Änderungen des TSGV und deren Bedeutung für MVZ-Investoren

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veröffentlicht am 31. Juli 2019

 

​Mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) werden die Voraussetzungen für Investoren-MVZ verschärft. Die zunehmende Regulierung erschwert es Investoren, sich an MVZ zu beteiligen und alle relevanten Vorschriften zu beachten.

 

Unsere geschätzte Kollegin Antonia Schemmel hat in der letzten Ausgabe des Fokus Gesundheits- und Sozialwirtschaft bereits die Änderungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes und die Auswirkungen auf Gründungen von MVZs näher beleuchtet. Doch welche Bedeutung hat das jetzt für Investoren?

 

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind eine attraktive Form der Berufsausübung für Ärzte und leisten einen wertvollen Beitrag zur Sicherstellung einer guten medizinischen Versorgung. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits umfangreiche Regelungen im SGB V im Hinblick auf die Gründung und den Betrieb von MVZ erlassen. So können sich nur die in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer an der Trägergesellschaft eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) beteiligen. Insbesondere sind dies zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, Plankrankenhäuser oder Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen.

 

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) will der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung u.a. der Entwicklung entgegenwirken, dass MVZ von Investoren gegründet werden, die vorwiegend Kapitalinteressen verfolgen.

 

Bislang konnten Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (z.B. Lieferung von Hilfsstoffen und Medikamenten, pflegerische Betreuung, Entsorgung von Dialyseabfällen) MVZ gründen. Dies umfasste sowohl fachfremde (z.B. zahnärztliche) als auch fachbezogene MVZ. Der Aufkauf von Leistungserbringern nicht ärztlicher Dialyseleistungen berechtigte damit nach der bisherigen gesetzlichen Regelung auch zur Gründung fachfremder medizinischer Versorgungszentren. Das TSVG beschränkt die Gründungsmöglichkeiten für die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen auf fachbezogene MVZ. Dabei können auch mit einer Dialyse zusammenhängende ärztliche Leistungen, wie beispielsweise internistische oder kardiologische Leistungen, in dem MVZ angeboten werden. Für nach dem bisherigen geltenden Recht zugelassene MVZ gibt es einen Bestandsschutz.

 

Zudem wird mit dem TSVG die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ beschränkt. Diese ist von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus gegründeten, beziehungsweise betriebenen zahnärztlichen MVZ nur noch maximal erreicht werden dürfen. Diese Anteile richten sich prozentual nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches.

 

  • In bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (Versorgungsgrad von 50 Prozent bis 110 Prozent) beträgt der zulässige Versorgungsanteil eines Krankenhauses bzw. seiner zahnärztlichen MVZ maximal 10 Prozent, mindestens jedoch fünf Zahnarztsitze in Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad zwischen 50 Prozent und 99,9 Prozent.
  • In unterversorgten Planungsbereichen (Versorgungsgrad von unter 50 Prozent) erhöht sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 20 Prozent.
  • In überversorgten Planungsbereichen (Versorgungsgrad ab 110 Prozent) reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 Prozent.

 

Die Begrenzung auf bestimmte Versorgungsanteile gilt auch für die Erweiterung bereits bestehender zahnärztlichen MVZ.

 

Insgesamt erschwert es die zunehmende Regulierung Investoren, sich an MVZ zu beteiligen und alle relevanten Vorschriften zu beachten.

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Ralph Grässle

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