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bereits vorgesehene Möglichkeit des Erwerbs unverbriefter Darlehensforderungen durch bestimmte Investmentvermögen.
 
Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) finden sich keine Regelungen zur Vergabe, Restrukturierung und Verlängerung von Darlehen durch Investmentvermögen. Dennoch entwickelte sich die Verwaltungspraxis der BaFin dahingehend, dass eine Vergabe von Darlehen durch Investmentvermögen, mit Ausnahme von Gesellschafterdarlehen durch bestimmte Spezial-AIF, bis zuletzt unzulässig war. Die Restrukturierung oder Verlängerung eines bereits bestehenden Darlehens war nach Auffassung der BaFin nur dann zulässig, wenn diese kein Kreditgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellte und demzufolge eine Erlaubnispflicht nach KWG nicht bestand.
 
Die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) enthält keine Produktregelungen für Alternative Investmentfonds (AIF) und steht einer Darlehensvergabe durch einen AIF damit nicht entgegen. Dass der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Darlehensvergabe durch den AIF grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, wird ferner durch die Verordnungen über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF-VO), über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-VO) und über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-VO) bestätigt, die den Vertrieb eines AIF unter einer bestimmten Bezeichnung regeln und ausdrücklich vorsehen, dass Darlehen an qualifizierte Portfoliounternehmen vergeben werden dürfen. Aufgrund dessen erachten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und einige Mitgliedstaaten der EU die Vergabe von Darlehen als zulässig. Da der Vertrieb eines sogenannte „loan originating AIF” im Rahmen eines EU-Passes nach der AIFM-Richtlinie auch grenzüberschreitend möglich ist, ist der Erlass einheitlicher europäischer Regelungen geplant.
 
Im Hinblick auf die europäische Rechtslage hält nun auch die BaFin die Vergabe, die Restrukturierung und die Verlängerung von Darlehen durch einen AIF für einen Teil der kollektiven Vermögensverwaltung und somit für solche AIF für zulässig, die nach dem KAGB keinen oder nahezu keinen Produktvorgaben unterliegen. Namentlich sind dies insbesondere allgemeine offene Spezial-AIF, Hedgefonds und geschlossene Spezial-AIF sowie Spezial-AIF, die von einer registrierten KVG verwaltet werden können. Für Publikums-AIF gilt dies lediglich, wenn diese durch eine interne KVG verwaltet werden, die verwalteten Vermögensgegenstände insgesamt den Wert von 5 Mio. Euro nicht überschreitet und die Anteile des Publikums-AIF von nicht mehr als fünf natürlichen Personen gehalten werden bzw. wenn es sich um einen Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft handelt, die verwalteten Vermögensgegenstände insgesamt den Wert von 100 Mio. Euro nicht überschreiten und ein Mindestertrag langfristig sichergestellt ist.
 
Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt zeitnah, Regelungen für die Vergabe, Restrukturierung und Verlängerung von Darlehen in das KAGB aufzunehmen. Die BaFin empfiehlt allerdings, die folgenden Vorgaben, insbesondere auch aus Gründen des Anlegerschutzes schon heute zu beachten:
 
  • Darlehensvergabe sollte nur durch geschlossene Spezial-AIF erfolgen
  • keine Darlehensvergabe an Verbraucher
  • keine Darlehensvergabe an Personen oder Gesellschaften, wenn dies zu einem Interessenkonflikt führen könnte
  • kein Leverageeinsatz oder lediglich in sehr begrenztem Umfang
  • keine Darlehensvergabe bei gleichzeitiger Darlehensaufnahme vom Publikum
  • Erfüllung besonderer Anforderungen an das Risikomanagement
  • keine kurzfristige Kreditaufnahme zur Finanzierung einer langfristigen Kreditvergabe
  • Festsetzung von Risikostreuungslimitierungen
  • Vorhaltung einer Mindestliquidität durch die KVG zur Bedienung fälliger Kreditverbindlichkeiten des AIF
 
Ein bereits gewährtes Darlehen kann nach BaFin unter den gleichen Bedingungen restrukturiert oder verlängert werden. An Gesellschafterdarlehen, die durch einen geschlossenen Spezial-AIF gewährt werden, können geringere Anforderungen gestellt werden.
 
Weitere Konsequenz aus der Änderung der Verwaltungspraxis ist, dass für solche AIF, die nach KAGB unverbriefte Darlehensforderungen erwerben dürfen, nun auch eine Restrukturierung oder Verlängerung dieser Darlehen zulässig sein soll. Betroffen sind hiervon insbesondere allgemeine offene Spezial-AIF, Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sowie geschlossene Spezial-AIF, aber auch Spezial-AIF, die von einer registrierten KVG verwaltet werden können. Für Publikums-AIF gilt dies wiederum lediglich in den bereits zuvor genannten Ausnahmekonstellationen.
 
Die Risiken, die bei einem Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen durch den AIF entstehen können, sind denen bei der Vergabe von Darlehen durch den AIF vergleichbar. Das Risiko- und Liquiditätsmanagement einer erlaubnispflichtigen KVG muss deshalb auch in diesem Fall dem Geschäft angemessen sein. Für allgemeine offene Spezial-AIF, Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen oder Hedgefonds gilt des Weiteren, dass nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des offenen Spezial-AIF in unverbriefte Darlehensforderungen investiert werden sollten.

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