Update § 2b UStG: BMF-Schreiben vom 14. November 2019 – Gesonderte Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei der Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG)

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​​veröffentlicht am 28. November 2019

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ihrer aus gegenseitiger Zusammenarbeit erzielten Umsätze nicht mehr nur auf die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG berufen. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 14. November klargestellt, dass stets zusätzlich eine gesonderte Prüfung auf schädliche Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen ist.

 

In Abstimmung mit der europäischen Kommission hat das BMF in einem Schreiben vom 14. November 2019 zur unionsrechtskonformen Auslegung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Stellung genommen. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine solche Kooperation muss demnach durch spezifische öffentliche Interessen bestimmt werden und die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a bis d UStG erfüllen. Mit der Vorschrift stellt der Gesetzgeber klar, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, sofern die Zusammenarbeit die dort genannten Kriterien kumulativ erfüllt. Dadurch sollte die Besteuerung von juristischen Personen öffentlichen Rechts unionsrechtskonform ausgestaltet werden, ohne dabei deren Zusammenarbeit durch die Entstehung von Umsatzsteuer zu beeinträchtigen. Die praktische Umsetzung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG und dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht führte in der Vergangenheit, insbesondere bei Kommunen, zu Rechtsunsicherheiten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zu den Grundsätzen der Anwendung des § 2b UStG hatte das BMF klargestellt, dass die Kriterien des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG eng auszulegen sind. Zwingende Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit ist demnach die Wahrnehmung einer Aufgabe durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für eine andere in Gänze, mit der Folge, dass vor allem verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten stets als steuerpflichtig zu behandeln sind.


Im aktuell veröffentlichten BMF-Schreiben vom 14. November 2019 wurden die Anforderungen, in Abstimmung mit der europäischen Kommission, nochmals verschärft. Demnach handelt es sich bei den Kriterien für eine nicht steuerbare Zusammenarbeit im Sinne des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG um Regelbeispiele, welche die Vermutung zulassen, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen.


Zusätzlich ist eine gesonderte Prüfung auf schädliche Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen, auch wenn die Zusammenarbeit die genannten Voraussetzungen bereits vollständig erfüllt. Hierfür sind die Grundsätze gemäß Randziffer 22 ff. des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016 anzuwenden, welche insbesondere darauf abstellen, ob private Unternehmer tatsächlich oder auch nur potentiell in der Lage sind vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen. Handelt es sich im Ergebnis bei der Zusammenarbeit von juristischen Person des öffentlichen Rechts um eine solche marktrelevante Leistung, ist die Regelvermutung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG als widerlegt anzusehen und die Leistung umsatzsteuerbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird damit erheblich eingeschränkt.


Des Weiteren konkretisiert das BMF in seinem Schreiben vom 14. November 2019, dass die Zusammenarbeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Form von verwaltungsunterstützenden Hilfstätigkeiten mangels Erfüllung spezifischer öffentlicher Interessen die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bst. b UStG nicht erfüllt. Solche Leistungen sind demnach marktrelevant, da sie ebenfalls durch private Dritte erbracht werden können. Als verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten werden explizit die Tätigkeiten Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen sowie unterstützende IT-Dienstleistungen genannt.


Im Ergebnis führt das BMF-Schreiben vom 14. November 2019 dazu, dass die Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in größerem Ausmaß als bisher angenommen der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gesellschaften können sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ihrer Umsätze aus gegenseitiger Zusammenarbeit nicht mehr auf § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG berufen, sondern müssen vorrangig eine Überprüfung auf tatsächliche und potentielle Wettbewerbsverzerrungen vornehmen.

 

Bitte beachten Sie auch den Kompass-Artikel vom 30. Oktober 2019 zur angestrebten Verlängerung des Optionszeitraumes für die Anwendung des § 2b UStG:


Das Land Berlin ist dem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen auf Verlängerung des Optionszeitraumes für die Anwendung des § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2022 beigetreten. Der Bundesrat hat die vorgelegte Entschließungsvorlage in seiner Sitzung am 08. November 2019 zur weiteren Beratung und Prüfung dem Finanzausschuss und mitberatend dem Ausschuss für Innere Angelegenheiten zugewiesen.

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Antonia Schemmel

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