Werbemobile – Steuerliche Behandlung bei gemeinnützigen Organisationen

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veröffentlicht am 29. Januar 2021

 

Eine neue Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern bzgl. der steuerlichen Behandlung von Werbemobilen bei gemeinnützigen Organisationen wurde erlassen.

Die Verfügung regelt, welche Art von umsatzsteuerlicher Leistung erbracht wird, den Entstehungszeitpunkt der Steuer und inwieweit den gemeinnützigen Organisationen ein Vorsteuerabzug zusteht.

Ebenso wird die Leistungserbringung der gemeinnützigen Organisationen aus ertragsteuerlicher Sicht betrachtet.
 
Mit Datum vom 11.8.2020 (Az. S 7119.1.1. - 3/4 St 33) hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Verfügung erlassen, welche sich mit der (umsatz-)steuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an u.a. gemeinnützige Organisationen befasst. Diese Verfügung ersetzt eine vorherige Verfügung vom 2.6.2015.

Gemeinnützigen Organisationen wie auch anderen Unternehmern werden von Werbeunternehmern oft sog. Werbemobile zur Verfügung gestellt, die Organisationen verpflichten sich wiederum, das Fahrzeug werbewirksam und häufig zu nutzen. An diesen Fahrzeugen werden Werbeflächen o.ä. angebracht. Für die Überlassung der Fahrzeuge bzw. Mobile zahlen die gemeinnützigen Organisationen kein Entgelt, Zulassung und Versicherung übernehmen in der Regel die gemeinnützigen Organisationen.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird das Eigentum an den Werbemobilen ohne Zuzahlung an die Organisationen übertragen, die Werbeflächen hat die Organisation zu entfernen.


Steuerliche Würdigung der durch die Organisationen erbrachten Leistungen

Umsatzsteuerlich erbringen die gemeinnützigen Organisationen eine sonstige Leistung nach § 3 Absatz 9 UStG.

Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung der Organisationen ist der Wert der Fahrzeuglieferung, der ungekürzte Einkaufspreis des Fahrzeugs ohne die Kosten für die Anbringung der Werbung (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG).

Die Umsatzsteuer entsteht in der Regel mit Leistungserbringung, hier ist das der Zeitpunkt der Vollendung der sonstigen Leistung der Organisationen, der Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils.

Ein Vorsteuerabzug kommt für die gemeinnützigen Organisationen unter Beachtung der Vorschriften des § 15 UStG grundsätzlich in Betracht, insofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Der Vorsteuerabzug ist jedoch umfänglich beschränkt auf die unternehmerische Tätigkeit.1

Wenn die gemeinnützigen Organisationen aktiv an Werbemaßnahmen mitwirken, wird bei den Organisationen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.2 Aktives Mitwirken besteht aus z.B. dem Einsatz des Fahrzeuges über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus, die werbewirksame Abstellung, die Herstellung zwischen dem Werbeunternehmer und potenziellen Werbeträgern o.ä..

Die Leistungen der gemeinnützigen Organisationen unterliegen, werden sie im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht, dem Regelsteuersatz.

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1 BMF-Schreiben vom 24.4.2012 - IV D 2 - S 7300/11/10002 - DOK 2012/0363470. BStBl. I 2012, 533 und Abschnitt 15.19. Absatz 3 UStAE

2 BMF-Schreiben vom 18.2.1998 - IV B 2 - S 2144 - 40/98, BStBl. I 1998, 212

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Ronny Oechsner

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