Verlängerter Optionszeitraum für die Anwendung des § 2b UStG wird angestrebt

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veröffentlicht am 30. Oktober 2019

 

Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfahlen streben eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG bis Ende des Jahres 2022 an.

 

Die Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfahlen setzen sich derzeit für eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG bis Ende des Jahres 2022 ein. Vor allem die Kommunen benötigen mehr Zeit für die Aufarbeitung und Beurteilung der betroffenen Sachverhalte und die Umsetzung der damit zusammenhängenden rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen. Auch im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit bestehen noch erhebliche Rechtsunsicherheiten. In ihrer Pressemitteilung vom 11. September 2019 teilte die hessische Landesregierung mit, dass sie beim Bundesfinanzministerium eine Prüfung, inwieweit sich eine Verlängerung der Übergangsfrist mit europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt, angeregt hat. Des Weiteren hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen mit seinem Schreiben vom 8. Oktober 2019 eine Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung des Optionszeitraums beantragt, welche diesem in seiner Sitzung am  8. November 2019 vorgelegt werden soll.


Wir beobachten für Sie die weiteren Entwicklungen und informieren Sie über die Entscheidung des Bundesrates.


Hintergrund:

Der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Umsetzung der Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie neu und ersetzt die nicht europarechtskonforme Regelung des § 2 Abs. 3 UStG. Diese Vorschrift definierte abschließend, mit welcher Art von Tätigkeit eine juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch handelte. Dagegen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich mit allen Tätigkeitsbereichen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten nach § 2b UStG, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, sofern die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Gemäß § 27 Abs. 22 UStG besteht die Optionsmöglichkeit die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2020 einheitlich anzuwenden.

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