Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers für mehrere Geschäftsjahre?

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veröffentlicht am 28. November 2019

 

Die Wirtschaftsprüferkammer hat sich in ihrer letzten Ausgabe diesem Thema gewidmet.

 

In der Praxis werden Abschlussprüfer durch einen Wahlbeschluss für mehrere Geschäftsjahre zum gesetzlichen Abschlussprüfer gewählt. Diese Handhabung ist jedoch nicht zulässig. Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafter gewählt. Dies geschieht in der Regel vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstrecken soll (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die herrschende Meinung legt diese Vorschriften dahingehend aus, dass der Abschlussprüfer durch einen Wahlbeschluss immer nur für ein noch nicht abgelaufenes Geschäftsjahr gewählt werden kann; die Wahl für mehrere Geschäftsjahre im Voraus ist deshalb unzulässig. Demzufolge ist ein Beschluss, mit dem ein Abschlussprüfer für mehrere Geschäftsjahre im Voraus gewählt wird, keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB. Jedoch ist es zulässig für mehrere bereits abgelaufene Geschäftsjahre, die bisher noch nicht oder nicht wirksam geprüft wurden, gewählt zu werden.

 

Wird der Abschlussprüfer durch das Beschlussorgan für Geschäftsjahre gewählt, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht begonnen haben, muss er nach deren Beginn auf einen erneuten Wahlbeschluss hinwirken. Sollte ein erneuter gesonderter Wahlbeschluss nicht zustande kommen, darf der Abschlussprüfer auf Grundlage des ursprünglichen mehrjährigen Wahlbeschlusses keine gesetzliche Pflichtprüfung durchführen. Wird der Abschlussprüfer dennoch auf der Grundlage des ursprünglichen Wahlbeschlusses tätig, verstößt er berufsrechtlich gegen seine Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP.

 

Für jedes Geschäftsjahr ist eine erneute Bestellung durch das Beschlussorgan notwendig, auch wenn im Vorfeld eine Ausschreibung für fünf Jahre oder mehr stattgefunden hat. Gemäß IDW PS 220 hat der Abschlussprüfer stets erneut zu erklären, ob der Prüfungsauftrag angenommen werden darf. Bei jeder Bestellung ist eine neue Vereinbarung in Form eines Auftragsbestätigungsschreiben erforderlich. Wesentliche Vertragsmerkmale sollten bei jeder Beauftragung vereinbart und aus Gründen der Klarheit eine Bezugnahme auf frühere Abreden vermieden werden.

 

 

 

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