Umsatzsteuerbefreiung für notärztliche Bereitschaftsdienste

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veröffentlicht am 31. Januar 2019

Anmerkung zum BFH-Urteil vom 2. August 2018, V R 37/17

 

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

 

Urteil der Vorinstanz aufgehoben

Am 3. Juli 2017 hatte das Finanzgericht Köln (9 K 1147/16) noch geurteilt, dass die notärztliche Betreuung von Veranstaltungen keine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung sei, wenn der Arzt gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldet und er sich durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung stellt.


Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten.

 

Keine enge Auslegung: Auch vorbeugende Untersuchungen begünstigt

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

 

Ärztlicher Notfalldienst bei Veranstaltungen begünstigt

Der ärztliche Notfalldienst diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Der Aufgabenbereich des Notarztes ging weit über eine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hinaus. Er hatte nicht nur den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten, sondern sollte während der Veranstaltung bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können.


Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden.


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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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