Bereitstellung von Schutzmasken durch den Arbeitgeber – Lohnsteuerliche Behandlung

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veröffentlicht am 25. Februar 2021

 

Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung. Wie ist die Bereitstellung von Schutzmasken lohnsteuerlich zu behandeln? Liegt ein geldwerter Vorteil in Form von Arbeitslohn vor? Wie ist die Anschaffung von Schutzmasken durch den Arbeitnehmer zu behandeln?

 

Um das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus zu minimieren, stellen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen oder vergleichbare Atemschutzmasken unentgeltlich zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage wie die Bereitstellung von Schutzmasken durch den Arbeitgeber steuerlich zu behandeln ist.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) veröffentlichte auf seiner Seite den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard”. Dieser wurde durch die SARS-CoV-2–Arbeitsschutzverordnung vom 20.01.2021 näher konkretisiert. Danach sind vom Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn in Bereichen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Lüftung und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen, nicht getroffen werden können.1 Damit hat das BMAS eine klare Empfehlung bezüglich des Tragens von Schutzmasken getroffen.

 

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen für den beruflichen Gebrauch zur Verfügung, um der Empfehlung des BMAS nachzukommen, handelt es sich dabei um ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Auch wenn die Schutzmasken im privaten Bereich genutzt werden, z.B. beim Einkaufen, ist kein Belohnungscharakter des Arbeitnehmers erkennbar. Somit liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer vor. Die private Nutzung ist hier bedeutungslos. Darüber hinaus macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder Stoffmasken zur Verfügung stellt, solange sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

Hingegen liegt ein Belohnungscharakter dann vor, wenn ein allgemeines persönliches Interesse an der Bereitstellung der Schutzmaske besteht. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer eine Stoffmaske mit dem Logo seines Lieblingsfußballvereins im Wert von z.B. 20,00 Euro schenkt. Hier steht der Belohnungscharakter im Vordergrund, weil die Stoffmaske mit dem Logo des Lieblingsfußballvereins des Arbeitnehmers bedruckt ist. Insoweit liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ist die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von insgesamt 44,00 Euro noch nicht verbraucht, erfolgt die Überlassung einer solchen Stoffmaske lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Übersteigt der Wert der Stoffmaske die Sachbezugsgrenze von 44,00 Euro gehört die Zuwendung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

 

Viele Arbeitgeber lassen die Stoffmasken mit dem eigenen Firmenlogo bedrucken. In diesem Fall stellen die Stoffmasken typische Berufsbekleidung dar und können dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.

 

Schafft der Arbeitnehmer die Schutzmaske selbst an und nutzt er diese sowohl für den beruflichen Gebrauch als auch privat (z.B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder beim Einkaufen) handelt es sich wegen der privaten Mitbenutzung um gemischt veranlasste Aufwendungen. Mangels geeigneter Aufteilungsmaßstäbe können die entstandenen (gemischten) Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein Abzug als Sonderausgabe kommt mangels einer gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht in Betracht.



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1 Vgl. §2 und §3 Corona-ArbSchV v. 20.01.2021

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Julia Agapova , LL.M.

Steuerberaterin, Master of Laws (Steuerrecht & Steuerlehre)

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