Neue gemeinnützige Zwecke

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​veröffentlicht am 29. Januar 2021

 

Gemeinnützigkeit – Wann ist eine Organisation gemeinnützig?

Organisationen müssen im Sinne des Allgemeinwohls agieren, um gemeinnützig tätig zu sein. Welche Tätigkeiten dem Wohle der Allgemeinheit dienen, bestimmt sich nach § 52 der Abgabenordnung (AO) und den darin aufgeführten Katalogzwecken. Die im § 52 AO bereits vorhandenen Zwecke wurden erweitert bzw. wurden neue Zwecke in den Katalog aufgenommen. Zu den thematisierten Zwecken fallen Klimaschutz, Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung oder geschlechtlicher Identität, Freifunk, Ortsverschönerung, Pflege von Friedhöfen oder Denkmälern für totgeborene Kinder und Hilfe für rassistisch Verfolgte.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind im Gemeinnützigkeitsrecht zahlreiche Änderungen beschlossen worden. Unter anderem wurde der § 52 AO „Gemeinnützige Zwecke” geändert bzw. erweitert.

 

Einige der nachfolgend aufgeführten Zwecke konnten bisher unter andere Katalogzwecke eingebunden werden. Mit einer gesonderten Aufnahme dieser Zwecke soll der § 52 AO vervollständigt werden.

 

  1.  Klimaschutz
    Klimaschutz wird mit der Änderung ausdrücklich in § 52 der Abgabenordnung aufgeführt. Zwar wurde Klimaschutz bisher durch andere Zwecke, beispielsweise durch Umwelt- und Naturschutz in Ziffer 8 des § 52 AO mit abgedeckt, soll aber künftig gesondert hervorgehoben werden.

    Die gesonderte Aufnahme und damit die Hervorhebung des Klimaschutzes als Zweck für die Gemeinnützigkeit wird mit dem gestiegenen Engagement von Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit den Umwelt- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen begründet.1
  2. § 52 Nr. 10 AO – rassistisch statt rassisch –
    Der in § 52 Nr. 10 AO aufgeführte Begriff „rassisch” zum Zweck der Förderung und Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgter, ist durch den Begriff rassistisch ersetzt worden. Dadurch soll ausgedrückt werden, dass Rassismus ein gesellschaftliches Problem darstellt, das bekämpft werden muss.2
  3. Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung
    Der Bundestag hat anerkannt, dass durch die bereits vorhandenen Zwecke der Abgabenordnung der Schutz von Personen, die wegen ihrer geschlechtlichen Orientierung oder Identität diskriminiert werden nicht ausreichend zum Ausdruck kommt.  Mit der Präzisierung soll eine konkrete Zuordnung des Zwecks im Verwaltungsvollzug ermöglicht werden.3
  4. Freifunk
    Bisher wurde der Freifunk nicht als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Die Aufnahme von Freifunk in den Katalog der Gemeinnützigkeit des § 52 AO soll sich auf nicht-kommerzielle Initiativen, die  sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen, beziehen. Es handelt sich also um die Zurverfügungstellung von Kommunikationsnetzwerken ohne Gegenleistung. Der Freifunk wurde in Nr. 23 des § 52 AO mit aufgeführt.
  5. Ortsverschönerung
    In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird nunmehr in Nr. 22 des § 52 AO neben der bisher dort aufgeführten Zwecke der Heimatpflege und Heimkunde die Ortsverschönerung aufgenommen.  
  6. Friedhofspflege und Denkmälern für totgeborene Kinder
    Der § 52 AO enthält eine neue Nr. 26, in der die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht-bestattungspflichtige Kinder aufgenommen worden ist.4



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1 Eingeführt durch Art 27 JStG 2020 v. BGBl. 2020 I. S. 3096 ff.

2 § 52 AO i.d.F. v. 29.12.2020. Eingeführt durch Art 27 JStG 2020 v. BGBl. 2020 I. S. 3096 ff.

3 § 52 AO i.d.F. v. 29.12.2020. Eingeführt durch Art 27 JStG 2020 v. BGBl. 2020 I. S. 3096 ff.

4 § 52 AO  i.d.F. v. 29.12.2020

Kontakt

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Diana Haidar

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerassistentin, Prüfungsassistentin

Senior Associate

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