Beantragung von zusätzlichem Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen jetzt möglich

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veröffentlicht am 26. März 2021, Autorin: Christiane Kraus

 

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Finanzierung zusätzlicher Pflegestellen in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Am 28. Februar 2019 traten die Vergütungszuschlags-Festlegungen vom 04. Februar 2019 in Kraft, welche die Voraussetzungen zur Finanzierung und die Bestimmungen zur Antragsstellung beinhalten.

 

Die Beantragung von Vergütungszuschlägen zur Finanzierung zusätzlicher Pflegestellen ist demnach jetzt möglich. Sowohl das Antragsformular als auch die Vergütungszuschlags-Festlegungen stehen zum Download auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

 

Pflegeeinrichtungen können nun Antrag auf einen Vergütungszuschlag für neu eingestellte Pflegefachkräfte oder für Stellenaufstockungen von Pflegefachkräften stellen. Diese müssen allerdings zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein. Können Pflegeeinrichtungen nachweisen, dass über einen Zeitraum von über vier Monaten keine geeigneten Pflegefachkräfte eingestellt werden konnten, so können die Vergütungszuschläge ersatzweise auch für Pflegehilfskräfte - die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden - beantragt werden.

 

Die Höhe des Vergütungszuschlages bemisst sich an den tatsächlichen Aufwendungen. Dabei ist der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag je nach Einrichtungsgröße gestaffelt und orientiert sich an der Platzzahl der Einrichtung. Die Platzzahl bezieht sich dabei auf die vollstationäre Gesamtkapazität inkl. Kurzzeitpflegeplätze. Die Größenkriterien für die Finanzierung zusätzlicher Pflegestellen wurden dabei wie folgt festgelegt:

 

  • Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen: halbe Stelle
  • Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen: eine Stelle
  • Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen: anderthalb Stellen
  • Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen: zwei Stellen

 

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die im Antrag anzugebenden Informationen werden unter Punkt 3 der Vergütungszuschlags-Festlegungen benannt und erläutert. Die Auszahlung des Vergütungszuschlags erfolgt dann jeweils zum 15. des laufenden Monats.

 

 

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