Drei neue Ausprägungen in der Praxis der verdeckten Gewinnausschüttung

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veröffentlicht am 29. August 2019
Finanzgericht Münster, Urteil 13-K-3923/16-K-G, 13-K-3923/16-K vom 12. April 2019 
Das Finanzgericht Münster urteilte am 12. April 2019 darüber, ob eine Darlehensgewährung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit unter bestimmten Voraussetzungen als stillschweigender Verzicht oder als unterlassene Maßnahmen zur Einbringung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Grundsatz

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorliegen:

  1. Eine Vermögensminderungsminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung,
  2. die sich auf den Gewinn ausgewirkt hat,
  3. auf dem Gesellschafterverhältnis gründet und
  4. nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Die Folge ist, dass die Vermögensminderung steuerrechtlich nicht anerkannt wird und nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen nicht mindert. Das Vorliegen einer vGA wird mittels Standhaftigkeit eines Fremdvergleichs ermittelt. Dies bedeutet, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensvorteile einer Person die nicht „nahestehend” ist, unter den gleichen Umständen zugewendet hätte. Zur Begründung des „Nahestehens” ist nach der neuen Definition des BFH jede Beziehung zwischen Gesellschafter und einem Dritten ausreichend, die den Schluss zulässt, dass diese die Vorteilszuwendungen an den Dritten beeinflusst hat (KStH H 8.5).


Neue Ausprägungen durch das Urteil vom 12. April 2019

Das FG Münster hat die Klage des Klägers abgewiesen und drei Ausprägungen zu den Voraussetzungen der vGA getroffen.

 

Zu beachten sind, dass der Fremdvergleich schon durch folgende Sachverhalte gestört sein kann:

  1. Die Darlehensvergabe zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hält dem Fremdvergleich nicht statt, wenn von Anfang an keine nennenswerten Tilgungs- und Zinszahlungen durchgeführt werden. 
  2. Ein später stillschweigend oder ausdrücklicher Verzicht auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens kann ebenfalls sowohl das Kriterium des fehlenden Fremdvergleichs erfüllen.
  3. Der Option 2 steht es gleich, wenn nicht rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung und Zurückerhaltung des Darlehens in der Krise getroffen werden. 

Alle drei Optionen führen zu einer vGA. Insbesondere bei Beziehungen von Unternehmen in der Krise sind diese genau zu betrachten, um eine vGA zu vermeiden.

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