MDK-Reformgesetz Entwurf vom Kabinett beschlossen

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veröffentlicht am 31. Juli 2019

 

​Den Referentenentwurf zum MDK-Reformgesetz (Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen) haben wir im Sonderkompass vom 10. Juli 2019 kurz vorgestellt. Mittlerweile wurde dieser am 17. Juli 2019 vom Bundeskabinett beschlossen. Zur Reduzierung der Krankenhausrechnungsprüfung dienen insbesondere nachstehende Maßnahmen:

 

Die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses bestimmt künftig den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen. Ab dem Jahr 2020 gilt eine Prüfquote von 10 Prozent. Ab dem Jahr 2021 ist die quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus abhängig von dem jeweiligen Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen eines Krankenhauses. Je höher der Anteil unbeanstandeter Rechnungen war, desto niedriger fällt die Prüfquote aus und umgekehrt. Zudem hat ein hoher Prozentanteil an beanstandeten Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen auch negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus. Bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent hat das jeweilige Krankenhaus neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. In Abhängigkeit vom Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen beträgt dieser Aufschlag auf die Differenz 25 Prozent oder 50 Prozent, maximal jedoch 1.500 Euro.

 

Bei stationärer Krankenhausbehandlung ist künftig eine Prüfung spätestens drei Monate nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.

 

Die Erfüllung struktureller Voraussetzungen der Leistungserbringung wird in einer Strukturprüfung gebündelt werden. Diese ersetzt die bisherigen Einzelfallprüfungen. Krankenhäuser, welche nach einer solchen Strukturprüfung die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen die Leistungen dann auch nicht vereinbaren und nicht abrechnen.

 

Die Rechnungsstellung eines Krankenhauses hat grundsätzlich abschließend zu sein. Eine spätere Rechnungskorrektur ist nicht mehr möglich, soweit die Vertragsparteien auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbaren.

 

Die Abrechnungsprüfung durch die Medizinischen Dienste ist fallabschließend. Nach Abschluss einer Abrechnungsprüfung sind keine Rechnungskorrekturen durch das Krankenhaus und auch keine weiteren Prüfungen durch die Krankenkassen und die MD mehr möglich.

 

Eine Aufrechnung mit Rückforderungen, die Krankenkassen gegen Krankenhäuser haben, gegen Vergütungsansprüche, die Krankenhäuser gegen die Krankenkassen haben, ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

Wir halten Sie auf dem Laufenden, weitere Informationen zu diesem Thema folgen in unserem Kompass Gesundheit & Soziales mit Verabschiedung des Gesetzes.

 

 

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Ralph Grässle

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